Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wir entscheiden jährlich, in welchem Verhältnis wir die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über- schüsse unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutschreiben (Direktgutschrift) oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen in der Höhe der Überschussbeteiligung im Zeitablauf auszugleichen. Wir dürfen diese Rückstellung grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der der- zeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung heranziehen, um: Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung heranziehen (zweiter und dritter Aufzählungspunkt), belasten wir die Versichertenbestände verur- sachungsorientiert.
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Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wir entscheiden jährlich, in welchem Verhältnis wir die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über- schüsse unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutschreiben (Direktgutschrift) oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen in der Höhe der Überschussbeteiligung Überschussbeteili- gung im Zeitablauf auszugleichen. Wir dürfen diese Rückstellung grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung Überschussbetei- ligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfälltent- ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 905333-000932 fällt. Nach der der- zeitigen derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung Beitragsrückerstattung heranziehen, um: · einen drohenden Notstand abzuwenden; · unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder · die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn wir die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorherseh- xxxxx und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse anpassen müssen. Nähere Informa- tionen zur Finanzierung einer Erhöhung der Deckungsrückstellung finden Sie in Ziffer 5.6. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung De- ckungsrückstellung heranziehen (zweiter und dritter Aufzählungspunkt), belasten wir die Versichertenbestände verur- sachungsorientiertVersichertenbe- stände verursachungsorientiert.
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Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wir entscheiden jährlich, in welchem Verhältnis wir die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über- schüsse unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutschreiben (Direktgutschrift) oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient insbesondere dazu, Schwankungen in der Höhe der Überschussbeteiligung Beteili- gung am Überschuss im Zeitablauf auszugleichen. Wir dürfen diese Rückstellung grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) VAG abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der der- zeitigen derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung Beitragsrücker- stattung heranziehen, um: um Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung heranziehen (zweiter und dritter Aufzählungspunkt), belasten wir die Versichertenbestände verur- sachungsorientiert.
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