Rückgabe der Mietsache. 1. Zwecks Rückgabe der Mietsache hat der Mieter spätestens 2 Wochen vor seinem Auszug mit dem Studentenwerk oder dem zuständigen Hausmeister einen Termin zur gemeinsamen Abnahme der Mietsache zu vereinbaren. Der Mieter hat dem Studentenwerk hierzu seine Telefonnummer mitzuteilen. 2. Die Abnahme der Mietsache kann regelmäßig nur während der Dienstzeiten erfolgen. Sie hat spätestens um 8.00 Uhr des Tages stattzufinden, der auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgt. 3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei einem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in gereinigtem und bezugsfertigem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen - auch eventuell vom Mieter beschafften - Schlüsseln an das Studentenwerk zurückzugeben. 4. Der Mieter hat alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen oder den sonstigen mitbenutzten Räumen zu entfernen. 5. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 oder 4 und ist er telefonisch nicht erreichbar, so dass eine telefonische Abmahnung vor dem Räumungstermin nicht erfolgen kann, so ist das Studentenwerk berechtigt, die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen und reinigen zu lassen, sowie verbliebene persönliche Sachen des Mieters auf seine Kosten zu entfernen oder zu lagern. 6. Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Studentenwerk bei einem eventuell verspäteten Auszug entstehen, insbesondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den Nachfolgemieter. 7. Spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Studentenwerk seine neue Anschrift und die zur Rückzahlung der Kaution und anderer eventueller Guthaben erforderliche Bankverbindung anzugeben. 8. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Kautionsrückzahlung bzw. Kautionsverrechnung erlischt die Gültigkeit der Einzugsermächtigung.
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Rückgabe der Mietsache. 1. Zwecks Rückgabe der Mietsache Bei Beendigung des Vertrages hat der Mieter spätestens 2 Wochen vor seinem Auszug mit dem Studentenwerk oder dem zuständigen Hausmeister einen Termin die Mietsache in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand – unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten des Vermieters geht – an den Vermieter unverzüglich zurückzugeben bzw. wenn Abholung vereinbart ist, zur gemeinsamen Abnahme der Mietsache Abholung zur Verfügung zu vereinbarenstellen. Der Mieter hat dem Studentenwerk hierzu seine Telefonnummer mitzuteilenverzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht.
2. Die Abnahme Rückgabe der Mietsache kann regelmäßig ist nur während der Dienstzeiten erfolgen. Sie hat spätestens um 8.00 Uhr üblichen Bürostunden des Tages stattzufinden, der auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgtVermieters zulässig.
3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei einem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter Abholung durch den Vermieter ist die Mieträume Mietsache vom Vermieter in gereinigtem und bezugsfertigem transportbereitem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen - auch eventuell vom Mieter beschafften - Schlüsseln an das Studentenwerk zurückzugebenbereitzustellen.
4. Der Mieter hat alle Vermieter kann die Mietsache vor Absendung oder Abholung selbst untersuchen oder durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige soll den Umfang von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen Mängeln und Beschädigungen, die voraussichtlichen Kosten ihrer Behebung und die evtl. Wertminderung der Mietsache feststellen. Die Kosten der Untersuchung trägt jede der Parteien zur Hälfte. Stellt der Sachverständige keine Mängel oder den sonstigen mitbenutzten Räumen zu entfernenBeschädigungen fest, trägt der Vermieter dessen Kosten in voller Höhe.
5. Verstößt Mängel und Beschädigungen der Mieter gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 oder 4 und ist er telefonisch nicht erreichbar, so dass eine telefonische Abmahnung vor dem Räumungstermin nicht erfolgen kann, so ist das Studentenwerk berechtigtMietsache, die Mieträume auf Kosten über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters öffnen und reinigen zu lassen, sowie verbliebene persönliche Sachen des Mieters auf seine Kosten zu entfernen oder zu lagernMieters.
6. Geht während der Mietdauer die Mietsache verloren oder tritt ein Totalschaden ein, so hat der Mieter eine Entschädigung in Höhe des derzeitigen Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Mieter haftet für alle KostenVermieter kann auch die Beschaffung eines der Mietsache gleichwertigen Ersatzgegenstandes verlangen. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu 100 % weiterzuzahlen, die dem Studentenwerk bei einem eventuell verspäteten Auszug entstehen, insbesondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den Nachfolgemieterdanach in Höhe von 50 %.
7. Spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hat Der Vermieter kann für den Rücktransport ein vom Übergabeort abweichendes Ziel angeben, jedoch ist der Mieter dann zur Übernahme der Kosten nur bis zu einer Höhe verpflichtet, die bei Rücktransport an den Übergabeort entstehen würde. Frachtersparnisse kommen dem Studentenwerk seine neue Anschrift und die zur Rückzahlung der Kaution und anderer eventueller Guthaben erforderliche Bankverbindung anzugebenMieter zugute.
8. Nach Beendigung Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zum Rücktransport nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung nach, so kann der Vermieter den Rücktransport zu Lasten des Mietverhältnisses und erfolgter Kautionsrückzahlung bzwMieters vornehmen oder vornehmen lassen. Kautionsverrechnung erlischt die Gültigkeit Der Mieter gestattet bereits jetzt dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Aufstellungsort der EinzugsermächtigungMietsache zum Zwecke der Abholung. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
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