Sach- und Rechtsmängelgewährleistung Musterklauseln

Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie übernimmt der Verkäufer nicht. Eine geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellen keinen Mangel dar. Gewährleistungsansprüche können vom Käufer nicht mehr geltend gemacht werden, sofern er selbst oder Dritte Veränderungen an der Anlage bzw. deren Komponenten vorgenommen haben; dies gilt dann nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der betreffende Mangel nicht auf vorgenommene Änderungen an der Anlage zurückzuführen ist. Werden dem Verkäufer seitens des Käufers bei einem Gewährleistungsfall falsche Angaben übermittelt, so haftet der Käufer für die daraus resultierenden Kosten (bspw. Handwerkerkosten). Der Verkäufer haftet nicht für Herstellergarantien, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers hinausgehen. Diesbezüglich muss sich der Käufer selbst mit den jeweiligen Herstellern auseinandersetzen. Soweit hierfür erforderlich, wird der Verkäufer Ansprüche gegen Hersteller an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialien oder Leistungen. Offensichtliche Mängel muss der Käufer unverzüglich nach Montage der Anlage bzw. nach Übergabe schriftlich, bei dem Verkäufer anzeigen. Der Käufer gewährt dem Verkäufer bzw. deren Beauftragten den für Installations-, Mängel oder Schadensbeseitigungsmaßnahmen erforderlichen Zugang. Im Fall von dringend erforderlichen Maßnahmen ist von beiden Parteien sicherzustellen, dass diese auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten erfolgen können.
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 7.1 Philips übernimmt die Gewährleistung für Mängel an dem Mietgegenstand während der Mietlaufzeit. Der Mieter hat einen Mangel gegenüber Philips unverzüglich in Textform mitzuteilen bzw. einen mündlich mitgeteilten Mangel innerhalb von drei Tagen in Textform zu bestätigen. Philips leistet unverzüglich nach eigener Xxxx Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Überlassung eines mangelfreien Mietgegenstands aus der grundsätzlich gleichen Geräte-Generation. Dabei darf sich Philips Dritter bedienen. Der Mieter hat Zug-um-Zug gegen Überlassung des Ersatzmietgegenstandes den mangelbehafteten Mietgegenstand an Philips herauszugeben. 7.2 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen. 7.3 Einen Anspruch auf Minderung gem. § 536 BGB kann der Mieter nur geltend machen, wenn er den mangelbehafteten Mietgegenstand aufgrund des Mangels nicht nutzen konnte und ihm innerhalb von zehn Werktagen kein mangelfreier Ersatzmietgegenstand oder der reparierte Mietgegenstand zur Verfügung gestellt worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Zug-um-Zug herauszugebenden bzw. zur Reparatur eingeschickten mangelbehafteten Mietgegenstandes bei Philips. 7.4 Die Mängelhaftung besteht nicht, sofern ein bemängelter Defekt durch ein Verschulden des Mieters verursacht worden ist. Die Mängelhaftung besteht insbesondere auch dann nicht, wenn der Defekt durch eine unsachgemäße Handhabung wie beispielsweise die Verwendung entgegen der Bedienungsanleitung oder die Verwendung von nicht spezifikationsgemäßem Zubehör verursacht worden ist.
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 6.1. Sach- und Rechtsmängel an der von der Gesellschaft dem Kunden überlassenen Waren und Software sowie an den ggf. zugehörigen späteren Anpassungen sowie der Dokumentation werden von der Gesellschaft innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr, so weit nicht anders vereinbart, beginnend mit der Lieferung, behoben. Dies geschieht nach Xxxx der Gesellschaft durch die kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware oder Software (Ersatzlieferung). Im Falle der Ersatzlieferung behält sich die Gesellschaft vor, dem Kunden eine neue Ware oder Programmversion der Software mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang zu überlassen, es sei denn, dies ist für Kunden unzumutbar. 6.2. Gelingt es der Gesellschaft nicht, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, die geschuldete Vergütung herabzusetzen (zu mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. 6.3. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Kunde der Gesellschaft hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein- geräumt hat, ohne dass die vertragsgegenständlich geschuldete Leistung erfüllt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der Gesellschaft verweigert oder unzumutbar verzögert wird, soweit begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten an der Vertragserfüllung bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen objektiv nachweisbaren Gründen vorliegt. 6.4. Stellt sich hingegen im Nachgang heraus, dass ein gemeldetes Problem an der Software, der ggf. zugehörigen späteren Anpassung sowie der Dokumentation nicht auf einen von der Gesell- schaft zu vertretenden Mangel zurückzuführen ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den bei ihr nachweislich entstandenen Aufwand zur Analyse und Beseitigung des Problems dem Kunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt. 6.5. Die Mängelgewährleistungspflicht entfällt, wenn an der vertragsgegenständlichen Software, an den zugehörigen späteren Anpassungen sowie der Dokumentation ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Gesellschaft und/oder des Drittan...
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie übernimmt die Stadtwerke Elm-Lappwald GmbH nicht.
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 6.1 Philips übernimmt die Gewährleistung für Mängel an dem Mietgegenstand während der Mietlaufzeit. Der Mieter hat einen Mangel gegenüber Philips unverzüglich in Textform mitzuteilen bzw. einen mündlich mitgeteilten Mangel innerhalb von drei Tagen in Textform zu bestätigen. Philips leistet unverzüglich nach eigener Xxxx Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Überlassung eines mangelfreien Mietgegenstands aus der grundsätzlich gleichen Geräte-Generation. Dabei darf sich Philips Dritter bedienen. Der Mieter hat Zug-um-Zug gegen Überlassung des Ersatzmietgegenstandes den mangelbehafteten Mietgegenstand an Philips herauszugeben. 6.2 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen. 6.3 Einen Anspruch auf Minderung gem. § 536 BGB kann der Mieter nur geltend machen, wenn er den mangelbehafteten Mietgegenstand aufgrund des Mangels nicht nutzen konnte und ihm innerhalb von zehn Werktagen kein mangelfreier Ersatzmietgegenstand oder der reparierte Mietgegenstand zur Verfügung gestellt worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Zug-um-Zug herauszugebenden bzw. zur Reparatur eingeschickten mangelbehafteten Mietgegenstandes bei Philips. 6.4 Die Mängelhaftung besteht nicht, sofern ein bemängelter Defekt durch ein Verschulden des Mieters verursacht worden ist. Die Mängelhaftung besteht insbesondere auch dann nicht, wenn der Defekt durch eine unsachgemäße Handhabung wie beispielsweise die Verwendung entgegen der Bedienungsanleitung oder die Verwendung von nicht spezifikationsgemäßem Zubehör verursacht worden ist.
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 6.1 Philips übernimmt die Gewährleistung für Mängel an dem Mietgegenstand während der Mietlaufzeit. Der Mieter hat einen Mangel gegenüber Philips unverzüglich in Textform mitzuteilen bzw. einen mündlich mitgeteilten Mangel innerhalb von drei Tagen in Textform zu bestätigen. Philips leistet unverzüglich nach eigener Xxxx Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Überlassung eines mangelfreien Mietgegenstands aus der grundsätzlich gleichen Geräte-Generation. Dabei darf sich Philips Dritter bedienen. Der Mieter hat Zug-um-Zug gegen Überlassung des Ersatzmietgegenstandes den mangelbehafteten Mietgegenstand an Philips herauszugeben. 6.2 Die Mängelhaftung besteht nicht, sofern ein bemängelter Defekt durch ein Verschulden des Mieters verursacht worden ist. Die Mängelhaftung besteht insbesondere auch dann nicht, wenn der Defekt durch eine unsachgemäße Handhabung wie beispielsweise die Verwendung entgegen der Bedienungsanleitung oder die Verwendung von nicht spezifikationsgemäßem Zubehör verursacht worden ist.
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 9.1 Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie übernimmt die energie schwaben gmbh nicht. Hinsichtlich der subjektiven Anforderungen i. S. v. § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB gilt, dass sich die vereinbarte Beschaffenheit der Wallbox und die vorausgesetzte Verwendung der Wallbox ausschließlich aus diesem Vertrag ergeben. Darin angegebene technische Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, in diesem Vertrag oder dem Angebot ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. 9.2 Eine geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit berechtigten nicht zum Rücktritt vom Vertrag und nicht zum Schadensersatz von der ganzen Leistung. 9.3 Zum Zweck der Nacherfüllung hat der Kunde der energie schwaben gmbh die Wallbox zur Verfügung zu stellen, insbesondere hat der Kunde, sofern erforderlich, einen Ausbau durch die energie schwaben gmbh zu ermöglichen. 9.4 Werden der energie schwaben gmbh seitens des Kunden bei einem Gewährleistungsfall falsche Angaben übermittelt, so haftet der Kunde für die daraus resultierenden Kosten (bspw. Handwerkerkosten).
Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. 11.1 Die Gewährleistungszeit für die im beauftragten Umfang durchgeführten Installationsarbeiten beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Arbeiten. Etwaige Mängel sind enercity unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden stehen gegen enercity die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Leistungen übernimmt enercity nicht. Hiervon abweichende Garantieleistungen des Herstellers der Hardware werden von dieser Regelung nicht berührt. 11.2 Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, sofern er selbst oder Dritte Veränderungen an der SmartHome-Hardware oder deren Komponenten vorgenommen haben; dies gilt dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der betreffende Mangel nicht auf vorgenommene Änderungen an der Anlage zurückzuführen ist. 11.3 Werden enercity seitens des Kunden bei einem Gewährleistungsfall falsche Angaben übermittelt, so haftet der Kunde für die daraus resultierenden Kosten (bspw. Handwerkerkosten). 11.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien oder Leistungen.

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  • Sach- und Rechtsmängel 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann. 8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. 8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend. 8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. 8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird. 8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. 8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.