Rückzahlungsverpflichtung Musterklauseln

Rückzahlungsverpflichtung. Der Förderbeitrag wird in Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens vergeben. Die Rückzah- lungsverpflichtung wird in der Auszahlungsvereinbarung (Entwicklung und Auswertung) oder im Darlehensvertrag (Herstellung) festgelegt. Der Anspruch der Stiftung bezieht sich auf alle Erträge der antragstellenden Produktionsfirma oder deren Rechtenachfolger aus dieser Produktion auf allen Auswertungsstufen im In- und Ausland, so- fern im Darlehensvertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Vorabzugsberechtigt sind ausschliesslich die im genehmigten Finanzierungs- und Recoupment- plan deklarierten Eigenmittel und Investitionen. Eine Rückzahlungspflicht entsteht auch in den folgenden Fällen:
Rückzahlungsverpflichtung. Der Empfänger verpflichtet sich, im Falle von Erbschaften und Schenkungen in seinem Leben, nach Erhalt des Grunderbes durch die Stiftung, 20% des Wertes der Erbschaft oder Schenkung in den Treuhandfonds der Stiftung zurückzuzahlen. Der Rückzahlungs- betrag ist beschränkt auf die Höhe des erhaltenen Grunderbes. Erhält der Empfänger keine weiteren Erbschaften und Schenkungen besteht keine Rückzahlungspflicht. Der Empfänger wählt im Laufe des nächsten Monats auf dem freien Markt ein Anlagegut seiner Xxxx (z.B. Immobilien, Beteiligungen, Aktien, Fondsanteile, Sparverträge etc.) und stellt dies der Stiftung zur Prüfung vor. Das Prüfungskriterium ist ausschließlich die wirtschaftliche Werthaltigkeit und Sicherheit der Anlage. Wird innerhalb von 2 Monaten nach der Auslosung keine Einigung über die Art des Anla- gegutes erzielt, entscheidet die Stiftung.
Rückzahlungsverpflichtung. Bei Verstoß gegen diese Richtlinie oder gesetz- liche Vorschriften oder im Falle falscher Anga- ben wird der Bewilligungsbescheid aufgeho- ben. Zu Unrecht ausbezahlte Beträge sind zurückzuzahlen. Wird die Anlage vor Ablauf der Mindestlaufzeit stillgelegt, so ist der gesamte Zuschuss zurückzuzahlen. Ist ein Zuschuss zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung aus- bezahlt worden und wird nur eine Anlage still- gelegt, so ist der Zuschuss anteilig zurückzu- zahlen. Eine rückwirkende Förderung der Anlage ist ausgeschlossen.
Rückzahlungsverpflichtung. Das VU hat den an ihn gezahlten Kaufpreis an Verifone zu- rückzuzahlen, sofern in Bezug auf eine zum Ankauf ange- botene Vertragsforderung
Rückzahlungsverpflichtung. Die Dienststelle kann Mitarbeiter, die auf Kosten der Dienststelle Fort- und Weiterbildungsmaß- nahmen besucht haben, per Vertrag auf angemessene Zeit an sich binden (siehe auch SR 2a Nr. 7 BAT-O). Rückzahlungsverpflichtungen ergeben sich, wenn Mitarbeiter vorzeitig aus eige- nem Entschluß oder eigenem Verschulden aus der Dienststelle ausscheiden. Die DV tritt mit Wirkung vom 01.04.2000 in Kraft. Einvernehmlich kann die DV jederzeit verän- dert werden. Jede Vertragspartei hat das Recht, die DV mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende aufzukündigen. Wird die Dienstvereinbarung von einem Vertragspartner aufge- kündigt, bleibt diese bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung wirksam (Nachwirkung). Mit Inkrafttreten dieser DV tritt die DV 02/94 außer Kraft. Magdeburg, 20.03.2000 Magdeburg, 23.03.2000 gez. Rätzel xxx. Xxxxxxxxx Medizinische Fakultät Medizinische Fakultät

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.