Schadensbewertung. Abgesehen von den Haftungsgarantien werden Sachschäden an den bezeichneten Gütern am Tag des Schadensfalls auf Grundlage folgender Elemente geschätzt: Empfehlung Gebäude Neuwert ohne Abzug des Alters des beschädigten Guts oder des beschädigten Teils, außer er überschreitet: ◼ 20 % des Neuwerts bei Schadensfällen, die unter die Garantie für Sturm, Hagel, Schnee- und Eislast fallen; ◼ 30 % des Neuwerts bei Schadensfällen, die unter die sonstigen Garantien fallen. Inhalt Neuwert ohne Abzug des Alters, es sei denn, er überschreitet die vorstehenden Prozentsätze. Die Bewertung erfolgt jedoch: ◼ zum Realwert bei - Wäsche und Bekleidung; - Hausrat, der einem Versicherten anvertraut wurde; - nicht motorbetriebenen Fahrzeugen; - Geräten, sofern es sich nicht um elektrische, elektronische oder EDV-Geräte handelt; - Waren, die Kunden gehören. ◼ auf Grundlage der nachstehenden Entschädigungsmodalitäten für Schäden an elektrischen, elektronischen oder Computergeräten einschließlich dann, wenn sie als Geräte genutzt werden: - im Fall der völligen Zerstörung eines Xxxxxx werden die Schäden auf Grundlage der Ersetzung mit einem vergleichbaren Neugerät bei einem Altersabzug von 10 % je Jahr Nutzungsdauer bis maximal 80 % und bei einem Mindestabzug von 13€ bezogen auf den Index 100 (Inhaltsindex) berechnet; - im Fall der teilweisen Zerstörung des Xxxxxx werden die Schäden auf Grundlage der Reparaturkosten bei einem Altersabzug von 10 % je Jahr Nutzungsdauer bis maximal 80 % und bei einem Mindestabzug von 13€ bezogen auf den Index 100 (Inhaltsindex) berechnet. Die Entschädigung vor Abzug der Selbstbeteiligung darf den Preis für den Ersatz mit einem Neugerät mit vergleichbarer Leistung nicht überschreiten. ◼ zum Tageswert: - Waren, sofern sie nicht Kunden gehören, - Erzeugnisse aus Land-, Wein-, Garten- oder Obstbau, - Feldernten bis in Höhe von 4 % der gesamten Versicherungssumme für das Gebäude und seinen Inhalt, - Heu- und Strohballen auf Feldern bis in Höhe von 2 % der gesamten Versicherungssumme für das Gebäude und seinen Inhalt, - Wertsachen, - Tiere ungeachtet ihres Meisterschafts- oder Wettbewerbswerts. ◼ zum Marktwert: - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, - selbstfahrende Gartenmaschinen, - Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern, - spezielle Objekte und Schmuck, sofern es sich um Ware handelt und sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. ◼ zum Ersatzwert: - spezielle Objekte und Schmuck, sofern es sich nicht um Waren handelt und sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. ◼ zum materiellen Wiederherstellungswert: - Kopien von Archiven, Dokumenten, Geschäftsbüchern, Plänen, Modellen und sonstigen Informationsträgern. Die Gesellschaft empfiehlt dem Versicherungsnehmer, während der Vertragslaufzeit regelmäßig mit seinem Versicherungsmakler Bilanz zu ziehen, um bei Bedarf die Versicherungssummen an den Wert der jeweiligen bezeichneten Güter anzupassen.
Appears in 7 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen