Rufnummernanzeige Musterklauseln

Rufnummernanzeige. Je nach Anbieter des Angerufenen (sowie dem für diesen Anruf eingesetzten Carrier) kann nicht immer gewährleistet werden, dass die übermittelte Rufnummer der eingestellten Rufnummer entspricht. Sollte ein eingesetzter Carrier die so genannten „User Provided Numbers“ nicht unterstützen, wird stattdessen dem Angerufenen die „Network Provided Number“ übermit- telt. Diese entspricht der jeweiligen Stammrufnummer des Anrufers.
Rufnummernanzeige. Die Rufnummern werden bei abgehenden Verbindungen übermittelt, sofern der Kunde nicht die ständige Unterdrü- ckung der Rufnummernübermittlung wünscht. Bei freige- schalteter Rufnummernübermittlung kann der Kunde sie fall- weise unterdrücken. Bei Verbindungen zu Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr erfolgt keine Unterdrückung der Rufnummern- übermittlung. Bei ankommenden Verbindungen wird die Rufnummer des anrufenden Anschlusses zur Anzeige beim Kunden übermittelt, sofern die Rufnummernübermittlung anruferseitig nicht unterdrückt wird.
Rufnummernanzeige. Bei abgehenden Anrufen wird dem Angerufenen die Rufnummer des Anrufers übermittelt, so dass sie beim Angerufenen richtig angezeigt werden kann, es sei denn, der Anrufer unter- drückt diese Funktion (zu dieser Möglichkeit vgl. 1.3.3.3).
Rufnummernanzeige. Die Rufnummer des Anrufenden wird auf dem Endgerät des Angerufenen standardmäßig angezeigt. Dies kann fallweise (pro Anruf) über das Mobilfunkgerät durch vorherige Eingabe von #31# unterdrückt werden. Auf Wunsch kann die Rufnummer auch standardmäßig unterdrückt werden und fallweise über das Mobilfunkgerät wieder freigegeben werden (vorherige Eingabe von *31#).
Rufnummernanzeige. 10.1. Die Rufnummernanzeige kann für abgehende Anrufe vom Kunden kostenfrei unterdrückt werden, vorausgesetzt es handelt sich nicht um Anrufe zu Notruf- nummern.
Rufnummernanzeige. 8.1. Bei Telefonie Diensten ist der Kunde – ausgenommen in den Fällen von Werbeanrufen gemäß § 174 TKG berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am Endgerät des angerufenen Nutzers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu unterdrücken. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
Rufnummernanzeige. 15.1 Bei SIP-Trunk-Diensten ist der Kunde – ausgenommen in den Fällen von Werbeanrufen gemäß 15.2 Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener Nutzer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
Rufnummernanzeige. 18.1. Tele2 bietet die Möglichkeit der Rufnummernanzeige für jeden abgehenden und eingehenden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei an. Eingehende Anrufe ohne Rufnummernanzeige können entgeltfrei abgewiesen werden. Die Ausführbarkeit hängt vom jeweiligen Endgerät ab. Bei von Tele2 bezogenen Endgeräten kann die Rufnummernanzeige vom Kunden für jeden abgehenden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei unterdrückt werden. Der Kunde kann sowohl die Anzeige eingehender Anrufe als auch die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei unterdrücken. Weiters kann der Kunde eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wird, selbständig und entgeltfrei abweisen. Inwieweit diese Möglichkeiten bei Endgeräten anderer Anbieter bestehen, ist aus den jeweiligen Betriebsanleitungen oder direkt vom Anbieter zu erfahren. 18.2. Im Falle von Notrufen wird die Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufge- hoben werden. Dem Notrufträger steht die Rufnummer des Kunden zur Identifikation bereit.
Rufnummernanzeige. Bei ankommenden Verbindungen wird die Rufnummer des anrufenden Anschlusses zur Anzeige beim Kunden übermittelt, sofern die Rufnum- mernübermittlung nicht unterdrückt wird.
Rufnummernanzeige. Bei ankommenden Verbindungen wird die Rufnummer des anrufenden Anschlusses übermittelt (CLIP), sofern dies vom anrufenden Teilnehmer nicht unterdrückt wird. Bei abgehenden Verbindungen wird die Rufnummer des eigenen Anschlusses standardmäßig an den gerufenen Anschluss übermittelt, sodass sie beim Angerufenen richtig angezeigt werden kann, es sei denn, der Anrufer unterdrückt diese Funktion. Mit Ausnahme der Verbindungen zu Notrufanschlüssen von Polizei und Feuerwehr (112 und 110) sowie den Rufnummern 124 124 und 116 117 kann diese Übermittlung fallweise oder auf gesonderten Antrag des Kunden (im Kundenportal) ständig unterdrückt werden (CLIR).