Cyber-Erpressung Musterklauseln

Cyber-Erpressung. Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig • mit einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. oder • mit einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. gedroht wird und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser von einem Versicherten verlangt.
Cyber-Erpressung. Im Falle einer Cyber-Erpressung haben die versicherten Unternehmen • alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Xxxxxxx handelt, • die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem im Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater die Zustimmung zur Anzeige der Erpressung und Weitergabe der erforderlichen Informationen zu erteilen.
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Cyber-Erpressung. Cyber-Erpressung bedeutet jede rechtswidrige und glaubwürdige Drohung oder zusammenhängende Reihe rechtswidriger und glaubwürdiger Drohungen eines Dritten gegenüber einem versicherten Unternehmen, einen Cyber-Vorfall (1.2.) zu verursachen mit dem Ziel von einem versicherten Unternehmen Cyber- Erpressungszahlungen zu verlangen. Hierunter fällt auch die Forderung einer Cyber-Erpressungszahlung durch einen Dritten nach einem von diesem verursachten Cyber-Vorfall (1.2.) um diesen wieder zu beenden.
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Falle von Geld- oder Warenforderung durch Dritte im Zusammenhang mit angedrohter oder bereits erfolgter Beschädigung, Zerstörung, Veränderung, Blockierung oder den Missbrauch » der IT-Systeme des Versicherungsnehmers, insbesondere die Computer, Server, Netzwerke, Mobiltelefone, Tablets, Videokonferenzsysteme, Datenleitungen und Intra- und Extranets; » der Programme des Versicherungsnehmers, insbesondere Betriebssysteme, Datenbanken, Verwaltungssoftware oder » der elektronischen Daten des Versicherungsnehmers, insbesondere Auftragsdaten, Kundendaten, Personendaten. Versicherungsschutz wird auch gewährt, wenn der Erpresser eine mitversicherte Person, nicht jedoch ein Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Cyber-Erpressung. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den finanziellen Verlust, der sich aus der vom Versicherer im Voraus genehmigten und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung eines Lösegelds als unmittelbare Reaktion auf eine vom Versicherungsnehmer erstmals während der Geltungsdauer der Versicherung entdeckten Erpres- sung ergeben hat, wenn die Erpressung eine Drohung mit folgendem Maßnahmen beinhaltet:
Cyber-Erpressung. (5) Im Falle einer angedrohten Informationssicherheitsverletzung erstattet der Versicherer die angemessenen Gebüh- ren und Auslagen des mit vorheriger Zustimmung des Versicherers beauftragten unabhängigen Krisenberaters, die während einer Erpressung unter anderem durch Reise-, Unterbringungs-, Übersetzungs- und Kommunikationskosten sowie Belohnungen von Informanten entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eine angedrohte Verletzung der Informationssicherheit, sofern die Androhung durch eine Behörde oder eine andere staatlichen Institution erfolgt.
Cyber-Erpressung. Rechtswidrige Forderung für deren Nicht-Verwirklichung eine Gegenleistung verlangt wird. Zum Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter, der droht, sensible Unternehmensdaten zu veröffentlichen, sollte ihm nicht die geforderte Geldsumme überwiesen werden. (Der Versicherungsschutz greift bereits, auch wenn die Drohung des Erpressers noch nicht validiert wurde). Auslöser Sie sind von einem Cyberangriff betroffen oder haben einen entsprechenden Verdacht? Jetzt nicht die Ruhe verlieren: Rufen Sie umgehend unter Angabe Ihrer Vertragsnummer die Krisenhotline unter der +00 (0) 00 000 000 000 an. * Das kostenfreie Paket enthält 100 Lizenzen. Für größere Unternehmen mit mehr Mitarbeitenden als Lizenzen empfiehlt sich ein individuell zugeschnittenes Cyber-Training. Auf Anfrage erhalten Sie ein maßgeschneidertes Angebot mit 20% Rabatt auf den Listenpreis. Hiscox Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx T +00 00 00 00 00 000 F +00 00 00 00 00 000 E xxxxxx.xxxx@xxxxxx.xx xxxxxx.xx Stand 10/2020 Nur das jeweils aktuelle Versicherungsschein-Beiblatt hat Gültigkeit. Hinweise zu den abgefragten IT-Schutzmaßnahmen im Antragsmodell • Virenschutz mit automatischer Update-Funktion auf Servern und Clients (Desktop-Computer, Laptops und Terminals) Das installierte Antivirenprogramm muss als Echtzeitscanner aufgesetzt sein und über eine automatische Aktualisierung (Live- Update) verfügen, über die automatisiert aktuelle Virensignaturen beim Hersteller heruntergeladen werden. Das Programm muss nicht kostenpflichtig sein. Allerdings muss ein solches Programm auf Clients sowie auf allen Server-Systemen eingesetzt werden, auf denen potenziell mit Schadsoftware behaftete Dateien verarbeitet oder gespeichert werden. Dies betrifft insbesondere Datei- Server und E-Mail-Server. · Ein Server, oder auch Hostrechner, ist ein Computer, der Dienste für andere Computer erbringt (z.B. Web-Server, Applika- tions-Server). · Ein Client, oder auch Endgerät, ist ein Computer, der Dienste von anderen Computern (Servern) in Anspruch nimmt, zum Beispiel ein klassischer Arbeitsplatzrechner (unabhängig vom Betriebssystem). Auf Mobiltelefonen und IoT-Geräten wie zum Beispiel „smarten“ Glühbirnen muss kein Antivirenprogramm installiert sein. Erfolgt der Betrieb der Server durch Dritte (Cloud-Computing), so kann eine entsprechende Virenschutzlösung auch vom Betreiber be- reitgestellt werden. • Firewallstrukturen an allen Netzübergängen zum Internet An der Schnittstelle zwischen internen und externen Netzen (dem Internet) mu...
Cyber-Erpressung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Falle einer tatsächlichen oder angedrohten Cyber-Erpressung Versiche- rungsschutz für das Cyber-Krisenmanagement (gemäß Ziffer V.) und die Zahlung von Cyber-Erpressungsgeld. Eine Cyber-Erpressung ist eine rechtswidrige Drohung gegen Versicherte mit einer Informationssicherheitsverletzung und der zeitgleichen Forderung von Cyber-Erpressungsgeld für die Nicht-Umsetzung der Drohung. Der Versicherungs- schutz umfasst auch die Zahlung von Cyber-Erpressungsgeld, um die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen zu verhindern bzw. die Freigabe von verschlüsselten IT-Systemen bzw. Daten, die sich im Verantwortungsbereich von Versicherten befinden, zu erwirken. Cyber-Erpressungsgeld ist jede Form von Geld inklusive Kryptowährungen, Waren und Dienstleistungen. Sofern das Cyber-Erpressungsgeld in Form einer Kryptowährung, von Waren oder Dienstleistungen geleistet wird, erstattet der Versicherer den jeweiligen Gegenwert in EURO zum Übergabezeitpunkt (es gilt Ziffer X. 13. „Fremdwährung“ ent- sprechend). Die Wiedererlangung von Cyber-Erpressungsgeld durch die Versicherten ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und das Cyber-Erpressungsgeld ist, soweit es durch den Versicherer getragen wurde, zurückzuerstatten. Es gilt ein Sublimit i.H.v. 50% der Versicherungssumme bzw. maximal 1 MEUR vereinbart.
Cyber-Erpressung. Im Rahmen von Ziffer II. 3. c) besteht kein Versicherungsschutz aufgrund von oder in Zusammenhang mit: • Produkterpressung: Eine Drohung/ Erpressung, hergestellte, verarbeitete oder vertriebene Erzeugnisse eines ver- sicherten Unternehmens zu (ver-)ändern oder zu kontaminieren. • Repräsentanten: Eine Cyber-Erpressung oder sonstige betrügerische oder kriminelle Handlungen durch Repräsentanten.