Besondere Obliegenheiten. Inhalt dieses Abschnitts:
1.3.1 Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
1.3.2 Welche weiteren Obliegenheiten müssen beach- tet werden?
1.3.3 Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsver- letzungen geregelt?
1.3.4 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprü- che gegen Dritte auf uns über und welche Oblie-
1.3.1 Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
(1) Erteilung von Auskünften
(2) Ärztliche Untersuchung
Besondere Obliegenheiten. 4.4.1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungs- nehmer
a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und
b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten, wenn dies baurechtlich oder behördlich vorgeschrieben wurde und
c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungs- nehmer hierfür die Gefahr trägt.
4.4.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Besondere Obliegenheiten a. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer - oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist - wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3. VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Besondere Obliegenheiten. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
a) Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
b) Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
c) Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.
Besondere Obliegenheiten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Aufbau der Hagelschutz- anlage aktuellen Aufbauempfehlungen des Lieferanten/Herstellers des je- weiligen Systems beachtet und sorgfältig angewandt wurden. Die Anlage muss entsprechend dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis errichtet und jährlich auf Funktionstüchtigkeit, insbesondere Stand- und Tragfähigkeit, überprüft worden sein. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir nach Maßgabe von § 14 AVBPflanze von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Besondere Obliegenheiten. (1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In- ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: − Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. − Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be- ginnen. − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak- tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu- ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken- nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge- führt werden. − Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent- fernen. − Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde- re: Rückbuchung, Sperrung des Xxxxxx, Meldung bei Bank, po- lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.
(2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei- gen. ▪ Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: xxx.xxxxxxx.xx ▪ E-Mail: Xxxxxxx_XxxxxxXxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi- cherer an folgende Adresse zu erfolgen: Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug, Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen, sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
(3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil- weise leistungsfrei.
Besondere Obliegenheiten. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
1.7.1 die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Her- steller empfohlenen Intervall von einem für das jewei- lige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
1.7.2 die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträ- ger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren;
1.7.3 zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunter- lagen über die Energielieferungen sowie die Abrech- nungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- genheiten, so ist der Versicherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Besondere Obliegenheiten. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
a) Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versi- cherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzurei- chen. 7002021182
b) Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles uns und dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadenein- tritt anzuzeigen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Besondere Obliegenheiten. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Dif- ferenzdeckung:
3.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig beste- henden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
3.2 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen.
3.3 Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer infor- miert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.
Besondere Obliegenheiten a. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstau- schäden gilt: