Gegenleistung Musterklauseln

Gegenleistung. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt wurden. Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII gelten entsprechend.
Gegenleistung. Ergänzend wird der Gegenwert des Kaufpreises in jenen virtuellen Währungen angezeigt, welche von der Post im OnChainStore zahlungshalber für die Crypto stamp akzeptiert werden, also lediglich in Anrechnung auf den Kaufpreis (nachfolgend „Gegenleistung“). Zur Umrechnung des Kaufpreises in die Gegenleistung wird jener Kurs herangezogen, wie er im Zeitpunkt der Transaktion (Punkt 8.9) vom Chainlink MATIC/USD- und USD/EUR-Oracle auf Polygon bereitgestellt wird.
Gegenleistung. 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten, sofern diese nicht separat ausgewiesen wird, keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Botendienste, Porto und sonstige Versandkosten sowie Versicherun- gen nicht ein. Diese können mit einer Pauschale abgerechnet werden, die sich nach Art und Umfang des Auftrages richtet. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere nach erfolgter Druckreiferklärung und sonstigen Freigaben einschließlich der dadurch ver- ursachten fehlerhaften Herstellung sowie ggf. Maschinenstillstands, werden dem Auf- traggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Veränderungen des Umbruchs und der Gestaltung, die durch Autorenkorrekturen nach Manuskriptabgabe oder Textfreigabe, Veränderungen wesentlicher Gestaltungsbestandteile sowie hierdurch bedingte wiederholte Belichtungen oder sonstige Herstellungsprozesse entstanden sind. 3. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Auftragneh- mer mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber ver- einbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Dieses wird im Falle einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber auf die Vergütung des Auftragnehmers angerechnet. Ist kein Präsentationshonorar vereinbart, so kann der Auftragnehmer, ebenfalls unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, ihm entstandene Kosten durch Vorarbeiten sowie Fremdkosten durch Dritte an den Auftraggeber der Präsentation weiterberechnen. 4. Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes sowie die Auswahl dritter Un- ternehmungen und Personen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmögli- chem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. 5. Der Auftragnehmer erteilt Aufträge an Werbeträger im Namen des Auftraggebers zu den jeweils günstigsten tariflichen Bedingungen. Ist kein verbindlicher...
Gegenleistung. Jede Partei bestätigt und ist damit einverstanden, dass sie diese Vereinbarung in Anbetracht der folgenden Gegenleistung abschließt: (i) Die gegenseitigen Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen, die in dieser Vereinbarung enthalten sind; und (ii) Andere angemessene und entgeltliche Gegenleistung (deren Erhalt und Hinlänglichkeit von jeder Partei hiermit bestätigt wird).
Gegenleistung. 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabga- be zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 3 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, die Preise des Auftragnehmers geltend ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftrag- gebers, einschließlich dadurch verursachten Maschinenstill- standes, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrü- cken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet. 4. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Gegenleistung. (Anlage des Formblatts Nr. 6, Seite 2)
Gegenleistung. 1. Unsere Preisangebote werden erst verbindlich, wenn wir den Auftrag bestätigen. Tritt mehr als 4 Monate nach Vertragsschluß eine wesentliche Änderung von Preis- faktoren ein, so kann jeder Vetragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes erwähnt ist. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versiche- rung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen (sogenannte Bestellerkorrekturen) einschließlich dem durch sie verursachten Maschinenstillstand werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden berech- net, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Gegenleistung. 2.1 Die Gesellschaft gewährt dem Arbitrage-Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung der Arbitrage-Anteile die Neuen Aktien. 2.2 Ein etwaiger über den Ausgabebetrag der Neuen Aktien hinausgehender handelsrechtlicher Einbringungswert der Arbitrage-Anteile wird in die sogenannte freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB gebucht.
Gegenleistung. 3.1. Für die im Punkt 2.1. beschriebenen Leistungen verpflichtet sich der Fonds an den Eigentümer die „Naturlandschaftsabgeltung”, das ist ein Betrag in der Höhe von EUR bis spätestens 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. 3.2. Für die Gegenleistung wird eine Wertsicherung auf der Basis des Verbraucherpreisindexes 2010 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bzw. des amtlichen Nachfolgeindex vereinbart. Erste Vergleichsgrundlage ist der Index für Jänner 2013. Indexänderungen sind jährlich zu berücksichtigen.
Gegenleistung. 4.3.1 Der Kunde zahlt als Gegenleistung für die ihm nach diesen Bedingungen eingeräumten Rechte für jede von ihm vertriebene oder selbstgenutzte Kopie der Simulations-Software eine Lizenz-Gebühr. Der Kunde ist verpflichtet, die Kopien der von ihm erstellten Simulations-Software mit den von SISW zur Verfügung gestellten Lizenznummern zu versehen. Er ist ferner verpflichtet, über die Anzahl der von ihm erstellten und vertriebenen sowie selbst genutzten Kopien der Simulations-Software und deren Lizenznummern Bücher zu führen, aus denen sich die für die Ordnungsgemäßheit der zur Abrechnung erforderlichen Daten ergeben einschließlich der Anschriften der Dritten, denen Kopien der Simulations-Software überlassen wurden, sowie die entsprechenden Lizenznummern und Anzahl der Kopien er. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Software in gleicher Weise einen Kopierschutz (z.B. anhand Dongle, Identifikation der Hardware, etc.) erhält, so dass sie wie seine eigene Simulations- Software gegen unberechtigtes Kopieren geschützt ist. 4.3.2 Alternativ hierzu können SISW und der Kunde vereinbaren, dass der Kunde eine Lizenz erwirbt, die ihn berechtigt, eine unbegrenzte Zahl an Kopien zu vertreiben bzw. zu nutzen.