Schadenermittlungskosten Musterklauseln

Schadenermittlungskosten. Wir ersetzen Kosten, die den Umständen nach geboten waren, um einen von uns zu ersetzenden Schaden zu ermitteln und festzustellen. Sind Kosten dafür angefallen, dass Sie einen Sachverständigen oder Bei- stand hinzugezogen haben? Diese Kosten ersetzen wir nur insoweit, als Sie dazu vertraglich verpflichtet waren, oder von uns dazu aufgefordert worden sind.
Schadenermittlungskosten. 5.1.1 Wir erstatten Ihnen Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch IT-Forensik-Kosten. 5.1.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, tragen wir im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. IT- Forensik-Kosten sind hiervon ausgenommen. 5.1.3 Beauftragen Sie für die Schadenermittlung einen externen Dienstleister, z. B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass wir vor der Beauftragung in Textform zugestimmt haben. Bei internen Schadenermittlungen, z. B. durch Ihre Revision oder für die Schadenermittlung gesondert abgestellte Mitarbeiter, ist unsere Zustimmung nicht erforderlich.
Schadenermittlungskosten. Wir übernehmen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die Aufwendungen nach den Umständen geboten waren. Für einen von dir hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand tragen wir die Kosten aber nur, sofern wir dich zur Zuziehung aufgefordert haben.
Schadenermittlungskosten. Welche Mehrleistungen bieten die Hausrat- versicherung Classic und die Hausratversicherung Basis? 12
Schadenermittlungskosten. ● ● ● - max. 500 EUR max. 1.000 EUR - - max. 1.000 EUR - - ●
Schadenermittlungskosten. Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern sie den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, ersetzen wir dafür anfallende Kosten nur, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder von uns dazu aufgefordert worden sind. Ziehen Sie einen Sachverständigen ohne Verpflichtung oder Aufforderung hinzu, übernehmen wir seine Kosten bis zu € 6.000,00. Dies setzt aber voraus, dass der entschädigungspflichtige Schaden mehr als € 25.000,00 beträgt.
Schadenermittlungskosten. Der Versicherer übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme für den Versicherungsnehmer alle angemessenen und notwendigerweise entstandenen Kosten, welche der Ermittlung der Höhe des Schadens des Versicherungsnehmers nach einer Unter- brechung seines Geschäftsbetriebs dienen, wenn dieser Schaden dem Grunde nach vom Versicherungsschutz dieses Bausteins 3 (nur die Abschnitte A, B und C) umfasst ist, und die Kosten durch die Beauftragung eines unabhängigen, vom Schadensmanager/ Krisen- dienstleister bestimmten Sachverständigen entstanden sind.
Schadenermittlungskosten. 4.2.1 Der Versicherer erstattet Ihnen Schadenermitt- lungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Fest- stellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. 4.2.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Ver- sicherungsfall eingetreten ist, trägt der Versicherer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungs- summe 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. 4.2.3 Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass der Versicherer vor Auftragserteilung oder Einleitung der Maßnahmen in geschriebener Form zugestimmt hat.
Schadenermittlungskosten. Der Versicherer übernimmt Kosten • zur Ermittlung der Quelle, der Gründe, der Entwicklungszusammenhänge und des Ausmaßes des Schadens; • für die Aufbereitung elektronischer Informationen aufgrund gerichtlicher Anforderungen; • zur Identifikation von betroffenen Dateninhabern; • zur Feststellung, ob Daten, die sich auf dem Computer-System befanden, wiederhergestellt, erneut erfasst oder neu erhoben werden können.