Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmenden Musterklauseln

Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmenden. Rücktritte und Kündigungen des Teilnehmenden bedürfen immer der Textform. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Kündigung. Der Rücktritt kann kostenfrei, ohne Angabe von Gründen, bis zu vier Wochen nach Veranstaltungsbeginn erfolgen. In den Fällen von Rücktritt sind bereits gelieferte Lernmaterialien ungeöffnet und unaufgefordert an die WBS zurückzusenden. WBS erstattet bei fristgerechter Ausübung dieses Rücktrittsrechts dem Teilnehmenden bereits gezahlte Beträge. Eine ordentliche Kündigung ist nur bei Hochschullehrgängen möglich, die eine Mindestlaufzeit von mind. sechs Monaten aufweisen. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht sechs Monate ab Vertragsbeginn mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Danach kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum folgenden Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung zwischen dem sechsten und dem neunten Monat ab Vertragsbeginn werden 50 v. H. der vereinbarten Gesamtteilnahmegebühr rückerstattet. Bei einer Kündigung zwischen dem zehnten und zwölften Monat ab Vertragsbeginn werden 30 v. H. der vereinbarten Gesamtteilnahmegebühr rückerstattet. Ab dem dreizehnten Monat nach Vertragsbeginn erfolgt bei einer Kündigung keine Rückerstattung von Teilnahmegebühren. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens der WBS bleibt hiervon unberührt. Dem Teilnehmenden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der WBS ein geringerer Schaden entstanden ist und ihm eine höhere Rückerstattung der Teilnahmegebühren zusteht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmenden. Rücktritte und Kündigungen des Teilnehmenden bedürfen immer der Textform. Das Fernbleiben vom Coaching gilt nicht als Kündigung. Ein Rücktritt von Teilnahmeverträgen kann bis spätestens drei Werktage vor dem ersten vereinbarten Coachingtermin, bei geförderten Maßnahmen mit Zustimmung des Kostenträgers, erfolgen. Für den Teilnehmenden ist in diesem Fall der Rücktritt gebührenfrei. Für den Fall, dass eine beantragte Förderung nach dem SGB III oder SGB II nicht erfolgt, wird dem Teilnehmenden beim Bekanntwerden dieser Tatsache das Recht eingeräumt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Kosten für eventuell bis dahin besuchte Maßnahmeleistungen entstehen dem Teilnehmenden nicht. Abwesenheit ist in jedem Fall mit Begründung dem zuständigen WBS-Standort umgehend schriftlich mitzuteilen und jeder Krankheitstag ist mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen. Ist der Teilnehmer ein Selbstzahler, ist der WBS keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei wichtigen Gründen kann der Teilnehmende mit mindestens drei Werktagen Vorlauf zum vereinbarten Termin einen Ersatztermin erbitten. Von Teilnehmendenseite nicht wahrgenommene Termine führen zu einer Berechnung. Unberührt bleibt das gesetzliche Recht des Teilnehmenden zur außerordentlichen Kündigung mit Begründung. Im Falle einer Kündigung durch den Teilnehmenden werden bereits fällige Gebühren nicht zurückerstattet.

Related to Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmenden

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.