Risiko aus Kündigungen bzw. Abwandlungen Musterklauseln

Risiko aus Kündigungen bzw. Abwandlungen. In bestimmten Fällen kann die Emittentin die Wertpapiere auch kündigen (bei Wertpapieren, die nicht mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind) bzw. das Rückzahlungsprofil abwandeln (bei Wertpapieren, die mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind). Diese Möglichkeiten bestehen insbesondere im Fall von in den Zertifikatsbedingungen näher definierten Änderungen der Rechtsgrundlage oder in Fällen, in denen andere geeignete Anpassungsmaßnahmen aus Sicht der Emittentin nicht in Betracht kommen. Die Möglichkeit die Wertpapiere zu kündigen (bei Wertpapieren, die nicht mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind) bzw. das Rückzahlungsprofil abzuwandeln (bei Wertpapieren, die mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind) besteht auch dann, wenn der Basiswert auf Dauer nicht mehr berechnet oder veröffentlicht wird oder nicht mehr von dem Indexsponsor berechnet oder veröffentlicht wird und nach Bestimmung der Emittentin kein Nachfolgeindexsponsor oder Nachfolgebasiswert in Betracht kommt oder wenn die Verwendung des Basiswerts durch die Emittentin gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Vorgaben verstößt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein den Wertpapieren als Basiswert zugrundeliegender Index nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 („Benchmark-Verordnung“) entspricht. Die Benchmark-Verordnung stellt bestimmte Anforderungen an die Bereitstellung, Berechnung und Verwendung von Benchmarks. Die Emittentin darf einen Index als Basiswert grundsätzlich nur dann verwenden, wenn der Index oder dessen Administrator im Register der Administratoren und Referenzwerte, das gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichtet und geführt wird, eingetragen ist oder der Administrator innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist eine Zulassung oder Registrierung beantragt und diese nicht abgelehnt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt steht daher noch nicht fest, ob ein den Wertpapieren als Basiswert zugrundeliegender Index künftig weiter berechnet, veröffentlicht und von der Emittentin verwendet werden darf. Kommt es zu einer Kündigung der Wertpapiere, kann der dann zu zahlende Kündigungsbetrag (bei Wertpapieren, die nicht mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind) möglicherweise unter dem Erwerbspreis liegen. Kommt es zu einer Abwandlung des Rückzahlungsprofils (bei Wertpapieren, die mit einem Mindestbetrag ausgestattet sind), erhält de...