Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang Musterklauseln

Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. (1) Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms®-Klausel.
Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.
Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. 6.1. Aufstellen, Installation, Montage, Inbetriebnahme

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.