Rückgabe der Mietsache. 11.4.1 Mit Beendigung des Leistungsverhältnisses für alle oder für einzelne Mietflächen ist die jeweils betroffene BK-Technik außer Betrieb zu nehmen, zu demontieren und die entsprechende Mietfläche zu räumen. Demontage und Räumung erfolgen durch den und auf Kosten des Leistungsnehmers. Ferner ist die zu räumende Mietfläche vom Leistungsnehmer auf dessen Kosten in den für Technikflächen verkehrsüblichen Zustand zu versetzen, soweit der Leistungsgeber nicht hierauf verzichtet. § 548 BGB findet keine Anwendung, sondern es gilt § 6.5 des Rahmenleistungsvertrages. 11.4.2 Während der Demontage und Räumung ist der Zugang von Personal des Leistungsnehmers oder Dritter zu den Technikräumen des Leistungsgebers nur nach Absprache und in Begleitung eines Mitarbeiters des Leistungsgebers sowie gegen Aufwandsersatz zulässig.
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