Berechtigtenkreis Musterklauseln

Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung der U21-Karte sind alle Personen bis einschließlich 20 Jahren. Die Berechtigung ist ab dem 15. Le- bensjahr durch Schülerausweis, Kundenkarte gemäß Ziffer 3.6.1 oder andere geeignete Nachweise (z.B. Personalausweis, Führerschein) zu belegen. Die Gültigkeit ist nur bei vollständi- ger Eintragung der persönlichen Angaben auf der Rückseite ge- geben. Die U21-Karte ist personengebunden.
Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung des U21-Abos sind alle Personen bis voll- endetem 21. Lebensjahr. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des ersten Monats der Abo-Laufzeit. Die Berechtigung ist ab dem 15. Lebensjahr durch Schüleraus- weis, Kundenkarte gemäß Ziffer 3.6.1 oder andere geeignete Nachweise (z. B. Personalausweis, Führerschein) zu belegen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auf ein U21-Abo deutlich les- bar und in Druckschrift vom gesetzlichen Vertreter zu unter- schreiben. U21-Abonnements berechtigen den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des gesamten Verbundgebietes. Das Abonne- ment ist für den auf der Karte aufgedruckten Zeitraum gültig. U21-Abonnements werden personengebunden ausgegeben. Sie sind nicht übertragbar. Eine Mitnahmeregelung besteht nicht. U21-Abonnements sind Fahrausweise mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 EVO. Das U21-Abo gilt an Schultagen montags bis freitags ab 14:00 Uhr. An Ferientagen (gemäß niedersächsischer Ferienordnung), Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt das U21-Abo ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. Das U21-Abo gilt im Verkehrsverbund Region Braunschweig in allen Verkehrsmitteln der Verbundpartner als Netzkarte. Es gilt nicht für ein- und ausbrechende Fahrten in das Verbundgebiet. Die Benutzung von ICE und IC ist mit dem U21-Abo nicht mög- lich. Es berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist aus- geschlossen. U21-Abonnements sind Fahrausweise mit erheblich ermäßig- tem Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 EVO.
Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung der Senioren-Monatskarte sind alle Per- sonen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Die Berechtigung ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Pass, Führerschein) zu belegen. Die Gültigkeit ist nur bei vollständiger Eintragung der persönli- chen Angaben auf der Karte gegeben. Die Senioren-Monatskarte ist personengebunden.
Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung des Senioren-Abonnements sind alle Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des ersten Monats der Abo-Laufzeit. Die Berechtigung ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Pass, Führerschein) zu belegen. Fahrgäste, die bereits vor dem 1.1.2018 das Senioren-Abo beziehen, aber noch nicht 65 Jahre alt sind, können das Angebot weiterhin nut- zen. Das Senioren-Abo ist nicht übertragbar. Senioren-Abonnements sind Fahrausweise mit erheblich ermä- ßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 EVO. Senioren-Abos werden für den Stadttarif (gültig in einer der Zo- nen 20, 40 oder 80), die Preisstufen 1, 2, 3 und 4 (gültig für das Gesamtnetz) ausgegeben. Sie berechtigen den Inhaber zu be- liebig vielen Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbe- reichs. Eine Mitnahmeregelung wie beim Plus-Abo besteht nicht. Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches für gelegentli- che Fahrten bei der Senioren-Abo-Karte ist unter Punkt 3.5.3 geregelt. Die Benutzung von ICE und IC ist mit dem Senioren-Abo nicht möglich. Sie berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Be- nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagen- klasse ist ausgeschlossen.
Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des VVS-JugendTicketsBW sind: – alle Personen mit Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des VVS bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um
Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung des Senioren-Abonnements sind alle Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des ersten Monats der Abo-Laufzeit. Die Berechtigung ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Pass, Führerschein) zu belegen. Fahrgäste, die bereits vor dem 1.1.2018 das Senioren-Abo beziehen, aber noch nicht 65 Jahre alt sind, können das Angebot weiterhin nutzen. Das Senioren-Abo ist nicht übertragbar. Senioren-Abos werden für den Stadttarif (gültig in einer der Zonen 20, 40 oder 80), die Preisstufen 1, 2, 3 und 4 (gültig für das Gesamtnetz) ausgegeben. Sie berechtigen den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs. Eine Mitnahmeregelung wie beim Plus-Abo besteht nicht. Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches für gelegent- liche Fahrten bei der Senioren-Abo-Karte ist unter Punkt 3.5.3 geregelt. Die Benutzung von ICE und IC ist mit dem Senioren-Abo nicht möglich. Sie berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Be- nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagen- klasse ist ausgeschlossen. Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalender- monats. Auf Antrag des Kunden kann eine bis zum bean- tragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Starterkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement (Plus-Abo, Job-Abo, Senioren-Abo oder U21- Abo) beantragt wurde und die Einzugsermächtigung gemäß der Abonnementbedingungen Punkt 2 vorliegt. Die Starter- karte ist Bestandteil des beantragten Abonnements. Für Starterkarten gelten die Tarifbestimmungen und Preise der jeweils bestellten Zeitkarte. Ausnahme stellt das Job- Abo dar: hierfür kann nur eine Starterkarte für das Plus- Abo angeboten werden. Starterkarten werden auf Antrag nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ausgege- ben. Zur Legitimation ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Pass, Führerschein) vorzulegen. Die Starterkarte muss bei der Beantragung in den Kunden- zentren bezahlt werden. Bei vorzeitiger Kündigung oder Nichtzustandekommen des Abonnementvertrages oder vorzeitiger Beendigung wäh- rend des ersten Vertragsjahres und Rückgabe der Starter- karte wird die Berechnung des Fahrpreises für die Nutzung der Starterkarte analog den Bedingungen für Abonnements bei (außer)ordentlicher Kündigung gemäß der Abonnement- voraussetzungen Punkt g vorgenommen. Bei Verlust von Starterkarten wird kein Ersatz geleistet.
Berechtigtenkreis. Berechtigt zur Nutzung der U21-Karte sind alle Personen bis einschließlich 20 Jahren. Die Berechtigung ist ab dem 15. Lebensjahr durch Schülerausweis, Kundenkarte gemäß Ziffer 3.6.1 oder andere geeignete Nachweise (z.B. Personalausweis, Führerschein) zu belegen. Die Gültigkeit ist nur bei vollständiger Eintragung der persönlichen Angaben auf der Rückseite gegeben. Die U21-Karte ist personengebunden. Die U21-Karte ist ab dem Tag des aufgestempelten/aufgedruckten Datums, 00:00 Uhr bis zum gleichen Datum des Folgemonats, 12:00 Uhr gültig. Gibt es das gleiche Datum im Folgemonat nicht, so gilt die U21-Karte bis zum Monatsletzten des Folgemonats (z. B. 31.05. bis 30.06.), Betriebsschluss (siehe Punkt 3.1.2). Die U21-Karte gilt montags bis freitags an Schultagen ab 14:00 Uhr. An Ferientagen gemäß Niedersächsischer Ferienordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt die U21-Karte ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. Die U21-Karte gilt im Verkehrsverbund Region Braunschweig in allen zugelassenen Verkehrsmitteln der Verbundpartner als Netzkarte. Die Benutzung von ICE und IC ist mit der U21-Karte nicht möglich. Sie berechtigt in Zügen des Nahverkehrs nur zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die
Berechtigtenkreis. 3.3.2 Nachweis der Berechtigung
Berechtigtenkreis. Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen:
Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des bodo-JugendticketBW sind: - alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Vollendung des