Rufnummern Musterklauseln

Rufnummern. 4.1 Die Gesellschaft teilt dem Kunden neue lokale Rufnummern aus seinem Ortsnetz zu. Wahlweise kann der Kunde die Gesellschaft mit der kostenpflichtigen Portierung seiner bestehenden Rufnummern zum Anschluss der Gesellschaft beauftragen. Die Beauftragung muss schrift- lich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars erfolgen, das vom Kunden vollständig und korrekt auszufüllen und der Gesellschaft zu übergeben ist. Die Gesellschaft haftet nicht, wenn dem Kunden zugeteil- te Rufnummern zu einem späteren Zeitpunkt wieder entzogen werden müssen und dieser Vorgang auf Vorgaben berechtigter Dritter (z.B. Bun- desnetzagentur) beruht.
Rufnummern. Der Telefoniedienst wird standardmäßig mit drei geografischen Rufnummern geliefert. Opti- onal können weitere Rufnummern (insgesamt max. 10) gegen Entgelt lt. Preisliste zusätzlich bestellt oder portiert werden.
Rufnummern. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH teilt dem Kun- den standardmäßig eine Ortsnetzrufnummer zu, welche die Bundesnetzagentur der Städtische Werke Netz + Service GmbH zugewiesen hat. Weitere Rufnummern können auf be- sonderen Antrag des Kunden zugeteilt werden. Auf Wunsch kann die Städtische Werke Netz + Service GmbH mit dem Kunden auch eine oder mehrere Rufnummern vereinbaren, die ihm von einem anderen Anbieter zugeteilt wurden und in das Netz der Städtische Werke Netz + Service GmbH über- tragbar sind (Rufnummernportierung).
Rufnummern. Die Gestaltung und der Aufbau des Liechtensteiner Nummerierungsplans (LNP) gemäss ITU-T E.164 ergibt sich aus der Kundmachung vom 3. April 2007 (LGBl. Nr. 69/2007)6. Die zugeteilten Rufnummern sind im AK-Rufnummernregister7 abrufbar. Finden nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Zusammenschaltung Mutationen bei den zugeteilten Rufnummern statt (Neuzuteilungen, Löschungen), informieren sich die Zusammenschaltungspartner gegenseitig umgehend darüber. Die Zusammenschaltungspartner stellen aktive Testnummern aus ihren Rufnummernbereichen zur Verfügung. Diese können ebenfalls auf der Website des Amtes für Kommunikation abgerufen werden8. Die gesamte technische Leistungsbereitstellung, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt innerhalb von acht Wochen ab Auftragsbestätigung. Dies beinhaltet die Bereitstellung der technischen Infrastruktur bis zum Netzübergabepunkt (PoI), die Zusammenschaltung am PoI, die Implementierung der Rufnummern und die erforderlichen Tests. Diese Bereitstellungsfrist setzt voraus, dass der VORLEISTUNGSNEHMER seinen Leitungsweg rechtzeitig bis zum PoI herstellt und sich am gesamten Implementierungsverfahren aktiv beteiligt. Kommt es zu Verzögerungen seitens des VORLEISTUNGSNEHMERS, so wird dies in der oben genannten Bereitstellungsfrist (acht Wochen) entsprechend berücksichtigt bzw. aufgeschlagen. Die Zusammenschaltungspartner halten sich gegenseitig über alle getätigten Schritte, welche für den Zusammenschaltungspartner von Bedeutung sein können, auf dem Laufenden. Der VORLEISTUNGSGEBER kann aus Sicherheitsgründen Zeiträume definieren, in denen keine planmässigen Arbeiten an seinem Netz vorgenommen werden („Networkfreeze“). Diese Möglichkeit ist auf maximal acht Wochen im Jahr beschränkt (typischerweise Anfang Dezember bis Mitte Januar). Diese Zeiträume können im Rahmen der Implementierungsfrist (acht Wochen) ausgenommen werden, sofern die Meldung bzgl. der erstmaligen Einrichtung der Zusammenschaltung während der Zeit des Networkfreeze eingebracht und der VORLEISTUNGSNEHMER unverzüglich darüber informiert wird. 6 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 7 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx 8 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/00000/xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxx Der VORLEISTUNGSGEBER stellt die technischen Dienstleistungen 24/7 zur Verfügung und garantiert eine jährliche Netzverfügbarkeit von mindestens 99.8% über alle Systeme, die in seinem direkten Verantwortungsbereich liegen. Planmässig durchgeführte Wartungsarbeiten werden in der...
Rufnummern. Für einen Anlagenanschluss erhält der Kunde einen Rufnummernblock. Je Rufnummernblock erhält der Kunde einen SIP-Account. Die Anzahl gleichzeitig nutzbarer Sprachkanäle wird durch die Bandbreite des vom Kunden genutzten Internetzuganges bestimmt. Die maximale Anzahl der Rufnummern des Regelrufnummernblocks orientiert sich nach Methode 1 der „Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen“ der BNetzA. Ein zusätzlicher, über die dargestellte Anzahl erforderlicher Bedarf von Rufnummern muss vom Kunden gegenüber der BNetzA beantragt und begründet werden. Netkom wird dann auf Grundlage der Bescheinigung der BNetzA weitere Rufnummern zuteilen. Unabhängig davon kann der Kunde seinen bestehenden Rufnummernblock in das Netz der Netkom portieren (siehe Punkt „Portierung“). 2 10 100 4 30 100 6 70 100 8 100 300 10 300 500 30 500 1.000 60 1.000 3.000 Leistungsbeschreibung Netkom Business Voice Classic V1.3/04.19
Rufnummern. 1.4.1. Kunden mit Wohn- oder Firmensitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können nach Maßgabe eines zusätzlich zu buchenden Rufnummernvertrages dem Wohn- oder Firmensitz entsprechende, geografische Rufnummern buchen. Die Kosten für das Routing von Rufnummern (Kosten für die Erreichbarkeit) sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx abrufbar.
Rufnummern. 3.1 Dem Kunden werden bei Bedarf schri lich Teilnehmerrufnummern für den Festnetzanschluss durch hugo internet zugeteilt. Dem Kunden stehen keine Einwendungen und/oder Ansprüche gegenüber hugo in- ternet zu, wenn die Teilnehmerrufnummer aufgrund einer Maßnahme oder Entscheidung der Bundesnetzagentur geändert werden muss.
Rufnummern. Sofern der Kunde nicht bereits über eine Teilnehmerrufnummer verfügt oder eine bestehende nicht behalten möchte, erhält der Kunde über AVAYA eine oder mehrere geografische Teilnehmerrufnum- mern. Ein Anlagenanschluss beinhaltet eine Durchwahlnummer (DDI) mit einem Rufnummernblock (RNB) für die direkte Anwahl von Nebenstellen einer TK-Anlage, dessen Größe sich nach den geltenden Vorschrif- ten der Bundesnetzagentur richtet. Die Mitnahme einer von einem anderen Anbieter zugeteilten Ruf- nummer ist mit einer entsprechenden Beantragung möglich. Unter einer Durchwahlrufnummer bzw. Rufnummer werden nur Anlagenanschlüsse mit denselben Zu- satzleistungen überlassen. Dies gilt auch, wenn der Kunde eines bestehenden Vertragsverhältnisses Änderungen seiner Anlagenanschlüsse oder neue Anlagenanschlüsse bestellt. Der Kunde ist verpflichtet, zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen. Dies bein- haltet auch die korrekte Nutzung von Rufnummernblöcken aller berechtigten Nebenstellen. Jede Ände- rung der Rufnummern und der Rufnummernblöcke muss unverzüglich angezeigt werden. Bezüglich der Größe des zugewiesenen Rufnummernblockes empfiehlt AVAYA ausdrücklich die aus- schließliche Nutzung zugewiesener Durchwahlrufnummern. Nutzt der Kunde mehr als die zugewiesenen Durchwahlrufnummern – verlängert der Kunde also insbesondere die Stellenanzahl der Durchwahlruf- nummern – erfolgt dies ausschließlich auf sein eigenes Risiko und eigene Kosten. In diesem Fall ist AVAYA berechtigt, die angefallenen Verbindungen zu und von den nicht zugewiesenen, aber dennoch genutzten Durchwahlrufnummern zu berechnen. Die Mitnahme einer von einem anderen Anbieter zugeteilten Rufnummer ist mit einer entsprechenden Beantragung möglich (Portierung). Auf Wunsch des Kunden unterstützt AVAYA diese lokale Portabilität von Rufnummern. Das heißt, beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netzbetreiber zu „Avaya Link Secure SIP“ kann der Kunde die bisherige Rufnummer behalten, vorausgesetzt, er wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz. Hierzu füllt der Kunde im Avaya Kundenportal eine so genannte Kundenerklärung aus. AVAYA führt erst nach erfolgreicher Installation des zugehörigen Daten- Anschlusses die Kündigung des Anschlusses beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummer(n). Mit der Kündigung werden alle Leistungen, für die der gekündigte Anschluss als Grundlage diente (wie z. B. ein T-DSL), deaktiviert. Die Kündigung so...
Rufnummern. 3.1.2.1 Zuteilung neuer Rufnummern Auf Wunsch stellt ecotel dem Auftraggeber neue Einzelrufnummern (max. 10 je An- schluss) und/oder neue Rufnummernblöcke zur Verfügung. Der Auftraggeber kann hierbei zwischen Ortsnetzrufnummern oder ortsunabhängigen Rufnummern (032-Ruf- nummern) wählen. Die Größe neu zugeteilter Durchwahlrufnummern kann später nicht erhöht werden. Reicht die Größe des vorhandenen Rufnummernblockes nicht mehr aus, kann ein neuer Rufnummernblock unter Berücksichtigung der Tabelle »Produktvarianten« zu- geteilt werden. ecotel behält sich vor, bei Bereitstellung des Produktes im Einzelfall auch einen grö- ßeren als den bestellten Rufnummernblock zu liefern. Die BNetzA (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) hat gemäß TKG (Telekommunikationsgesetz) das Recht, Rufnummern zu entziehen bzw. zu ändern, sofern die Zuteilung aufgrund falscher Kunden-Angaben erfolgte.
Rufnummern. Die TelemaxX teilt dem Kunden • für SIP-Account Mehrfachrufnummern und • für SIP-Trunk eine durchwahlfähige Rufnummer mit Regelrufnummernblock zu. Die Anzahl der Rufnummern des Regelrufnummernblocks bestimmt sich nach der Methode 1 der “vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen” (veröffentlicht im Amtsblatt des BMPT Nr. 13/97, Verfügung 109). Neu zugeteilte Rufnummern erhält der Kunde aus dem Rufnummernkontingent, welches die Bundesnetzagentur der TelemaxX zugewiesen hat. Abweichend hiervon kann der Kunde mit der TelemaxX die Portierung der Rufnummer vereinbaren, die ihm von einem anderen Anbieter zugeteilt wurde und in das Telefonnetz der TelemaxX übertragbar ist.