Schadenermittlung Musterklauseln

Schadenermittlung. Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts- verlustes mit 70 % erfolgt.
Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Schadenermittlung. Wir ermitteln den Schaden entweder mit Ihnen, mit einem gemeinsamen Experten oder in einem Sachver- ständigenverfahren.
Schadenermittlung. Die Schätzer haben zu ermitteln, ob sämtliche Kulturarten der versicherten Fruchtgattung, für die ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, versichert sind. Fruchtgattungen sind die unter einer Bezeichnung zusammengefassten Kulturarten. Für jede als beschädigt gemeldete Anbaufläche ist festzustellen: a) ob die Anbaufläche richtig angegeben ist; b) welcher Teil der Fläche vom Hagelschlag betroffen ist; c) welcher Ertrag mengenmäßig ohne Hagelschlag zu erwarten gewesen wäre und ob eine Überversicherung besteht; d) wie viele Prozente dieses Ertrages der Schaden beträgt, und zwar getrennt nach Versicherungsgegenständen. Die Schätzer sind berechtigt, die Feststellungen zu a) bis c) zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen zu treffen.
Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: Ȣ Pflanzen, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr total verloren sind; Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi- cherte Gefahr; b) Qualitätsverlust: Die Früchte oder Ernteorgane von Gemüsekulturen entsprechen auf- grund einer Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr der nachstehend näher beschriebenen Vermarktungsnorm, welche für die jeweilige Gemüsekultur gilt. Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine spezielle EU-Vermarktungs- norm besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil B der DVO (EU) Nr. 543/2011) entsprechen nicht mehr der Klasse Extra oder I. Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm besteht und zugleich eine UNECE-Norm existiert (z. B. auf der Ba- sis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. 543/2011) entsprechen nicht mehr der Klasse I der UNECE-Norm. Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. 543/2011) entsprechen nicht mehr diesen Mindestanforderungen. Ȣ Gemüsekulturen weisen trotz erfolgter Pflanzenschutzmaßnah- men (z. B. Fungizidbehandlung) Sekundärschäden (z. B. pilzliche oder bakterielle Fäulen) auf und sind dadurch in ihrer Qualität erheblich gemindert. Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte oder Ernteorgane, die noch einer anderen Vermarktung (z. B. Klasse II der jeweiligen Ver- marktungsnorm, industrielle Verarbeitung) zugeführt werden, werden mit einem angemessenen prozentualen Qualitätsverlust bewertet. Früchte oder Ernteorgane, die bereits vor dem Schadenereignis nicht den Mindestanforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm bzw. der Klasse I der kulturspezifischen UNECE-Norm oder – sofern für das jeweilige Gemüse vorhanden – der Klasse I der kulturspezifi- schen speziellen EU-Vermarktungsnorm entsprochen haben, werden als nicht geschädigt bewertet. (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: Ȣ Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr total verlorene Früchte werden erfasst.
Schadenermittlung. Das Ableben eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anordnung der Notschlachtung ist Zurich so zeitig mitzuteilen, dass sie eine Sektion oder Expertise veranlassen kann.
Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote (Mengen- und Qualitätsverlust) ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: a) Mengenmäßiger (= gewichtsmäßiger) Ertragsverlust durch hagelbedingt total abgeschlagene Pflanzen. b) Mengenmäßiger (= gewichtsmäßiger) Ertragsverlust durch hagelbedingten Laubverlust. c) Sekundärschäden, die ausschließlich durch Hagel bedingt sind (z. B. pilzliche und bakterielle Fäulen). d) Anteil an Zwiebeln < 40 mm, der ausschließlich durch Hagel verursacht wurde. e) Versicherungsschutz besteht auch für Hagelschäden an Zwiebeln nach der Rodung, wenn die Zwiebeln während der Feldtrocknung auf dem Schwad liegen. Der Haftungszeitraum während der Feldtrocknung ist auf 10 Tage nach der Rodung begrenzt. Die Gesamtentschädigungsquote ergibt sich aus der Multiplikation der Schadenquote aus dem mengenmäßigen Ertragsverlust mit dem Faktor 1,6. Die sich daraus ergebende Gesamtentschädigungsquote wird nach dieser Multiplikation stets auf eine ganze Prozentzahl aufgerundet und ist pro Anbauposition bzw. pro Teilfläche auf 90 % der Versicherungssumme begrenzt.
Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote (Mengen- und Qualitätsverlust) ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: a) Quantitätsverlust: die Ermittlung der Schadenquote erfolgt durch Feststellung des prozentualen und mengenmäßigen Ertragsverlustes. b) Qualitätsverluste: Darüber hinausgehend sind – unter Ausschluss des Nachweises eines höheren Schadens- auch die Qualitätsverluste an Weintrauben pauschal in Höhe von 50 % der Schadenquote des mengenmäßigen Ertragsverlustes versichert, sofern das Schadenereignis sich ab dem Entwicklungsstadium „Beeren sind erbsengroß“ (BBCH 75) ereignet hat. Der mengenmäßige Ertragsverlust daraus muss mindestens 8 % betragen. Die Gesamtentschädigungsquote ergibt sich aus der Multiplikation der Schadenquote aus dem mengenmäßigen Ertragsverlust mit dem Faktor 1,5. Die sich daraus ergebende Gesamtentschädigungsquote wird nach dieser Multiplikation stets auf eine ganze Prozentzahl aufgerundet und ist pro Anbauposition bzw. pro Teilfläche auf 95 % der Versicherungssumme begrenzt.
Schadenermittlung. Über das Vorliegen und den Grad der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit entscheidet elipsLife. Sie berücksichtigt dabei die vorhandenen ärztlichen Berichte und Entscheide anderer Versicherer, insbesondere jene der IV. Bei offensichtlich unhaltbaren Entscheiden ist elipsLife nicht an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden. Wenn sie es als nötig erachtet, kann elipsLife eigene Abklärungen vornehmen und eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. Der Versicherungsnehmer arbeitet im vollen Umfang mit elipsLife und jeder anderen durch elipsLife benannten Person in Bezug auf die umfassende Regulierung eines Schadens zusammen. Hierfür übermittelt der Versicherungsnehmer elipsLife rechtzeitig alle ihm zu diesem Schaden zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente. Zur Schadenermittlung bei Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder Tod gehören unter anderem die folgenden Aufgaben: Erheben der relevanten Daten und Unterlagen bei der versicherten Person, deren Arbeitgeber und/oder des Versicherungsnehmers, unter anderem: a) das Einholen und Studium von medizinischen Berichten von Ärzten, Spitälern und Therapeuten b) das Einholen und Studium von Akten der beteiligten Versicherungen und Sozialversicherungen c) das Abklären eventueller Regressansprüche d) die Kontaktaufnahme und Koordination mit weiteren involvierten Versicherungen. Damit elipsLife die Schadenermittlung sorgfältig und fachgerecht durchführen kann, ist sie – vorbehältlich anderslautender Vereinbarungen – vom Versicherungsnehmer ermächtigt und beauftragt, direkt mit der versicherten Person, deren Arbeitgeber, den behandelnden Ärzten, mit Spitälern und sonstigen Therapeuten, der Krankenkasse, dem Taggeldversicherer, der SUVA, der IV, Institutionen der sozialen und beruflichen Integration und dem Rückversicherer Kontakt aufzunehmen. elipsLife berücksichtigt dabei die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Weiter ist elipsLife berechtigt, Massnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen. Dazu zählen sowohl: a) medizinische und andere Vorkehrungen wie beispielsweise Case Management zur Wiedereingliederung der versicherten Person in den Erwerbsprozess als auch b) rechtliche Schritte.