Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) Musterklauseln

Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort). Bei einem versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB besteht abweichend von § 3.4 c) VHB auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB bleiben unverändert.
Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) a) In Erweiterung von A 4.4 b) VHB 2021 sind auch Schäden durch räuberische Erpressung versichert, wenn diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort). Bei einem versicherten Raub nach Ziffer 4.3 besteht abweichend von Ziffer 7.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.