Rückholung von Kindern. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes oder Erkrankung des Versicherungsnehmers weder von die- sem noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 2. Klasse ein- schließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR erstattet.
Rückholung von Kindern a Können Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder, die auf Grund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind, infolge der Erkrankung Ihrer mitrei- senden Begleitperson – auch im Todesfall – nicht mehr betreut werden, sorgen wir für die Abholung der Kinder und die Begleitung bis zu ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder uns ausgewählte Begleitperson.
Rückholung von Kindern. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Ihres Todes oder Ihrer Erkrankung weder von Ihnen noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfer- nung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten für die Economyklasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 30 Euro.
Rückholung von Kindern. Können versicherte Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge einer Erkrankung, eines Un- falls oder des Todes der versicherten erwachse- nen Begleitperson weder von dieser noch von einer anderen mitreisenden Person betreut wer- den, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückreise mit einer Begleitperson an ihren ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch ent- standenen Kosten. Die Kosten einer selbstorga- nisierten Rückholung sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer erstattungs- fähig.
Rückholung von Kindern. Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes ihrer Begleitper- son weder von Ihnen, noch von einem anderen berechtig- ten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abho- lung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu deren Woh- nort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfer- nung als 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahn- kosten 1.Klasse oder der Liegewagenkosten sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. Falls erfor- derlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Verpfle- gung und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je EUR 50,-.
Rückholung von Kindern. A.3.8.2 Wir organisieren für Sie bei mitreisenden minderjähri- gen Kindern das Abholen und die Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz, wenn Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) Ausgabe 9. Mai 2022 - der berechtigte Fahrer erkrankt ist oder stirbt und - die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. und übernehmen die Kosten. Wir erstatten bei einer einfachen Entfernung die Bahnkosten 1. Klasse, bei ei- ner Entfernung über 1.200 Kilometer die Kosten für einen Flug der Economyklasse, jeweils einschließlich Zuschlägen. Sind zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi erforderlich, über- nehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis höchstens 100 EUR. Wir übernehmen diese Kosten auch für volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind. A.3.8.3 Halten Sie sich infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus auf, erstatten wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR.
Rückholung von Kindern. Können mitreisende minderjährige Kinder auf einer Reise infolge des Todes oder einer Erkrankung des ACE- Mitglieds weder von diesem noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgt der ACE für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der ACE trägt die Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Die Kosten bis zur Höhe eines Flugs in der Economy-Class werden erstattet, _ im Tarif ACE Classic, wenn der Schadenort über 1.200 km vom Wohnort entfernt ist. _ im Tarif ACE Comfort, wenn der Schadenort im Ausland liegt. _ im Tarif ACE Comfort+, wenn dies erforderlich, zweckmäßig und sinnvoll ist. Sowie die nachgewiesenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis bis zu insgesamt 50 € pro Schadenfall.
Rückholung von Kindern. Können die versicherten Personen infolge Todes oder Erkrankung oder Verletzung auf einer 🡪 Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug im 🡪 Ausland die mitreisenden minder- jährigen Kinder nicht betreuen, vermittelt der Versicherer die Abholung der Kinder durch eine Begleitperson und die gemeinsame Rückfahrt zum ständigen 🡪 Wohnsitz des Mercedes Credit Card Inhabers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Rückholung von Kindern. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert der Versiche- rer deren Rückreise zum Wohnort und übernimmt hierfür die Mehrkosten gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise.
Rückholung von Kindern. Kann weder der Versicherungsnehmer noch ein berechtigter Insasse infolge Todes oder Erkrankung oder Verletzung auf einer Fahrt oder Rei- se mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr die mitreisenden Kinder unter 16 Jahren betreuen, vermittelt der Versicherer die Abholung der Kinder durch eine Begleitperson und die gemeinsame Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz der Kinder und trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse einschließlich Zuschläge sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 26 EUR.