Grundsätze der Überschussbeteiligung Musterklauseln

Grundsätze der Überschussbeteiligung. 1.1 Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an dem von uns erwirtschafteten Überschuss. Zusätzlich beteiligen wir diese Versicherung und die Versicherungen der an- deren Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung am Überschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden zusammen als Überschussbeteiligung bezeichnet. Den Überschuss ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir legen unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften den für die Beteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Ver- fügung stehenden Teil des Überschusses fest. Wir veröffentlichen den Überschuss und die Bewertungsreserven jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen schicken wir Ihnen auf Wunsch gern zu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir nicht garantieren. Sie hängt davon ab, wie sich der Überschuss entwickelt und wie sich dieser auf die Bestandsgruppen und die einzelnen Versicherungen verteilt. Die Entwicklung des Überschusses hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur be- grenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Todesfallrisikos, der Kosten und des Kapitalmarkts. Sowohl die Überschussentwicklung als auch die Überschussverteilung kann zur Folge haben, dass Ihre Versi- cherung keine oder nur geringe Überschussanteile erhält. Die Überschussbeteiligung Ihrer Versicherung kann damit auch Null Euro betragen. 1.2 Grundsätze der Beteiligung an den Bewertungsreserven Die Bewertungsreserve ist die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer Kapitalanlage und ihrem Buchwert. Der Buchwert ist dabei der Wert, den die Kapitalanlage in der Bilanz hat. Die Bewertungsreserven unterliegen starken Schwankungen im Zeitablauf. Wir beteiligen Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen zu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsre- serven). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen bleiben unberührt. Die Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versiche- rungen kann dazu führen, dass
Grundsätze der Überschussbeteiligung. 1.1 Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an dem von uns erwirtschafteten Überschuss. Zusätzlich beteiligen wir diese Versicherung und die Versicherungen der an- deren Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung am Überschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden zusammen als Überschussbeteiligung bezeichnet. Für den fondsgebundenen Teil der Versicherung gilt: Für den Gesamtertrag ist vor Rentenbeginn die Wertent- wicklung der von Ihnen gewählten Fonds ebenfalls entscheidend. Den Überschuss ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir legen unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften den für die Beteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Ver- fügung stehenden Teil des Überschusses fest. Wir veröffentlichen den Überschuss und die Bewertungsreserven jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen schicken wir Ihnen auf Wunsch gern zu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir nicht garantieren. Sie hängt davon ab, wie sich der Überschuss entwickelt und wie sich dieser auf die Bestandsgruppen und die einzelnen Versicherungen verteilt. Die Entwicklung des Überschusses hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur be- grenzt beeinflussbar sind. Insbesondere von Bedeutung ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Daneben haben auch die Risikoentwicklung und die Entwicklung der Kosten Einfluss auf die Entwicklung des Überschusses. Die Verteilung des Überschusses auf unsere Bestandsgruppen und die einzelnen Versicherungen erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Einzelheiten dazu finden Sie in Ziffer 1.3. Ferner kann die Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen dazu führen, dass wir Versicherungen trotz vorhandener Bewertungsreserven nicht oder nur zu einem geringen Teil an diesen Bewertungsreserven beteiligen.
Grundsätze der Überschussbeteiligung. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung des fondsgebundenen Teils Ihrer Versicherung bis zum Renten- beginn?
Grundsätze der Überschussbeteiligung. Die Überschüsse sind Schwankungen unterworfen und in ihrer Höhe nicht vorhersehbar. Um die Schwankun- gen abzumildern, werden diejenigen Teile der Jah- resüberschüsse, die zur Ausschüttung an die Ver- sicherungsnehmer bestimmt sind, zunächst in einem Überschussfonds angesammelt und zeitlich verzögert ausgeschüttet. Gleichwohl kann die Höhe einer künfti- gen Überschussbeteiligung nicht garantiert werden. Die im Überschussfonds angesammelten Mittel dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs- nehmer verwendet werden, es sei denn, die Erträge von Pax reichen nicht aus für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Reserven. Xxx ist aufsichts- rechtlich verpflichtet, jährlich einen Mindestanteil der im Überschussfonds angesammelten Mittel den Ver- sicherungsnehmern zuzuweisen. Die zuzuweisenden Überschussanteile werden dem Überschussfonds entnommen und nach anerkann- ten versicherungsmathematischen Methoden auf die überschussberechtigten Versicherungen verteilt. Dabei werden die unterschiedlichen Grundlagen der Prämienkalkulation zwischen den verschiedenen Tarif- generationen und die unterschiedlich ausgestalteten Leistungen der Tarife berücksichtigt. Die für diese Versicherung geltenden spezifischen Be- stimmungen für die Überschussbeteiligung sind in den Ergänzenden Bedingungen festgehalten.
Grundsätze der Überschussbeteiligung. Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?

Related to Grundsätze der Überschussbeteiligung

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.