Anzeigen und Willenserklärungen. Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versicherern unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Alle für die Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an das Versicherungsbüro beim HSB oder an die Hauptverwaltung des jeweiligen Versicherers gerichtet werden. Sie sollen in Textform erfol- gen. Die Mitwirkung der Versicherten ist Voraussetzung, dass die Versicherer ihre Leistung erbringen können.
Anzeigen und Willenserklärungen. 11.1 Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers / der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Anzeigen und Willenserklärungen. 21.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Garantiegeber als zugegangen, sobald sie dem Versicherer zugegangen sind.
Anzeigen und Willenserklärungen. Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Versicherer als zugegangen, sobald sie der AXA Assistance Deutschland GmbH zugegangen sind.
Anzeigen und Willenserklärungen. C4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
Anzeigen und Willenserklärungen. In Abänderung der Bestimmungen des § 12 AHB ist vereinbart: Alle nachstehender Firma gegenüber vorgenommenen Geschäfts- und Rechtshandlungen – ein- schließlich der Prämienzahlung – gelten dem Versicherer gegenüber als erfolgt. Sie ist zur unverzügli- xxxx Xxxxxxxxxx verpflichtet. Funk Versicherungsmakler GmbH Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx fon (040) 3 59 14-0 fax (040) 3 00 00-0 00
Anzeigen und Willenserklärungen. AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll- mächtigt.