Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
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Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni- kation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021.
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Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021.
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Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021.
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