Sachlicher Anwendungsbereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln finden ausschließlich Anwendung auf folgende fiktionale Produktionen: 1. Von Sender selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte TV-Movies und einzelne Episoden von TV-Reihen, jeweils mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto, d.h. Länge ohne Werbeunterbrechung), 2. von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte einzelne Episoden von TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) sowie 3. von Sender voll- oder koproduzierte/kofinanzierte Kinofilme, dies jeweils, sofern diese von einem Produzenten, der seinen Sitz in Deutschland hat, in deutscher Originalsprache hergestellt worden sind. Sollte zukünftig eine Konstellation auftreten, die wegen dieser Beschränkung zwar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln fällt, eine entsprechende Regelung dieser Konstellation aber sinnvoll und angemessen erscheint (beispielsweise bei Produktionen, bei denen mindestens ein Viertel der Schauspielerinnen Deutsche sind), werden sich die Parteien darüber im Rahmen der Vermittlungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. verständigen. Ausgenommen vom sachlichen Anwendungsbereich sind Formate wie z.B. „Richterin Xxxxxxx Xxxxxxx“, „K11 – Kommissare im Einsatz“ und „Patchwork Family“ (im Folgenden „scripted reality-Formate“ genannt). Bei Uneinigkeit über die Einordnung einer Produktion als scripted-reality-Format erfolgt eine Einigung in der Schlichtungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. TV-Movies und Reihenepisoden mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto) sowie Kinofilme werden nachstehend zusammenfassend einheitlich „Spielfilme“ genannt. TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) werden nachstehend einheitlich Sollten Spielfilme oder TV-Serien mit anderen als den o.g. Längen von Sender produziert/koproduziert oder finanziert/kofinanziert in Auftrag gegeben werden, ist es erklärter Wille der Parteien, sich gemeinschaftlich auf eine anpassende Erweiterung dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln auch auf solche Produktionen zu verständigen.
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Samples: Gemeinsame Vergütungsregelung, Gemeinsame Vergütungsregelung
Sachlicher Anwendungsbereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln finden ausschließlich Anwendung auf folgende fiktionale Produktionen:
1. Von Sender von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte TV-Movies und (auch kofinanzierte) TV- Movies, einzelne Episoden von TV-Reihen, jeweils mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto, d.h. Länge ohne WerbeunterbrechungWerbeunterbrechungen),
2. von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte (auch kofinanzierte) einzelne Episoden von TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) sowie
3. von Sender voll- oder koproduzierte/kofinanzierte Kinofilme, dies jeweils, sofern diese von einem Produzenten(majoritären) (Ko-)Produzenten, der seinen Sitz in Deutschland hat, in deutscher Originalsprache hergestellt worden sind. Sollte zukünftig eine Konstellation auftretenDie Parteien stimmen darin überein, die wegen dieser Beschränkung zwar nicht in dass mit den sachlichen Anwendungsbereich dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln fällt, eine entsprechende Regelung dieser Konstellation aber sinnvoll und angemessen erscheint vorgenannten fiktionalen Produktionen keine sog. scripted-reality-Formate (beispielsweise bei Produktionen, bei denen mindestens ein Viertel der Schauspielerinnen Deutsche sind), werden sich die Parteien darüber im Rahmen der Vermittlungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. verständigen. Ausgenommen vom sachlichen Anwendungsbereich sind Formate wie z.B. „Richterin Xxxxxxx Xxxxxxx“, „K11 – - Kommissare im Einsatz“ und “, „Patchwork Family“ (im Folgenden „scripted reality-Formate“ genannt)“, etc.) gemeint sind. Bei Uneinigkeit über die Einordnung einer Produktion als scripted-reality-reality- Format erfolgt eine Einigung in der Schlichtungsstelle gemäß Schiedsstelle gem. nachfolgender Regelung unter F. Ziffer E. TV-Movies und Movies, Reihenepisoden mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto) sowie Kinofilme werden nachstehend zusammenfassend einheitlich „Spielfilme“ genannt. TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) werden nachstehend einheitlich „TV- Serien“ genannt). Sollten Spielfilme oder TV-Serien mit anderen als den o.g. Längen von Sender produziert/koproduziert (ko)produziert oder finanziert/kofinanziert (kofinanziert) in Auftrag gegeben werden, ist es erklärter Wille der Parteien, sich gemeinschaftlich auf eine anpassende Erweiterung dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln Vereinbarung auch auf für solche Produktionen zu verständigen.
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Samples: Gemeinsame Vergütungsregelung
Sachlicher Anwendungsbereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln finden ausschließlich Anwendung auf Filmmanuskripte für folgende fiktionale Produktionen:
1. Von Sender von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte TV-Movies und (auch kofinanzierte) TV- Movies, einzelne Episoden von TV-Reihen, jeweils mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto, d.h. Länge ohne WerbeunterbrechungWerbeunterbrechungen),
2. von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte (auch kofinanzierte) einzelne Episoden von TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) sowie
3. von Sender voll- oder koproduzierte/kofinanzierte Kinofilme, dies jeweils, sofern diese von einem Produzenten(majoritären) (Ko-)Produzenten, der seinen Sitz in Deutschland hat, in deutscher Originalsprache hergestellt worden sind. Sollte zukünftig eine Konstellation auftretenDie Parteien stimmen darin überein, die wegen dieser Beschränkung zwar nicht in dass mit den sachlichen Anwendungsbereich dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln fällt, eine entsprechende Regelung dieser Konstellation aber sinnvoll und angemessen erscheint vorgenannten fiktionalen Produktionen keine sog. scripted-reality-Formate (beispielsweise bei Produktionen, bei denen mindestens ein Viertel der Schauspielerinnen Deutsche sind), werden sich die Parteien darüber im Rahmen der Vermittlungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. verständigen. Ausgenommen vom sachlichen Anwendungsbereich sind Formate wie z.B. „Richterin Xxxxxxx Xxxxxxx“, „K11 – - Kommissare im Einsatz“ und “, „Patchwork Family“ (im Folgenden „scripted reality-Formate“ genannt)“, etc.) gemeint sind. Bei Uneinigkeit über die Einordnung einer Produktion als scripted-reality-reality- Format erfolgt eine Einigung in der Schlichtungsstelle gemäß Schiedsstelle gem. nachfolgender Regelung unter Ziffer F. Die Parteien werden innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung der gegenständlichen Gemeinsamen Vergütungsregeln Verhandlungen über Gemeinsame Vergütungsregeln gem. § 36 UrhG auch für den Bereich der scripted-reality Formte aufnehmen. TV-Movies und Reihenepisoden Movies, TV-Reihen-Episoden mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto) sowie Kinofilme werden nachstehend zusammenfassend einheitlich „Spielfilme“ genannt. TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) werden nachstehend einheitlich „TV- Serien“ genannt). Sollten Spielfilme oder TV-Serien mit anderen als den o.g. Längen von Sender produziert/koproduziert (ko)produziert oder finanziert/kofinanziert (kofinanziert) in Auftrag gegeben werden, ist es erklärter Wille der Parteien, sich gemeinschaftlich auf eine anpassende Erweiterung dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln Vereinbarung auch auf für solche Produktionen zu verständigen.
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Samples: Gemeinsame Vergütungsregelung