Cyber-Erpressung Musterklauseln

Cyber-Erpressung. Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig • mit einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. oder • mit einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. gedroht wird und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser von einem Versicherten verlangt.
Cyber-Erpressung. Im Falle einer Cyber-Erpressung haben die versicherten Unternehmen • alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Xxxxxxx handelt, • die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem im Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater die Zustimmung zur Anzeige der Erpressung und Weitergabe der erforderlichen Informationen zu erteilen.
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Cyber-Erpressung. Cyber-Erpressung bedeutet jede rechtswidrige und glaubwürdige Drohung oder zusammenhängende Reihe rechtswidriger und glaubwürdiger Drohungen eines Dritten gegenüber einem versicherten Unternehmen, einen Cyber-Vorfall (1.2.) zu verursachen mit dem Ziel von einem versicherten Unternehmen Cyber- Erpressungszahlungen zu verlangen. Hierunter fällt auch die Forderung einer Cyber-Erpressungszahlung durch einen Dritten nach einem von diesem verursachten Cyber-Vorfall (1.2.) um diesen wieder zu beenden.
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle von Geld- oder Warenforderung durch Dritte im Zusammenhang mit angedrohter oder bereits erfolgter Beschädigung, Zerstörung, Veränderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme der Versicherten, insbesondere der Computer, Server, Netzwerke, Mobiltelefone, Tablets, Videokonferenzsysteme, Datenleitungen sowie Intra- und Extranets, • der Programme der Versicherten, insbesondere der Betriebssysteme, Datenbanken, Verwaltungssoftware oder • der elektronischen Daten der Versicherten, insbesondere der Auftragsdaten, Kundendaten, Personendaten. Versicherungsschutz wird auch gewährt, wenn der Erpresser eine mitversicherte Person, nicht jedoch ein Repräsentant der Versicherten ist.
Cyber-Erpressung. Im Falle einer angedrohten Informationssicherheitsverletzung erstattet der Versicherer die angemessenen Gebüh- ren und Auslagen des mit vorheriger Zustimmung des Versicherers beauftragten unabhängigen Krisenberaters, die während einer Erpressung unter anderem durch Reise-, Unterbringungs-, Übersetzungs- und Kommunikationskosten sowie Belohnungen von Informanten entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eine angedrohte Verletzung der Informationssicherheit, sofern die Androhung durch eine Behörde oder eine andere staatlichen Institution erfolgt.
Cyber-Erpressung. Erpressungsgeld, das der Versicherte mit vorheriger Zustimmung des Versicherers zur Abwendung folgender akuter Bedrohungen an einen Dritten (Erpresser) zahlt: 1. Verlust oder Beschädigung des Netzwerks des Versicherten, 2. Verlust von Geldmitteln oder Wertpapieren des Versicherten, 3. Verlust, Bekanntgabe oder unbefugte Nutzung von vertraulichen Daten des Versicherten oder von vertraulichen Daten Dritter in der Obhut des Versicherten, 4. unberechtigtes Verändern (Defacement) der Website des Versicherten,
Cyber-Erpressung. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den finanziellen Verlust, der sich aus der vom Versicherer im Voraus genehmigten und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung eines Lösegelds als unmittelbare Reaktion auf eine vom Versicherungsnehmer erstmals während der Geltungsdauer der Versicherung entdeckten Erpres- sung ergeben hat, wenn die Erpressung eine Drohung mit folgendem Maßnahmen beinhaltet: a. Einführung einer Schadsoftware oder tatsächliche Einführung derselben, einschließlich von Ransomware, in die IT-Systeme des Versicherungsnehmers; b. Hinderung des Versicherungsnehmers am Zugang zu den IT- Systemen oder zu Daten oder Systemen Dritter, in denen die An- wendungen und Daten des Versicherungsnehmers gehostet sind, einschließlich von Providern von Cloud-Computing-Services; c. Enthüllung vertraulicher Informationen des Versicherungsneh- mers oder vertraulicher Informationen, die dem Versicherungs- nehmer anvertraut wurden; oder d. Schädigung der Marke oder der Reputation des Versicherungs- nehmers durch die Veröffentlichung falscher oder irreführender Kommentare über den Versicherungsnehmer in den sozialen Netzen.
Cyber-Erpressung. Leistungen des Versicherers Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Risikoausschluss Kapitel VII Online-Einkauf Leistungen des Versicherers Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Risikoausschluss
Cyber-Erpressung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Falle einer tatsächlichen oder angedrohten Cyber-Erpressung Versiche- rungsschutz für das Cyber-Krisenmanagement (gemäß Ziffer V.) und die Zahlung von Cyber-Erpressungsgeld. Eine Cyber-Erpressung ist eine rechtswidrige Drohung gegen Versicherte mit einer Informationssicherheitsverletzung und der zeitgleichen Forderung von Cyber-Erpressungsgeld für die Nicht-Umsetzung der Drohung. Der Versicherungs- schutz umfasst auch die Zahlung von Cyber-Erpressungsgeld, um die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen zu verhindern bzw. die Freigabe von verschlüsselten IT-Systemen bzw. Daten, die sich im Verantwortungsbereich von Versicherten befinden, zu erwirken. Cyber-Erpressungsgeld ist jede Form von Geld inklusive Kryptowährungen, Waren und Dienstleistungen. Sofern das Cyber-Erpressungsgeld in Form einer Kryptowährung, von Waren oder Dienstleistungen geleistet wird, erstattet der Versicherer den jeweiligen Gegenwert in EURO zum Übergabezeitpunkt (es gilt Ziffer X. 13. „Fremdwährung“ ent- sprechend). Die Wiedererlangung von Cyber-Erpressungsgeld durch die Versicherten ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und das Cyber-Erpressungsgeld ist, soweit es durch den Versicherer getragen wurde, zurückzuerstatten. Es gilt ein Sublimit i.H.v. 50% der Versicherungssumme bzw. maximal 1 MEUR vereinbart.