Risiken im Zusammenhang mit der laufenden Reforn und dem möglichen Wegfall des LIBOR Musterklauseln

Risiken im Zusammenhang mit der laufenden Reforn und dem möglichen Wegfall des LIBOR. Am 27. Juli 2017, und in einer anschließenden Rede des Chief Executive am 12. Juli 2018, bestätigte die Financial Conduct Authority (die "FCA"), die für die Regulierung der London Interbank Offered Rate ("LIBOR") zuständig ist, Banken nach dem Jahr 2021 nicht länger dazu anzuhalten oder zu verpflichten, Sätze für die Berechnung von LIBOR Sätzen bereitzu- stellen. Diese Ankündigung deutet darauf hin, dass der Fortbestand des LIBORs in seiner der- zeitigen Form nach 2021 nicht garantiert werden kann. Anleger sollten dementsprechend damit rechnen, dass alle LIBOR-Sätze mit hoher Wahrscheinlichkeit bis oder kurz nach dem 31. Dezember 2021 eingestellt werden. Aufsichtsbehörden und Zentralbanken fördern nachdrücklich die Abkehr von den IBORs, wie LIBOR und EURIBOR, und haben "risikofreie Zinssätze" festgelegt, die solche IBORs als primäre Bezugsgröße ersetzen sollen. Diese beinhalten (neben weiteren) (i) für den GBP LI- BOR den Sterling Overnight Index Average ("SONIA"), der bis Ende 2021 als primärer Refe- renzwert für Zinssätze in britischen Pfund eingeführt werden könnte, (ii) für den USD LIBOR die Secured Overnight Financing Rate ("SOFR"), als möglicher primärer Referenzzinssatz für US-Dollar und (iii) für den EONIA und den EURIBOR eine neue Euro Short Term Rate ("€STR" oder "EuroSTR") als neuen risikofreien Euro Zinssatz. Die Reformen und letzlich die Ersetzung von IBORs durch risikofreie Zinssätze können dazu führen, dass sich der jewei- lige IBOR erheblich anders verhält als in der Vergangenheit, vollständig eingestellt wird oder andere nicht absehbare Folgen haben. Diese risikofreien Zinssätze haben eine andere Metholo- gie und weitere wesentliche Unterschiede zu den IBORs, die sie letztendlich ersetzen sollen. Jede dieser Entwicklungen könnte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere, die sich auf einen solchen Zinssatz beziehen, haben. Zusammenfassend kann man hinsichtlich des möglichen Übergangs von "IBORs" zu risiko- freien Zinssätzen sagen: • GBP LIBOR: Am 29. November 2017 kündigten die Bank of England und die FCA an, dass sie ab Januar 2018 ihre Arbeitsgruppe für risikofreie Sterling- Zinssätze damit beauftragt hat, in den nächsten vier Jahren einen breit aufgestellten Übergang zum SONIA für Xxxxxxxx-Xxxxxxxx, Kredit- und Derivatemärkte durchzuführen, so dass der XXXXX bis Ende 2021 als primärer Sterling Zinssatz-Referenzwert eingeführt ist. • USD LIBOR: Am 22. Juni 2017 hat das Alternative Reference Rates Commi...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.