Gesetzliche Verjährung Musterklauseln

Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gesetzliche Verjährung. 14.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuches. 14.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit- punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Gesetzliche Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der An­ spruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Anmel­ dung gehemmt. Die Hemmung endet, sobald die Entscheidung des Versicherers über den Anspruch dem Anspruchsteller in Textform zu­ geht. O.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind O.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, kön­ nen Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wen­ den. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: (00 00) 0 00 00 00 Fax: (00 00) 0 00 00 00 Einzelheiten finden Sie unter: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel­ le. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglich­ keit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Versicherungsaufsicht O.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf? Dann können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterlie­ gen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis­ tungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon: (02 28) 41 08 - 0 Fax: (02 28) 41 08 - 15 50 B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung O.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Scha­ dens in der Kaskoversicherung können Sie nach A.2.18 ei­ nen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen.
Gesetzliche Verjährung. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- spruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi- cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Ver- jährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Gesetzliche Verjährung. Aussetzung der Verjährung 16 Welches Gericht ist zuständig?
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs. B-15.2 Aussetzung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. B-16 Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem Wechsel der Haftpflicht- versicherung zur Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG (Nachversicherer) wegen eines Schaden- ereignisses in Anspruch genommen, dessen genau- en Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so ist die Barmenia Allge- meine Versicherungs-AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihr bestehenden Vertrages für die Entschä- digungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver- tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. B-17 Künftige Bedingungsverbesserungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche rungsverträge die "Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversiche- rung "TopDirekt" (AVB PHV TopDirekt)" ausschließ- lich zu Ihren Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatz- beitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Be- dingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintreten- den Leistungsfälle. B-18 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die- ser Versicherung zu Grunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Privat- haftpflichtversicherung "TopDirekt" (AVB PHV Top- Direkt)" ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen - in deren jeweils gültigen Fassung - abweichen. B-19 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ emp- fohlenen Mindestleistungsstandards Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbe- dingungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversi- cherung "TopDirekt" (AVB PHV TopDirekt)" die Mindestleistungsst...
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns ange- meldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht).
Gesetzliche Verjährung. Aussetzung der Verjährung Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung?