Rückverfolgbarkeit. 6.1 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich aller dafür beschafften Produkte, Materialien (verfahrenstechnische Produkte) und Dienstleistungen chargenbezogen sicherzustellen. Sie muss geeignet sein, die Rückverfolgbarkeit in der vorgehenden Wertschöpfungskette zu gewährleisten (Für Fahrzeugteile gilt IATF 16949-8.5.2.1). Die Kennzeichnung der Produkte für Zwecke der Rückverfolgung ist im Einzelfall mit XXXXX abzustimmen.
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Samples: www.betek.de, www.simon.group, www.sitek.de
Rückverfolgbarkeit. 6.1 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich aller dafür beschafften Produkte, Materialien (verfahrenstechnische Produkte) und Dienstleistungen chargenbezogen sicherzustellen. Sie muss geeignet sein, die Rückverfolgbarkeit in der vorgehenden weiteren Wertschöpfungskette zu gewährleisten (Für Fahrzeugteile gilt IATF 16949-8.5.2.1). Die Kennzeichnung der Produkte für Zwecke der Rückverfolgung ist im Einzelfall mit XXXXX AK abzustimmen.
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Samples: www.autokabel.com, www.autokabel.com
Rückverfolgbarkeit. 6.1 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich aller dafür beschafften Produkte, Materialien (verfahrenstechnische verfahrenstechni- sche Produkte) und Dienstleistungen chargenbezogen sicherzustellen. Sie muss geeignet sein, die Rückverfolgbarkeit in der vorgehenden Wertschöpfungskette weiteren Wertschöpfungs- kette zu gewährleisten (Für Fahrzeugteile gilt IATF 16949-8.5.2.1). Die Kennzeichnung der Produkte für Zwecke der Rückverfolgung Pro- dukte ist im Einzelfall mit XXXXX OILES abzustimmen.
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Samples: www.oilesglobal.com, www.oilesglobal.com