Gesetzliche Verjährung Musterklauseln

Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung gehemmt. Die Hem- mung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ih- nen unsere Entscheidung in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) zugeht (das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist be- rücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht).
Gesetzliche Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der An­ spruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch be­ gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er­ langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Anmel­ dung gehemmt. Die Hemmung endet, sobald die Entscheidung des Versicherers über den Anspruch dem Anspruchsteller in Textform zu­ geht. Versicherungsombudsmann
Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Gesetzliche Verjährung. 13.2 Aussetzung der Verjährung Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung?
Gesetzliche Verjährung. 15.2 Aussetzung der Verjährung 16 Welches Gericht ist zuständig?
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns ange- meldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht).
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs. B-15.2 Aussetzung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. B-16 Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem Wechsel der Haftpflicht- versicherung zur Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG (Nachversicherer) wegen eines Schaden- ereignisses in Anspruch genommen, dessen genau- en Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so ist die Barmenia Allge- meine Versicherungs-AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihr bestehenden Vertrages für die Entschä- digungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver- tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. B-17 Künftige Bedingungsverbesserungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche rungsverträge die "Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversiche- rung "TopDirekt" (AVB PHV TopDirekt)" ausschließ- lich zu Ihren Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatz- beitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Be- dingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintreten- den Leistungsfälle. B-18 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die- ser Versicherung zu Grunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Privat- haftpflichtversicherung "TopDirekt" (AVB PHV Top- Direkt)" ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen - in deren jeweils gültigen Fassung - abweichen. B-19 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ emp- fohlenen Mindestleistungsstandards Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbe- dingungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversi- cherung "TopDirekt" (AVB PHV TopDirekt)" die Mindestleistungsst...
Gesetzliche Verjährung. Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuchs.
Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.