Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres- Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzu- führen. Der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüber- schusses kann zur Ansammlung anderer Gewinnrücklagen verwendet werden. § 19 Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, durch Nachschusserhebung auszugleichen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 Merkblatt zur Datenverarbeitung 08/21 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- sammen: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. X. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxx Telefon (0511) 00 00-00 00 Fax (0511) 00 00-00 00 xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 00 00-00 00, per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx
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Samples: Versicherung Von Maschinen, Rechtsschutz Versicherung, Hausrat Und Glas Versicherung
Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 1818 % der Jahres- Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 5050 % des Jahresüberschusses zuzu- führen. Der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüber- schusses kann zur Ansammlung anderer Gewinnrücklagen verwendet werden. § 19 Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, durch Nachschusserhebung auszugleichen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 Merkblatt zur Datenverarbeitung 08/21 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- sammen: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. X. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxx Telefon (0511) 00 00-00 00 Fax (0511) 00 00-00 00 xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 00 00-00 00, per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres- Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzu- führen. Der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüber- schusses kann zur Ansammlung anderer Gewinnrücklagen verwendet werden. § 19 Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogenherangezo- gen. Die Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, durch Nachschusserhebung auszugleichenauszu- gleichen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 Merkblatt zur Datenverarbeitung 08/21 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- sammen: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. X. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxx Telefon (0511) 00 00-00 00 Fax (0511) 00 00-00 00 xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 00 00-00 00, per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx
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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung
Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres- Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzu- führen. Der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüber- schusses kann zur Ansammlung anderer Gewinnrücklagen verwendet werden. § 19 Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, durch Nachschusserhebung auszugleichen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 Merkblatt zur Datenverarbeitung 08/21 05/18 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- sammen: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. X. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxx Telefon (0511) 00 0053 51-00 00 0 Fax (0511) 00 00-00 00 xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 00 00-00 00, per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxx@xxcklenburgi- xxxx.xx Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung