Räuberische Erpressung. Bei einem versicherten Raub nach Ziffer III besteht auch dann Versi- cherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen innerhalb des Versicherungsorts oder des Orts der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.
Räuberische Erpressung. In Abweichung von A 4.5.2 besteht je nach versicherter Produktlinie bei einem versicherten Raub nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu § 3 Nr. 4 VHB GVO leisten wir Entschädigung für einen versicherten Raub, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.
Räuberische Erpressung. Abweichend von § 3 Nr. 3 a) und b) VHB 2022 leistet der Versi- cherer auch Entschädigung für die Herausgabe von versicherten Sachen an einem von § 6 Nr. 3 VHB 2022 abweichenden Ort.
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu A § 3 Nr. 3 c) besteht bei einem versicherten Raub nach A § 3 Nr. 3 a) auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Räuberische Erpressung. Mitversichert sind auch Schäden durch Raub, wenn die Heranschaffung der versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme oder die Herausgabe durch den Täter erpresst wird.
Räuberische Erpressung. Tarifvariante Versicherungsschutz Rauch- und Rußschäden Tarifvariante Versicherungsschutz
Räuberische Erpressung. (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) Bei einem versicherten Raub nach VHB 2014 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 a) besteht abweichend von VHB 2014 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 c) im Classic-Schutz auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Her- ausgabe erpresst wurde. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2014 bleiben unverändert.
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu § 5 Nr. 5 VHB 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Raub (siehe § 5 Nr. 3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen auch auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Räuberische Erpressung a. Abweichend von A 4.4.2 VHB 2019 sind auch Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
b. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € begrenzt.