Anzeigen und Willenserklärungen Musterklauseln

Anzeigen und Willenserklärungen. 9.1.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versi- cherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. 9.1.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 9.1.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verle- gung der betrieblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 9.1.2 entsprechende Anwendung.
Anzeigen und Willenserklärungen. C4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. C4-7.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Anzeigen und Willenserklärungen. E.13.1 Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmt ist. E.13.2 Versicherungsvermittler sind zur Entge- gennahme von Anzeigen und Willenserklärungen nicht bevollmächtigt.
Anzeigen und Willenserklärungen. Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versicherern unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Alle für die Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an das Versicherungsbüro beim HSB oder an die Hauptverwaltung des jeweiligen Versicherers gerichtet werden. Sie sollen in Textform erfol- gen. Die Mitwirkung der Versicherten ist Voraussetzung, dass die Versicherer ihre Leistung erbringen können.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Garantiegeber als zugegangen, sobald sie dem Versicherer zugegangen sind.
Anzeigen und Willenserklärungen. Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Versicherer als zugegangen, sobald sie der AXA Assistance Deutschland GmbH zugegangen sind.
Anzeigen und Willenserklärungen. Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versicherern unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Alle für die Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an das Versicherungsbüro Sporthilfe Niedersachsen oder an die Hauptverwaltung des jeweiligen Versicherers gerichtet werden. Sie sol- len in Textform erfolgen. Die Mitwirkung der Versicherten ist Voraussetzung, dass die Versicherer ihre Leistung erbringen können.
Anzeigen und Willenserklärungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden.
Anzeigen und Willenserklärungen. Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers / der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.