Liefer- und Leistungsumfang. 3.1. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass ihm alle für die Vertragserfüllung wesentlichen Daten rechtzeitig bekannt sind.
3.2. SERTO kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
3.3. Der Lieferant stellt sicher, dass SERTO für einen Zeitraum von 5 Jahren auch nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon beliefert werden kann. Ein Produktauslauf muss 12 Monate und wesentliche Produktänderungen mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten angekündigt werden.
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3 Falls der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen wünscht, kann der Verkäufer bei entsprechendem Mehraufwand eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Liefer- und Leistungsumfang. Der Liefer- und Leistungsumfang ist im jeweiligen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung im Einzelnen beschrieben.
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere die Leistungsbeschreibung maßge- bend. Liegen solche schriftlichen Erklärungen nicht vor, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von ND SatCom oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Werden Art und Umfang der Leistung im Einzelnen erst nach Auftragserteilung fest- gelegt und vom Besteller freigegeben, so ist die freigegebene Festlegung maßgebend.
2.2 Der vereinbarte Preis und der Fertigstellungstermin sind verbindlich. Wenn die Leistungsbeschreibung sich nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nachträglich geändert oder ergänzt wird, werden die Vertragspartner insoweit den Vertrag kostenmäßig und inhaltlich überar- beiten und eine Einigung über eine angemessene Preis- und Terminände- rung oder über eine angepaßte Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen, steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. ND SatCom kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen verlangen, was ND SatCom in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Waren und Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Dieses Kündigungsrecht gilt auch, wenn keine Einigung über die Freigabe der Festlegung von Art und Umfang der Leistung gemäß Ziff. 2.1 Satz 3 erzielt werden kann.
2.3 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ der ND SatCom gemäß den Vorschriften der Incoterms 2010.
2.4 Bei Streckengeschäften erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (i.S.d. Incoterms 2010) des Lieferanten der ND SatCom.
Liefer- und Leistungsumfang. 3.1. Der Auftragnehmer sichert die sach- und fachgerechte sowie vertragsgemäße Ausführung der beauftragten Lieferungen und Leistungen zu und haftet insbesondere dafür, dass, auch wenn dies im Einzelnen nicht vereinbart wurde, die Lieferungen und Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den einschlägigen europäischen Normen sowie den Normen am Einsatzort einschließlich der Bestimmungen über Unfallverhütung und Umweltschutz und sonstigen technischen Vorschriften, jedenfalls aber den anerkannten neuesten Regeln und Normen der Technik entsprechen. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind anzubringen. Eine CE-Konformitätserklärung einschließlich Betriebsanleitungen in der Landessprache des in der Bestellung definierten Einsatzortes oder, falls dies aufgrund des Anlieferungszustandes des Liefergegenstandes nicht angebracht ist, eine Herstellerklärung gemäß Anhang II B der Maschinenrichtlinie samt detaillierter Einbau- und Betriebsanleitung in der Landessprache ist Teil des Lieferumfangs.
3.2. Die zu erbringenden Lieferungen/Leistungen sind entsprechend der Bestellung auszuführen, wobei Beiblätter zu Bestellungen und Projektdatenblätter zum Auftrag ebenso Vertragsinhalt werden wie Einsatzbedingungen und Dokumentationen laut Beiblättern zur Bestellung/zum Auftrag.
3.3. Über- oder Unterlieferungen werden ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers von diesem nicht akzeptiert. Der Lieferumfang muss sämtliche üblichen Nebenleistungen und sonstigen Teile, die notwendig sind, um die vertragsgemäße Verwendung des Bestellgegenstandes sicherzustellen, beinhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Projekt im Rahmen der Leistungsbeschreibung vollständig auszuführen. Sollten Lieferungen und Leistungen, die zur Herstellung der Funktionalität erforderlich sind, bei der Projektgestaltung oder Auftragserteilung übersehen worden sein, ist der Auftragnehmer unabhängig davon zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Funktionalität verpflichtet. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Pflicht, die Bestellung samt Ausführungsunterlagen (insbesondere die Unterlagen gemäß Punkt 3.2.) auf Fehler zu prüfen und den Auftraggeber vor Ausführung auf etwaige Fehler oder Unzulänglichkeiten in schriftlicher Form hinzuweisen.
3.4. Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs sowie generell Abänderungen von der Bestellung sind in jedem Falle mit dem Auftraggeber abzuklären. Im Falle einer Änderung, die aus Sicht des Auftragnehmers Me...
Liefer- und Leistungsumfang. 1.1. Der AN hat insbesondere die Spezifikationen und technischen Forderungen des Leistungsverzeichnisses (LV) und der Vorbemerkungen genauestens zu erfüllen. Die Lieferungen und Leistungen müssen in allen Punkten dem jeweiligen Stand der Technik und diesen Unterlagen entsprechen, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen schriftlich vereinbart sind.
1.2. Der AN hat sich bis zur Auftragsannahme davon zu überzeugen, dass ihm die in Ziffer 1.1 genannten Unterlagen vollständig vorliegen. Etwa fehlende Unterlagen sind unverzüglich anzufordern und zu überprüfen. Nach Auftragsannahme kann sich der AN in keinem Fall mehr auf Unkenntnis dieser Unterlagen berufen.
1.3. Zum geschuldeten Leistungsumfang des AN gehören alle Lieferungen und Leistungen, die zur Erstellung der kompletten, funktionsfähigen Vertragsleistung, einschließlich Nebenleistungen erforderlich sind. Immer gehören zum Leistungsumfang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, u.a.: anlagenbezogene, fach technisch einwandfreie Bearbeitung und Ausführung Anfertigung und Lieferung der vereinbarten Regel-, System-, Verrohrungs-, Verdrahtungs- und Revisionspläne, sowie jeweils Stücklisten und Programmausdrucke, Funktionsbeschreibungen. Teilnahme an Besprechungen, soweit diese im Zusammenhang mit den Leistungen des AN stehen. bei Aufträgen ohne Montage: Anlieferung frei Baustelle, abgeladen, in der Bundesrepublik.
1.4. Für den AN sind nur Weisungen und Aufträge des AG und der von diesem im Auftrag benannten bevollmächtigten Vertreter maßgebend. Anweisungen Dritter sowie sonstige kostenverursachende Maßnahmen, die der AN ausführt, sind für den AG nur dann verpflichtend, wenn er eine schriftliche Anweisung bzw. einen schriftlichen Nachtrag erteilt.
1.5. Alle Pläne, insbes. Regelpläne sowie evtl. zusätzliche Unterlagen werden vom AN mit dem Namen des AG gekennzeichnet.
Liefer- und Leistungsumfang. 2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Aufbewah- rungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwen- dig werden, die in der Sphäre des AG liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des AG. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixge- schäft vereinbart worden ist, als annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, vom AN und dessen Subunternehmern nicht verschuldete Hindernisse in der Sphäre des AN oder dessen Sub- unternehmern entbinden den AN von der Einhaltung der vereinbarten Lie- ferzeit. Der AG hat in solchen Fällen das Recht, unter Setzung einer an- gemessenen Nachfrist vom Vertrag mit dem AN zurückzutreten, sofern ihm ein darüberhinausgehendes Zuwarten auf die Leistungserbringung nicht zumutbar ist.
2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schrift- liche Leistungsbeschreibung, die der AN aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. dem AG zur Verfügung stellt.
2.3 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AN erfolgt, sofern die Leistungen des AN nicht außerhalb der Ge- schäftsräume zu erbringen sind, in den Geschäftsräumen des AN, jeden- falls jedoch ausschließlich innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des AG eine Leistungser- bringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten ge- sondert in Rechnung gestellt.
2.4 Grundlage der für die Leistungserbringung des AN eingesetzten Ein- richtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leis- tungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Tech- nologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.5 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen einge- setzten Ressourcen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beein- trächtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.6 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Preisen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen au- ßerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Besei- tigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung...
Liefer- und Leistungsumfang. ( 1 ) Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Vertrag im Einzelnen beschrieben. Die Funktionen der überlassenen Software sind in der technischen Produktbeschreibung aufgeführt.
( 2 ) Die Software wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form oder per E-Mail als Objektcode geliefert.
( 3 ) Im Lieferumfang sind die technische Produktbeschreibung, eine Bedienungsanleitung und eventuell allgemeine Informationen (z.B. für die Installation der Software) enthalten. Die Unterlagen werden in gedruckter oder elektronischer Form in deutscher und / oder englischer Sprache oder in der Sprache des Hauptlizenzgebers geliefert.
( 4 ) Der Quellcode (Sourcecode) wird nur dann dem Kunden überlassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
Liefer- und Leistungsumfang. 1. Die Software wird dem Kunden vorinstalliert auf einem Gerät des Kunden (z.B. auf Hardware wie Telefonanlage/Gateways) an die vereinbarte Lieferadresse (körperlicher Versand) und/oder durch Bereitstellung im Objektcode zum Download der Software zur Verfügung gestellt.
Liefer- und Leistungsumfang. 1. Eine Installation und Inbetriebnahme sowie Konfiguration der Hardware ist nicht Bestandteil des Hardwarekaufver- trages.