Verwendung von Benchmarks Musterklauseln
Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet sich im Anhang A "Fonds im Überblick".
Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenz- wert-Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Referenzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, sofern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In diesem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Der AIFM übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Der AIFM hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des AIF bzw. seiner Teilfonds ergrei- fen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz des AIFM erhältlich.
