Cyber-Erpressung Musterklauseln
Cyber-Erpressung. Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig • mit einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. oder • mit einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. gedroht wird und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser von einem Versicherten verlangt.
Cyber-Erpressung. Im Falle einer Cyber-Erpressung haben die versicherten Unternehmen • alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Xxxxxxx handelt, • die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem im Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater die Zustimmung zur Anzeige der Erpressung und Weitergabe der erforderlichen Informationen zu erteilen.
Cyber-Erpressung. Cyber-Erpressung bedeutet jede rechtswidrige und glaubwürdige Drohung oder zusammenhängende Reihe rechtswidriger und glaubwürdiger Drohungen eines Dritten gegenüber einem versicherten Unternehmen, einen Cyber-Vorfall (1.2.) zu verursachen mit dem Ziel von einem versicherten Unternehmen Cyber- Erpressungszahlungen zu verlangen. Hierunter fällt auch die Forderung einer Cyber-Erpressungszahlung durch einen Dritten nach einem von diesem verursachten Cyber-Vorfall (1.2.) um diesen wieder zu beenden.
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Cyber-Erpressung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Falle von Geld- oder Warenforderung durch Dritte im Zusammenhang mit angedrohter oder bereits erfolgter Beschädigung, Zerstörung, Veränderung, Blockierung oder den Missbrauch » der IT-Systeme des Versicherungsnehmers, insbesondere die Computer, Server, Netzwerke, Mobiltelefone, Tablets, Videokonferenzsysteme, Datenleitungen und Intra- und Extranets; » der Programme des Versicherungsnehmers, insbesondere Betriebssysteme, Datenbanken, Verwaltungssoftware oder » der elektronischen Daten des Versicherungsnehmers, insbesondere Auftragsdaten, Kundendaten, Personendaten. Versicherungsschutz wird auch gewährt, wenn der Erpresser eine mitversicherte Person, nicht jedoch ein Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Cyber-Erpressung. Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen. Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmerin rechtswidrig mit einer oder durch eine • Datenschutzverletzung gemäß Ziffer 1.3.1, • Datenvertraulichkeitsverletzung gemäß Ziffer 1.3.2 oder • Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer 1.3.3 gedroht wird und/oder für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser von der versicherten Gesellschaft verlangt. Der Versicherer erstattet die angemessenen und notwendigen Kosten (insbesondere Löse-/ Erpressungsgelder), die der versicherten Gesellschaft aufgrund der Drohung unmittelbar entstehen. Abweichend von Ziffer 2.1 besteht Versicherungsschutz für Löse-/Erpressungsgelder nur dann, wenn der Versicherer der Aufwendung dieser Kosten vorab zugestimmt hat. Die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen wird nicht erstattet.
Cyber-Erpressung. Erpressungsgeld, das der Versicherte mit vorheriger Zustimmung des Versicherers zur Abwendung folgender akuter Bedrohungen an einen Dritten (Erpresser) zahlt:
1. Verlust oder Beschädigung des Netzwerks des Versicherten,
2. Verlust von Geldmitteln oder Wertpapieren des Versicherten,
3. Verlust, Bekanntgabe oder unbefugte Nutzung von vertraulichen Daten des Versicherten oder von vertraulichen Daten Dritter in der Obhut des Versicherten,
4. unberechtigtes Verändern (Defacement) der Website des Versicherten,
Cyber-Erpressung. Im Falle einer angedrohten Informationssicherheitsverletzung erstattet der Versicherer die angemessenen Gebüh- ren und Auslagen des mit vorheriger Zustimmung des Versicherers beauftragten unabhängigen Krisenberaters, die während einer Erpressung unter anderem durch Reise-, Unterbringungs-, Übersetzungs- und Kommunikationskosten sowie Belohnungen von Informanten entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eine angedrohte Verletzung der Informationssicherheit, sofern die Androhung durch eine Behörde oder eine andere staatlichen Institution erfolgt.
Cyber-Erpressung. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den finanziellen Verlust, der sich aus der vom Versicherer im Voraus genehmigten und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung eines Lösegelds als unmittelbare Reaktion auf eine vom Versicherungsnehmer erstmals während der Geltungsdauer der Versicherung entdeckten Erpres- sung ergeben hat, wenn die Erpressung eine Drohung mit folgendem Maßnahmen beinhaltet:
a. Einführung einer Schadsoftware oder tatsächliche Einführung derselben, einschließlich von Ransomware, in die IT-Systeme des Versicherungsnehmers;
b. Hinderung des Versicherungsnehmers am Zugang zu den IT- Systemen oder zu Daten oder Systemen Dritter, in denen die An- wendungen und Daten des Versicherungsnehmers gehostet sind, einschließlich von Providern von Cloud-Computing-Services;
c. Enthüllung vertraulicher Informationen des Versicherungsneh- mers oder vertraulicher Informationen, die dem Versicherungs- nehmer anvertraut wurden; oder
d. Schädigung der Marke oder der Reputation des Versicherungs- nehmers durch die Veröffentlichung falscher oder irreführender Kommentare über den Versicherungsnehmer in den sozialen Netzen.
Cyber-Erpressung. Leistungen des Versicherers Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Risikoausschluss Kapitel VII Online-Einkauf Leistungen des Versicherers Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Risikoausschluss