Rückzahlung von Netzbereitstellungsentgelten. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung – unabhängig davon, wer das Netzbereitstellungsentgelt tatsächlich geleistet hat - dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, zurückzuzahlen, wenn: • eine mindestens 3 Jahre ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vertraglich vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung vorliegt; • der Netzanschluss länger als drei Jahre stillgelegt ist.
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Rückzahlung von Netzbereitstellungsentgelten. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Auf Verlangen des Entnehmers Netzkunden sind geleistete Netzbereitstellungsentgelte innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach Bezahlung – unabhängig davon, wer das Netzbereitstellungsentgelt tatsächlich geleistet hat - dem Entnehmer anteiligeiner mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung der vertraglich vereinbarten An- schlussleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Netzkunden antei- lig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes Ausma- ßes der Netznutzung, zurückzuzahlen, wenn: • eine mindestens 3 Jahre ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31.12.2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. einer Mindestleistung gemäß Punkt 3 sowie eines vor dem 19.02.1999 erworbenen oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ausmaßes der Netznutzung vorliegt; • ist nicht möglich. Allfällige Rückzahlungen werden auf Basis des zum Zeitpunkt der Netzanschluss länger als drei Jahre stillgelegt istRückzahlung geltenden Netzbereitstellungsentgeltes gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgenommen.
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