Risikozuschlag Musterklauseln

Risikozuschlag. Hat ein Versicherter bestimmte Vorerkrankungen und liegt deshalb ein höheres Risiko vor, können wir zusätzlich einen Risikozuschlag verlangen.
Risikozuschlag. Die beiden Handlungsalternativen „Investition in das Unternehmen“ und „Investition in die Alternativanlage“ müssen hinsichtlich ihrer Risiken ver- gleichbar sein. Der Ansatz des Risikozuschlags folgt der in Theorie und Pra- xis übereinstimmend anerkannten Gewissheit, dass Marktteilnehmer bei einer Anlage in Unternehmensanteile zukünftige Risiken stärker gewichten als zukünftige Chancen. Diese Risikoaversion wird in der Bewertungspraxis durch einen Zuschlag auf den risikolosen Basiszins berücksichtigt. Zur Ableitung der Risikoprämie bei der objektivierten Unternehmensbewer- tung ist nicht auf die subjektive Risikoeinschätzung Einzelner, sondern auf das allgemeine Verhalten des Marktes abzustellen. Die für die Investition in Aktien zu zahlende Risikoprämie kann mit Hilfe von Preisbildungsmodellen am Kapitalmarkt (CAPM, Tax-CAPM) aus den Kapitalmarktdaten empirisch ermittelten Aktienrenditen abgeleitet werden. Die Aktienrenditen und damit auch die Risikoprämien sind grundsätzlich durch die Ertragsteuern beeinflusst. Eine Erklärung der empirisch messbaren Aktienrenditen kann durch das Tax-CAPM erreicht werden. Das Tax-CAPM erweitert das CAPM um die explizite Berücksichtigung der Wirkungen per- sönlicher Ertragsteuern. Gemäß des CAPM setzt sich der Risikozuschlag aus der allgemeinen Markt- risikoprämie und dem unternehmensspezifischen Betafaktor zusammen. Auf der Grundlage des CAPM erhält man die unternehmerische Risikoprämie durch Multiplikation des sogenannten Betafaktors des Unternehmens mit der Marktrisikoprämie.
Risikozuschlag. Der Risikozuschlag lässt sich in eine Marktrisikoprämie sowie einen Betafaktor aufteilen. Die Berechnung der Marktrisikoprämie erfolgt durch Bildung der Renditedifferenz zwischen Anlagen in Unternehmensanteilen (Aktien) und risikolosen Anlagen. Ebner Stolz hat die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern mit 7,0 % innerhalb der Bandbreite der aktuellen Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW vom 22. Oktober 2019 (vgl. IDW Life 2019, S. 818 f.) angesetzt. Zur Bestimmung des Risikozuschlags wird bei börsennotierten Unternehmen die Marktrisikoprämie grundsätzlich mit dem Beta-Faktor als Maß zur Schätzung der Höhe des unternehmensindividuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens multipliziert. Nach ständiger Rechtsprechung kann der unternehmenseigene Beta-Faktor auf Grundlage der Kapitalmarktdaten allerdings nicht herangezogen werden, wenn es den Aktien des Unternehmens an Liquidität mangelt. Als Liquiditätsmaß wird auf die Geld- Brief-Spanne abgestellt. Im betrachteten Vergangenheitszeitraum lag die Geld-Brief- Spanne für die Aktie der GSW sehr deutlich über derjenigen der Peer Group sowie den von der Rechtsprechung regelmäßig genannten Schwellenwerten für nicht hinreichend liquide Aktien. Im Ergebnis ist der unternehmenseigene Beta-Faktor nach der Einschätzung von Ebner Stolz zur Bemessung des operativen Risikos der GSW nicht geeignet. Ebner Stolz hat daher mangels Aussagekraft des originären Beta-Faktors entsprechend der gängigen Praxis einen durchschnittlichen Beta-Faktor aus den am Kapitalmarkt beobachtbaren Beta-Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (sog. Peer Group) herangezogen. Die Peer Group beinhaltet neben den von der Gesellschaft als bedeutsame Wettbewerber angesehenen Gesellschaften weitere vornehmlich in Deutschland agierende börsennotierte Immobiliengesellschaften mit einem Fokus auf die Vermietung und Bewirtschaftung von Wohnimmobilien. Dazu gehörten die Deutsche Wohnen, die Vonovia, die LEG Immobilien SE, die TAG Immobilien AG und die Grand City Properties S.A. Ebner Stolz hat der Beta-Faktor-Ermittlung basierend auf Daten des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg gemäß üblicher Praxis einen Beobachtungszeitraum von zwei Jahren bei wöchentlichen Renditeintervallen sowie fünf Jahren bei monatlichen Renditeintervallen zugrunde gelegt. Der Analyse wurde ein breiter lokaler Vergleichsindex (CDAX Index) zugrunde gelegt. Ergänzend hat Ebner Stolz für beide Zeitraum-Interval...

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  • Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Ziffer 2.7 bleibt unberührt.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.