Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. (2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur. (3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden PRO Ahrensburg vernetzt sich. Eine Marke der Ahrensburg GmbH Stadtwerke Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie (Sprachtelefonie-AGB) erfolgt ist.
(2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
(3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
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Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
(3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
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Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikationTelekommuni- kation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen ande- ren Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer Festnetzruf- nummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung Rufnummern- übertragung regelt sich nach den Vorgaben der BundesnetzagenturBundesnetz- agentur.
(3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer Ruf- nummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter Telekommunikationsanbie- ter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme Rufnum- mernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter Telekommunikationsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
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Samples: Multimedia Terms and Conditions
Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
(3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
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