Schadenermittlung. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Schadenermittlung. Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts- verlustes mit 70 % erfolgt.
Schadenermittlung. Die Schätzer haben zu ermitteln, ob sämtliche Kulturarten der versicherten Fruchtgattung, für die ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, versichert sind. Fruchtgattungen sind die unter einer Bezeichnung zusammengefassten Kulturarten. Für jede als beschädigt gemeldete Anbaufläche ist festzustellen:
Schadenermittlung. Über das Vorliegen und den Grad der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit entscheidet elipsLife. Sie berücksichtigt dabei die vorhandenen ärztlichen Berichte und Entscheide anderer Versicherer, insbesondere jene der IV. Bei offensichtlich unhaltbaren Entscheiden ist elipsLife nicht an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden. Wenn sie es als nötig erachtet, kann elipsLife eigene Abklärungen vornehmen und eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. Der Versicherungsnehmer arbeitet im vollen Umfang mit elipsLife und jeder anderen durch elipsLife benannten Person in Bezug auf die umfassende Regulierung eines Schadens zusammen. Hierfür übermittelt der Versicherungsnehmer elipsLife rechtzeitig alle ihm zu diesem Schaden zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente. Zur Schadenermittlung bei Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder Tod gehören unter anderem die folgenden Aufgaben: Erheben der relevanten Daten und Unterlagen bei der versicherten Person, deren Arbeitgeber und/oder des Versicherungsnehmers, unter anderem:
Schadenermittlung. Wir ermitteln den Schaden entweder mit Ihnen, mit einem gemeinsamen Experten oder in einem Sachver- ständigenverfahren.
Schadenermittlung. Das Ableben eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anord- nung der Notschlachtung ist Zurich so zeitig mitzuteilen, dass sie eine Sektion oder Expertise veranlassen kann.
Schadenermittlung. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Helve- tia können die sofortige Feststellung des Schadens ver- langen. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt. Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Helvetia ermittelt.
Schadenermittlung. 1 Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die AXA können die sofortige Feststellung des Schadens ver- langen. Der Schaden wird entweder durch die Par- teien, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren ermittelt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gemäss D 3 verlangen.
Schadenermittlung. 1. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Gesell- schaft können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen.
Schadenermittlung. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch der Versicherer kann die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Im Falle eines Betriebsunterbrechungsschadens wird die Schadensumme erst am Ende der Haftungsdauer bestimmet. Im gegenseitigen Einverständnis kann sie jedoch schon früher bestimmt werden. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Schadeneintritts. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigen- verfahren festgestellt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ermittelt. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. Sachverständigenverfahren: Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der anderen Partei durch den zuständigen Richter am Ort des Sitzes des Versicherungs-nehmers im Land, in dem der Schaden eingetreten ist, ernannt; der gleiche Richter hat auch den Obmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen können. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter, der bei Gutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Obmann ernennt. Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten, geretteten und beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadenereignis; bei Versicherung zum Neuwert ist auch dieser zu ermitteln. Die Sachverständigen geben ihre Feststellungen den Parteien gleichzeitig bekannt. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und gibt diese Entscheidung den Parteien gleichzeitig bekannt. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar...