Rufnummern Musterklauseln
Rufnummern. 4.1 Die Gesellschaft teilt dem Kunden neue lokale Rufnummern aus seinem Ortsnetz zu. Wahlweise kann der Kunde die Gesellschaft mit der kostenpflichtigen Portierung seiner bestehenden Rufnummern zum Anschluss der Gesellschaft beauftragen. Die Beauftragung muss schrift- lich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars erfolgen, das vom Kunden vollständig und korrekt auszufüllen und der Gesellschaft zu übergeben ist. Die Gesellschaft haftet nicht, wenn dem Kunden zugeteil- te Rufnummern zu einem späteren Zeitpunkt wieder entzogen werden müssen und dieser Vorgang auf Vorgaben berechtigter Dritter (z.B. Bun- desnetzagentur) beruht.
4.2 Die Anzahl der neu zugewiesenen oder portierten Rufnummern pro Anschluss bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung des Telefon- Produkts.
4.3 Der Kunde kann von der Gesellschaft verlangen, mit seiner Rufnum- mer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allge- mein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Wenn der Kunde darüber hinaus den Eintrag eines Mitbenutzers des Anschlusses verlangt, kann die Gesellschaft dafür ein Entgelt nach der Preisliste erheben.
Rufnummern. Der Telefoniedienst wird standardmäßig mit drei geografischen Rufnummern geliefert. Opti- onal können weitere Rufnummern (insgesamt max. 10) gegen Entgelt lt. Preisliste zusätzlich bestellt oder portiert werden.
Rufnummern. Die Gestaltung und der Aufbau des Liechtensteiner Nummerierungsplans (LNP) gemäss ITU-T E.164 ergibt sich aus der Kundmachung vom 3. April 2007 (LGBl. Nr. 69/2007)6. Die zugeteilten Rufnummern sind im AK-Rufnummernregister7 abrufbar. Finden nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Zusammenschaltung Mutationen bei den zugeteilten Rufnummern statt (Neuzuteilungen, Löschungen), informieren sich die Zusammenschaltungspartner gegenseitig umgehend darüber. Die Zusammenschaltungspartner stellen aktive Testnummern aus ihren Rufnummernbereichen zur Verfügung. Diese können ebenfalls auf der Website des Amtes für Kommunikation abgerufen werden8. Die gesamte technische Leistungsbereitstellung, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt innerhalb von acht Wochen ab Auftragsbestätigung. Dies beinhaltet die Bereitstellung der technischen Infrastruktur bis zum Netzübergabepunkt (PoI), die Zusammenschaltung am PoI, die Implementierung der Rufnummern und die erforderlichen Tests. Diese Bereitstellungsfrist setzt voraus, dass der VORLEISTUNGSNEHMER seinen Leitungsweg rechtzeitig bis zum PoI herstellt und sich am gesamten Implementierungsverfahren aktiv beteiligt. Kommt es zu Verzögerungen seitens des VORLEISTUNGSNEHMERS, so wird dies in der oben genannten Bereitstellungsfrist (acht Wochen) entsprechend berücksichtigt bzw. aufgeschlagen. Die Zusammenschaltungspartner halten sich gegenseitig über alle getätigten Schritte, welche für den Zusammenschaltungspartner von Bedeutung sein können, auf dem Laufenden. Der VORLEISTUNGSGEBER kann aus Sicherheitsgründen Zeiträume definieren, in denen keine planmässigen Arbeiten an seinem Netz vorgenommen werden („Networkfreeze“). Diese Möglichkeit ist auf maximal acht Wochen im Jahr beschränkt (typischerweise Anfang Dezember bis Mitte Januar). Diese Zeiträume können im Rahmen der Implementierungsfrist (acht Wochen) ausgenommen werden, sofern die Meldung bzgl. der erstmaligen Einrichtung der Zusammenschaltung während der Zeit des Networkfreeze eingebracht und der VORLEISTUNGSNEHMER unverzüglich darüber informiert wird. 6 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 7 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx 8 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxx Der VORLEISTUNGSGEBER stellt die technischen Dienstleistungen 24/7 zur Verfügung und garantiert eine jährliche Netzverfügbarkeit von mindestens 99.8% über alle Systeme, die in seinem direkten Verantwortungsbereich liegen. Planmässig durchgeführte Wartungsarbeiten werden in der...
Rufnummern. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH teilt dem Kun- den standardmäßig eine Ortsnetzrufnummer zu, welche die Bundesnetzagentur der Städtische Werke Netz + Service GmbH zugewiesen hat. Weitere Rufnummern können auf be- sonderen Antrag des Kunden zugeteilt werden. Auf Wunsch kann die Städtische Werke Netz + Service GmbH mit dem Kunden auch eine oder mehrere Rufnummern vereinbaren, die ihm von einem anderen Anbieter zugeteilt wurden und in das Netz der Städtische Werke Netz + Service GmbH über- tragbar sind (Rufnummernportierung).
Rufnummern. Der All-IP Anlagenanschluss wird mit einem Rufnummernblock be- trieben, der Kunde erhält für den Anschluss einen geeigneten Ruf- nummernblock. Der All-IP MSN Anschluss wird mit einzelnen Rufnummern be- trieben, der Kunde erhält 3 bis 10 Rufnummern. Der Kunde kann für beide Anschlussarten eine Portierung be- antragen. In diesem Fall müssen die entsprechenden Portierungs- formulare beachtet werden.
Rufnummern. 3.1 Dem Kunden werden bei Bedarf schriftlich Teilnehmerrufnummern für den Festnetzanschluss durch gustav internet zugeteilt. Dem Kunden stehen keine Einwendungen und/oder Ansprüche gegenüber gustav internet zu, wenn die Teilnehmerrufnummer aufgrund einer Maßnahme oder Entscheidung der Bundesnetzagentur geändert werden muss.
3.2 Der Kunde kann seine Rufnummer mitnehmen, indem er den Anbie- terwechselauftrag ausfüllt und an die gustav internet GmbH & Co. KG sendet.
3.3 gustav internet wird den Portierungsprozess gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur und der technischen vereinbarten Abläufe zwischen Teilnehmernetzbetreibern unterstützen.
Rufnummern. 1.4.1. Kunden mit Wohn- oder Firmensitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können nach Maßgabe eines zusätzlich zu buchenden Rufnummernvertrages dem Wohn- oder Firmensitz entsprechende, geografische Rufnummern buchen. Die Kosten für das Routing von Rufnummern (Kosten für die Erreichbarkeit) sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx abrufbar.
1.4.2. Xxxxxx, die bereits bei einem anderen Diensteanbieter eine geographische Rufnummer haben, können diese zu sipgate portieren. Der Kunde und sipgate schließen insoweit einen zusätzlichen Vertrag, der das Routing dieser portierten Rufnummern (Erreichbarkeit) zum Gegenstand hat. Das Routing portierter Rufnummern erfolgt auf Basis dieses zusätzlichen Vertrages ohne zusätzliche Kosten. Seitens sipgate werden dem Kunden für die Portierung zu sipgate keine Gebühren berechnet. Bei dem jeweils aktuellen Anbieter des Kunden können Gebühren für die Portierung von Rufnummern entstehen.
1.4.3. Kunden können nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung „internationale Rufnummern“ eine oder mehrere Rufnummer(n) bestimmter internationaler Staaten buchen, soweit diese für sipgate verfügbar ist/sind. Diese Rufnummern sind ebenfalls aus dem öffentlichen Telefonnetz erreichbar. Die Zuteilung von internationalen Rufnummern erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Zuteilung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen vereinbar ist.
1.4.4. Der Kunde kann gegen ein Entgelt von € 29,00* pro Portierungsauftrag bis zu zehn der ihm zugeteilten oder portierten Rufnummern aus demselben Ortsnetz (MSN) bei einem anderen Diensteanbieter aktivieren lassen (Rufnummernportierung). Bei zugeteilten oder portierten zusammenhängende Rufnummern aus einem Rufnummernblock (RNB) fällt ebenfalls ein Entgelt von € 29,00* pro Portierungsauftrag an, wobei ab der elften Rufnummer ein zusätzliches Entgelt i.H.v. € 0,85* je Rufnummer berechnet wird. Sonderrufnummern können nicht portiert werden.
1.4.5. Die Mitnahme von geographischen Rufnummern (z.B. bei Umzug) in andere Ortsnetzbereiche ist nicht möglich.
Rufnummern. Für einen Anlagenanschluss erhält der Kunde einen Rufnummernblock. Je Rufnummernblock erhält der Kunde einen SIP-Account. Die Anzahl gleichzeitig nutzbarer Sprachkanäle wird durch die Bandbreite des vom Kunden genutzten Internetzuganges bestimmt. Die maximale Anzahl der Rufnummern des Regelrufnummernblocks orientiert sich nach Methode 1 der „Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen“ der BNetzA. Ein zusätzlicher, über die dargestellte Anzahl erforderlicher Bedarf von Rufnummern muss vom Kunden gegenüber der BNetzA beantragt und begründet werden. Netkom wird dann auf Grundlage der Bescheinigung der BNetzA weitere Rufnummern zuteilen. Unabhängig davon kann der Kunde seinen bestehenden Rufnummernblock in das Netz der Netkom portieren (siehe Punkt „Portierung“). 2 10 100 4 30 100 6 70 100 8 100 300 10 300 500 30 500 1.000 60 1.000 3.000 Leistungsbeschreibung Netkom Business Voice Classic V1.3/04.19
Rufnummern. Der Anbieter teilt dem Kunden Rufnummern entsprechend den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben zu, und zwar wie folgt: • osnatel business Glasfaser PON voice: drei Einzelrufnummern; auf Wunsch bis zu 10 Einzelrufnummern; • osnatel business Glasfaser PON voice+: einen Rufnummernblock, bestehend aus Rufnummer und Durchwahlbereich.
Rufnummern. Sofern der Kunde nicht bereits über eine Teilnehmerrufnummer verfügt oder eine bestehende nicht behalten möchte, erhält der Kunde über AVAYA eine oder mehrere geografische Teilnehmerrufnum- mern. Ein Anlagenanschluss beinhaltet eine Durchwahlnummer (DDI) mit einem Rufnummernblock (RNB) für die direkte Anwahl von Nebenstellen einer TK-Anlage, dessen Größe sich nach den geltenden Vorschrif- ten der Bundesnetzagentur richtet. Die Mitnahme einer von einem anderen Anbieter zugeteilten Ruf- nummer ist mit einer entsprechenden Beantragung möglich. Unter einer Durchwahlrufnummer bzw. Rufnummer werden nur Anlagenanschlüsse mit denselben Zu- satzleistungen überlassen. Dies gilt auch, wenn der Kunde eines bestehenden Vertragsverhältnisses Änderungen seiner Anlagenanschlüsse oder neue Anlagenanschlüsse bestellt. Der Kunde ist verpflichtet, zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen. Dies bein- haltet auch die korrekte Nutzung von Rufnummernblöcken aller berechtigten Nebenstellen. Jede Ände- rung der Rufnummern und der Rufnummernblöcke muss unverzüglich angezeigt werden. Bezüglich der Größe des zugewiesenen Rufnummernblockes empfiehlt AVAYA ausdrücklich die aus- schließliche Nutzung zugewiesener Durchwahlrufnummern. Nutzt der Kunde mehr als die zugewiesenen Durchwahlrufnummern – verlängert der Kunde also insbesondere die Stellenanzahl der Durchwahlruf- nummern – erfolgt dies ausschließlich auf sein eigenes Risiko und eigene Kosten. In diesem Fall ist AVAYA berechtigt, die angefallenen Verbindungen zu und von den nicht zugewiesenen, aber dennoch genutzten Durchwahlrufnummern zu berechnen. Die Mitnahme einer von einem anderen Anbieter zugeteilten Rufnummer ist mit einer entsprechenden Beantragung möglich (Portierung). Auf Wunsch des Kunden unterstützt AVAYA diese lokale Portabilität von Rufnummern. Das heißt, beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netzbetreiber zu „Avaya Link Secure SIP“ kann der Kunde die bisherige Rufnummer behalten, vorausgesetzt, er wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz. Hierzu füllt der Kunde im Avaya Kundenportal eine so genannte Kundenerklärung aus. AVAYA führt erst nach erfolgreicher Installation des zugehörigen Daten- Anschlusses die Kündigung des Anschlusses beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummer(n). Mit der Kündigung werden alle Leistungen, für die der gekündigte Anschluss als Grundlage diente (wie z. B. ein T-DSL), deaktiviert. Die Kündigung so...