Schadenminderung. Die →versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus anderen privaten Kran- kenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung ist der andere Versicherer anzugeben. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besonde- re →Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B. Die Rechtsfolgen einer Verletzung von →Obliegenheiten nach Zif- fer 1.3.1 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erge- ben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vorausset- zungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
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