Räuberische Erpressung Musterklauseln
Räuberische Erpressung. Bei einem versicherten Raub nach Ziffer III besteht auch dann Versi- cherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen innerhalb des Versicherungsorts oder des Orts der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.
Räuberische Erpressung. In Abweichung von A 4.5.2 besteht je nach versicherter Produktlinie bei einem versicherten Raub nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu § 3 Nr. 4 VHB des Tarifes leisten wir Entschädigung für einen versicherten Raub, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.
Räuberische Erpressung. Mitversichert sind auch Schäden durch Raub, wenn die Heranschaffung der versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme oder die Herausgabe durch den Täter erpresst wird.
Räuberische Erpressung. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, deren Heranschaffung an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Räuberische Erpressung. Abweichend von § 3 Nr. 3 a) und b) VHB 2022 leistet der Versi- cherer auch Entschädigung für die Herausgabe von versicherten Sachen an einem von § 6 Nr. 3 VHB 2022 abweichenden Ort.
Räuberische Erpressung. Räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters unter Androhung von Gefahr für Leib oder Leben des Versicherungsnehmers oder einer gleichgestellten Person hingeschafft werden. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gem. Nr. 1.1 gelten entsprechend. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Räuberische Erpressung. (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu A § 3 Nr. 3 c) besteht bei einem versicherten Raub nach A § 3 Nr. 3 a) auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Räuberische Erpressung. In Erweiterung zu § 5 Nr. 5 VHB 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Raub (siehe § 5 Nr. 3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen auch auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.