Liefer- und Leistungsumfang. 3.1. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass ihm alle für die Vertragserfüllung wesentlichen Daten rechtzeitig bekannt sind.
3.2. SERTO kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
3.3. Der Lieferant stellt sicher, dass SERTO für einen Zeitraum von 5 Jahren auch nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon beliefert werden kann. Ein Produktauslauf muss 12 Monate und wesentliche Produktänderungen mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten angekündigt werden.
Liefer- und Leistungsumfang. Der Lieferumfang von Anlagen wird ausschließlich durch die im Auftrag oder im Standardlieferumfang aufgeführten Schnittstellen begrenzt. Darüber hinaus gehende Arbeiten und Materialien z.B. zur Einbindung in vorhandene Versorgungsnetze oder die Errichtung und Erweiterung dieser, sind seitens des Bestellers zu erbringen oder werden bei Beauftragung von der f.u.n.k.e. TOOLS & SERVICES GmbH separat berechnet. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk oder Auslieferungslager, das jeweils auch Erfüllungsort ist. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Ein etwaiger Versand und Transport des Werkes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Für die Einholung der zur Errichtung und den Betrieb notwendigen Genehmigungen und Abnahmen ist der Besteller verantwortlich. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die f.u.n.k.e. TOOLS & SERVICES GmbH, ganz gleich, ob sie mittelbar oder unmittelbar mit fehlenden, verspäteten oder mangelhaften Genehmigungen zusammenhängen, sind ausgeschlossen. Für die Nichteinhaltung geforderter umweltrelevanter, physikalischer oder chemischer Parameter oder Eigenschaften wird ebenfalls keine Haftung übernommen, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich garantiert wurden. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lieferumfang für Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Besteller verantwortlich. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Gefahr gemäß Punkt 10 auf den Käufer übergeht. Vom Tage der Erfüllung an hat der Lieferer nach den Vorschriften von Punkt 9 einzustehen. Gelieferte Kaufgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Punkt 9 entgegenzunehmen. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Lieferers bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines neuen oder generalüberholten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher ...
Liefer- und Leistungsumfang. Der Liefer- und Leistungsumfang ist im jeweiligen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung im Einzelnen beschrieben.
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3 Falls der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen wünscht, kann der Verkäufer bei entsprechendem Mehraufwand eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Liefer- und Leistungsumfang. 1. Der Auftragnehmer wird das Eigentum an sämtlichen im Rahmen von Konstruktions- leistungen erstellten technischen Unterlagen, einschließlich denen seiner Unter- lieferanten, und an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Unterlagen auf den Auftraggeber übertragen. Diese Unterlagen sind in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abzufassen.
2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte einräumen, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauch- smuster etc., erforderlich sind.
3. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen haben frei von Rechten des Auftragnehmers und Dritter zu sein und sind zur freien Nutzung des Auftraggebers zu übertragen. Dies schließt die Befugnis des Auftraggebers ein, Instandsetzungen und Änderungen an den Lieferungen und Leistungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie dafür Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen freizuhalten.
4. Die Billigung von vorgelegten Zeichnungen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber oder durch eine Klassifikationsgesellschaft bedeuten keine Abnahme im Rechtssinne.
5. Die nach Angaben, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen oder Vorgaben des Auftraggebers hergestellten Liefergegenstände dürfen ausschließlich an ihn geliefert und Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Das Gleiche gilt für eventuell bestehende Schutzrechte. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind zusammen mit sämtlichen etwa angefertigten Kopien ohne besondere Aufforderung unverzüglich an den Auftraggeber zurückzusenden, nachdem dessen Anfrage oder Bestellung erledigt ist. Verbesserungen des Liefergegenstandes, die dem Auftragnehmer bei Vertragsausführung möglich erscheinen, wird dieser dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftraggeber hat das ausschließliche Recht, für die Verbesserungen Schutzrechte anzumelden und sie wirtschaftlich zu ver...
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere die Leistungsbeschreibung maßge- bend. Liegen solche schriftlichen Erklärungen nicht vor, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von ND SatCom oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Werden Art und Umfang der Leistung im Einzelnen erst nach Auftragserteilung fest- gelegt und vom Besteller freigegeben, so ist die freigegebene Festlegung maßgebend.
2.2 Der vereinbarte Preis und der Fertigstellungstermin sind verbindlich. Wenn die Leistungsbeschreibung sich nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nachträglich geändert oder ergänzt wird, werden die Vertragspartner insoweit den Vertrag kostenmäßig und inhaltlich überar- beiten und eine Einigung über eine angemessene Preis- und Terminände- rung oder über eine angepaßte Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen, steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. ND SatCom kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen verlangen, was ND SatCom in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Waren und Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Dieses Kündigungsrecht gilt auch, wenn keine Einigung über die Freigabe der Festlegung von Art und Umfang der Leistung gemäß Ziff. 2.1 Satz 3 erzielt werden kann.
2.3 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ der ND SatCom gemäß den Vorschriften der Incoterms 2010.
2.4 Bei Streckengeschäften erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (i.S.d. Incoterms 2010) des Lieferanten der ND SatCom.
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des AG liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des AG. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, vom AN und dessen Subunternehmern nicht verschuldete Hindernisse in der Sphäre des AN oder dessen Subunternehmern entbinden den AN von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Der AG hat in solchen Fällen das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag mit dem AN zurückzutreten, sofern ihm ein darüber hinausgehendes Zuwarten auf die Leistungserbringung nicht zumutbar ist.
2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der AN auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. dem AG zur Verfügung stellt.
2.3 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AN erfolgt, sofern die Leistungen des AN nicht außerhalb der Geschäftsräume zu erbringen sind, in den Geschäftsräumen des AN, jedenfalls jedoch ausschließlich innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des AG eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
2.4 Grundlage der für die Leistungserbringung des AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.5 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Ressourcen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.6 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Preisen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht ...
Liefer- und Leistungsumfang. Lieferungen und Leistungen von LISTEMANN sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Nicht enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.
Liefer- und Leistungsumfang. 3.1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist das Angebot des Lieferanten bzw. dessen schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3.2. Der Besteller erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom Lieferanten darauf angemeldeten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht, beschränkt auf den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
Liefer- und Leistungsumfang. ( 1 ) Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Vertrag im Einzelnen beschrieben. Die Funktionen der überlassenen Software sind in der technischen Produktbeschreibung aufgeführt.
( 2 ) Die Software wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form oder per E-Mail als Objektcode geliefert.
( 3 ) Im Lieferumfang sind die technische Produktbeschreibung, eine Bedienungsanleitung und eventuell allgemeine Informationen (z.B. für die Installation der Software) enthalten. Die Unterlagen werden in gedruckter oder elektronischer Form in deutscher und / oder englischer Sprache oder in der Sprache des Hauptlizenzgebers geliefert.
( 4 ) Der Quellcode (Sourcecode) wird nur dann dem Kunden überlassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.