Volljährige Kinder Musterklauseln

Volljährige Kinder. Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung
Volljährige Kinder. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht volljähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der versicherten Personen gemäß Ziffer 1 und 2, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als Berufsausbildung gelten berufliche Erstausbildung, Lehre und / oder Studium sowie Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeiten, Fortbildungs- maßnahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdiens- tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfs- tätigkeit ausgeübt wird.
Volljährige Kinder. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül- len: (1) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus- bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi- mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe- rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen. (2) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul- oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern- den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar- beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. (3) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei- willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
Volljährige Kinder. 2.3.1 ihrer volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, Anerkennungsjahr –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), höchstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Dieses gilt auch, wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für Wartezeiten bis zu 18 Monate bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder des Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn innerhalb dieser Wartezeit Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden.
Volljährige Kinder. 2.3.1 ihrer volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), höchstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Dieses gilt auch, wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Gleiches gilt für Wartezeiten bis zu einem Jahr bis zum Beginn einer Berufsausbildung, des Studiums oder des Grundwehr- / Zivildienstes nach Abschluss der Schulausbildung. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn innerhalb dieser Wartezeit Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden.
Volljährige Kinder. (1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungs- nehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem versi- cherten Elternteil oder in einer Pflege-/Behinderteneinrichtung leben. (2) Sind die Voraussetzungen gemäß (1) nicht erfüllt, besteht Versiche- rungsschutz, solange die volljährigen Kinder weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindes- tens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: − das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. − das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium), eine daran anschlie- ßende weitere Ausbildung oder befindet sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Bei- spiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen. − das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherten Schul- oder Berufsausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar- beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätig- keit ausgeübt wird und/oder das Kind arbeitslos gemeldet ist. − das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bun- desfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.