Adressenausfallrisiken Musterklauseln

Adressenausfallrisiken. Der LBBW-Konzern unterliegt Adressenausfallrisiken. Mit dem Begriff Adressenausfallrisiko wird das Verlustpotential bezeichnet, das daraus resultiert, dass Geschäftspartner nicht mehr in der Lage sind, ihren vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Adressenausfallrisiken können sowohl über direkte Vertragsbeziehungen (wie z.B. Kreditgewährung, Kauf eines Wertpapiers), als auch indirekt z.B. über Absicherungsverpflichtungen (insb. Garantiegewährung, Verkauf von Absicherung über ein Kreditderivat) entstehen. Negative Entwicklungen im wirtschaftlichen Umfeld der Kunden bzw. der Kontrahenten, Wettbewerbseinflüsse sowie Fehler in der Unternehmensführung können die Ausfallwahrscheinlichkeit der Kunden bzw. Kontrahenten und damit die Adressenausfallrisiken des LBBW-Konzerns erhöhen. Nachfolgend sind mögliche Szenarien beschrieben, die sich über eine Zunahme der Adressenausfallrisiken nachteilig auf die Risikosituation und damit auf die Solvenz des LBBW-Konzerns auswirken können: ● Staaten-, Finanz- und Konjunkturkrisen können zu Verlusten innerhalb des national und international ausgerichteten Geschäfts des LBBW-Konzerns führen. ● Branchenkrisen erhöhen die Ausfallrisiken der in dieser Branche aktiven Unternehmen sowie zusätzlich deren Zulieferbetriebe. Größere Verluste können entstehen, wenn Krisen in einer oder mehreren Branchen auftreten, in denen der LBBW-Konzern stark investiert ist (wie z.B. die Automobilbranche und die gewerbliche Immobilienwirtschaft). ● Durch kundenspezifische Faktoren, z.B. durch Fehler in der Unternehmensführung, bedingter Verfall der Kreditwürdigkeit (Bonitätsverfall) von besonders großen Kreditnehmern (Konzentrationsrisiko). ● Durch die wirtschaftliche Abhängigkeit zum Kernmarkt Baden-Württemberg kann auch das Retailsegment (Privat- und kleinere Gewerbekunden) die Solvenz des LBBW-Konzerns beeinflussen. Die LBBW geht davon aus, dass Pandemien, Epidemien, Ausbrüche von Infektionskrankheiten oder andere schwerwiegende Bedenken bezüglich der öffentlichen Gesundheit, wie etwa der erstmals im Dezember 2019 festgestellte Ausbruch von SARS-CoV-2 und die damit verbundene Krankheit ("Covid- 19"), kombiniert mit sämtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung, wie z.B. Reisebeschränkungen, die Verhängung von Quarantänemaßnahmen, die längerfristige Schließung von Arbeitsstätten oder Ausgangssperren oder andere Maßnahmen zur Einhaltung der sozialen Distanz voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf di...
Adressenausfallrisiken. Adressenausfallrisiken sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt. Zu diesen Risiken gehören: 6.1. Mieterausfallrisiken Mieterausfallrisiken bestehen darin, dass der Mieter einer Mietfläche seinen vereinbarten Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht mehr nachkommt. Die negativen Folgen hieraus können sein: – Leerstand der Mietfläche ohne Mieteinnahmen – Zusätzliche Neuvermietungskosten (Umbaukosten, Maklergebühren etc.) – Schlechter konditionierte Anschlussmietverträge – Verbleiben der Betriebskosten beim Vermieter – Forderungsausfälle 6.2. Dienstleisterausfallrisiken Dienstleisterausfallrisiken bestehen darin, dass Vertragspartner, mit denen ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, ausfallen. Hierdurch können gegebenenfalls Vorauszahlungen verloren gehen oder erhebliche Mehraufwendungen entstehen, da neu abzuschließende Verträge gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen vereinbart werden müssen als ursprünglich geplant. Neben dem Ausfall eines Dienstleisters kann es auch zu einer schlechten bzw. mangelhaften Leistung eines Dienstleisters kommen.
Adressenausfallrisiken. Mit dem übergeordneten Begriff Adressenausfallrisiko wird im LBBW- Konzern das Verlustpotential bezeichnet, das daraus resultiert, dass Geschäftspartner zukünftig eventuell nicht mehr in der Lage sind, vollumfänglich ihren vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Adressenausfallrisiko kann sowohl über direkte Vertragsbeziehungen (z.B. Kreditgewährung, Kauf eines Wertpapiers) als auch indirekt z.B. über Absicherungsverpflichtungen (insb. Garantiegewährung, Verkauf von Absicherung über ein Kreditderivat) entstehen.
Adressenausfallrisiken. Die Sparkasse Bremen AG ist Kredit- oder auch Adressenausfallrisiken ausgesetzt. Diese entstehen, wenn aus Geschäften Ansprüche gegen Kreditnehmer, Wertpapieremittenten oder sonstigen Kontrahenten resultieren. Werden von diesen Adressen Verpflichtungen nicht erfüllt, entsteht ein Verlust in Höhe der nicht erhaltenen Leistungen abzüglich verwerteter Sicherheiten und gegebenenfalls vermindert um eine erzielte Wiedergewinnungsrate aus unbesicherten Teilen. Das Adressenausfallrisiko ist damit der potenzielle Verlust, der durch den Ausfall eines Geschäftspartners sowie durch Wertminderungen aufgrund einer Verschlechterung der Bonität von Geschäftspartnern oder Sicherheiten entstehen kann. Jeder Verlust infolge der Verwirklichung eines Kredit- oder Adressenausfallrisikos kann einen entsprechenden negativen Effekt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Die Sparkasse Bremen AG haben. Beteiligungsrisiken Neben Adressenausfallrisiken können Risiken aus Beteiligungen (Anteilseignerrisiken) entstehen. Dabei handelt es sich um potenzielle Verluste aus bereitgestelltem Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungen, aus Haftungsrisiken (z.B. Patronatserklärungen) oder aus Ergebnisabführungsverträgen (Verlustübernahmen). Das Eintreten von Beteiligungsrisiken kann sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Die Sparkasse Bremen AG auswirken.
Adressenausfallrisiken. Die Sparkasse Bremen AG ist Kredit- oder auch Adressenausfallrisiken ausgesetzt. Diese entstehen, wenn aus Geschäften Ansprüche gegen Kreditnehmer, Wertpapieremittenten oder sonstigen Kontrahenten resultieren. Werden von diesen Adressen Verpflichtungen nicht erfüllt, entsteht ein Verlust in Höhe der nicht erhaltenen Leistungen abzüglich verwerteter Sicherheiten und gegebenenfalls vermindert um eine erzielte Wiedergewinnungsrate aus unbesicherten Teilen. Jeder Verlust infolge der Verwirklichung eines Kredit- oder Adressenausfallrisikos kann einen entsprechenden negativen Effekt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Die Sparkasse Bremen AG haben.
Adressenausfallrisiken. Adressenausfallrisiken sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt. Zu diesen Risiken gehören: 6.1. Mieterausfallrisiken 6.2. Dienstleisterausfallrisiken
Adressenausfallrisiken. Unter Adressenausfallrisiko ist das Risiko eines Verlustes aufgrund des Ausfalls oder der Bonitätsverschlechterung eines Geschäftspartners zu verstehen. Unter Geschäftspartnern werden Emittenten und Kontrahenten verstanden. Wesentliche Ausfallrisiken waren im Berichtsjahr nicht erkennbar.
Adressenausfallrisiken. Die Varengold Wertpapierhandelsbank AG ist ferner einem Adressenausfallrisiko ausgesetzt, d.h. dem Risiko von Verlusten oder auch entgangenen Gewinnen aufgrund eines wirtschaftlichen Aus- falles von Geschäftspartnern und Kunden. Das Adressenausfallrisiko umfasst neben dem Ausfall von Forderungen durch Insolvenz auch Kontrahenten- und Abwicklungsrisiken aus Handelsge- schäften. Dazu kann es beispielsweise bei Illiquidität oder Insolvenz der Kunden kommen. Derar- tige Ausfallrisiken bestehen grundsätzlich bei jedem Geschäft, das eine Bank mit einem Kunden vornimmt. Alle Forderungen der Varengold Wertpapierhandelsbank AG sind daher grundsätzlich einem solchen Ausfallrisiko ausgesetzt. Die Realisierung dieses Risikos könnte sich auf die allge- meine Geschäftsentwicklung wie auch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Varengold erheblich negativ auswirken. Soweit die Gesellschaft auch Finanzkommissionsgeschäfte tätigt, welche ihrer Natur nach für fremde Rechnung erfolgen, sind die Risiken rechtlich und wirtschaftlich zwar auf Dritte ausgela- gert. Auch in diesem Falle wäre bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos bei Dritten zu- mindest mit einem auch eigenen Reputationsverlust der Gesellschaft bei anderen Geschäftspart- nern zu rechnen. Daher könnte es auch in diesem Falle neben dem vollständigen Ausfall der Erträge in diesem Geschäftsbereich zu einem erheblichen Rückgang in der Neugewinnung von Kunden und damit zu einer deutlichen Verschlechterung der allgemeinen Geschäftstätigkeit wie auch der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft kommen.
Adressenausfallrisiken. Adressenausfallrisiken sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt. Zu diesen Risiken gehören: 6.1. Mieterausfallrisiken 6.2. Dienstleisterausfallrisiken Dienstleisterausfallrisiken bestehen darin, dass Vertragspartner, mit denen ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, ausfallen. Hierdurch können gegebenenfalls Vorauszahlungen verloren gehen oder erhebliche Mehraufwendungen entstehen, da neu abzuschließende Verträge gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen vereinbart werden müssen als ursprünglich geplant. Neben dem Ausfall eines Dienstleisters kann es auch zu einer schlechten bzw. mangelhaften Leistung eines Dienstleisters kommen.

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.