Rücktrittsrecht und Kündigung Musterklauseln

Rücktrittsrecht und Kündigung. Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht nach 6 Monaten nach Vertragsbeginn mit der Installation der PV-Anlagen begonnen wurde. Wird die Installation auf einzelnen in § 1 Abs. 1 genannten Gebäuden nicht begonnen, wird für diese eine separate Regelung hinsichtlich der Beendigung der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten getroffen. Für die übrigen gilt dieser Vertrag uneingeschränkt weiter.
Rücktrittsrecht und Kündigung. Xxxxxx von dem Auftraggeber Erweiterungen oder Änderungen des Vertrages verlangt, die wesentlich über den vorgesehenen ursprünglichen Auftragsumfang oder Zeitplan hinausgehen, hat Xxxxxx Consulting ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten und der entgangene Gewinn zu vergüten. Boldog Consulting kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Wahrung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist auflösen. Die Abrechnung erfolgt bis zum Tag des Vertragsendes. Bei Verstößen gegen den Vertrag samt AGB steht Xxxxxx Consulting ein jederzeitiges und fristloses Kündigungsrecht bei vollem Entgeltanspruch zu. Der Auftraggeber kann den Vertrag schriftlich unter Wahrung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist auflösen. In diesem Fall hat Xxxxxx Consulting Anspruch auf das volle Entgelt.
Rücktrittsrecht und Kündigung. Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht nach 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit der Installation der PV- Anlage begonnen wurde.
Rücktrittsrecht und Kündigung. Steht dem/der Teilnehmer/in ein Widerrufsrecht gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, greifen die nachfolgenden Regelungen über Rücktritt und Kündigung des/der Teilnehmers/in erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist. Stornierungen werden von der OSD ausschließlich schriftlich entgegengenommen. Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Xxxxxxxxxx wird die gesamte Kursgebühr abzüglich einer Bearbeitungspauschale von € 50,- rückerstattet. Bei späterem Rücktritt oder Fernbleiben wird die gesamte fällige Kursgebühr einbehalten. Maßgebender Zeitpunkt für die Kündigung und den Rücktritt des/der Teilnehmers/in ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der OSD. Der/die Teilnehmer/in kann an seiner/ihrer Stelle einen Vertreter, der nachweislich über die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verfügt, benennen. In diesem Fall entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ferner kann die OSD aus wichtigen Gründen, wie zum Beispiel nachhaltige Störung der Veranstaltungen, Urheberrechtsverletzungen (Ziffer 8.) durch den/die Teilnehmer/in oder Verstoß gegen die Hausordnung, fristlos kündigen. Daraus ergibt sich für den/die Teilnehmer/in kein Anspruch auf Zurückerstattung des Entgeltes. Weitergehende Schadensersatzansprüche der OSD bleiben vorbehalten.
Rücktrittsrecht und Kündigung. Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass ein tatsächlicher Ausbaus des Straßenzugs bis 31.12.2021 erfolgt, an welchem das von diesem Vertrag erfasste Grundstück gelegen ist. Der Gemeinde steht das Recht zu, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer von diesem Vertrag jederzeit zurückzutreten oder diesem wahlweise zu kündigen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes nicht mehr gesichert ist, die Anschlussleitungen nicht gebaut werden, oder wenn die nach diesem Vertrag vereinbarten Anschlusskosten aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht auskömmlich und wirtschaftlich sind. Der Grundstückseigentümer kann bis zwei Wochen nach Ankündigung der bevorstehenden Baumaßnahmen durch die Gemeinde zurücktreten.
Rücktrittsrecht und Kündigung. Werden von dem Auftraggeber Erweiterungen oder Änderungen des Vertrages verlangt, die wesentlich über den vorgesehenen ursprünglichen Auftragsumfang oder Zeitplan hinausgehen, hat das Kommunikationshaus Bad Aussee ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten und der entgangene Gewinn zu vergüten. Das Kommunikationshaus Bad Aussee kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Wahrung einer 4­wöchigen Kündigungsfrist auflösen. Die Abrechnung erfolgt bis zum Tag des Vertragsendes. Bei Verstößen gegen den Vertrag samt AGB steht dem Kommunikationshaus Bad Aussee ein jederzeitiges und fristloses Kündigungsrecht bei vollem Entgeltanspruch zu. Der Auftraggeber kann den Vertrag schriftlich unter Wahrung einer 4­wöchigen Kündigungsfrist auflösen. In diesem Fall hat das Kommunikationshaus Bad Aussee Anspruch auf das volle Entgelt. (Abrechnung aller während des Vertragszeitraums erbrachten Leistungen nach aktuell gültiger Preisliste)

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  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,