Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche Musterklauseln

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. (1) Die BSS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der BSS. Weiter haftet die BSS nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die BSS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die BSS Garantien übernommen hat. (2) Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten. (3) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet die BSS insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. (4) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (5) Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 2019-08-05 (6) Soweit die Haftung der BSS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BSS.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. 10.1 Die BSL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der BSL oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haftet die BSL nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die BSL schuldhaft eine wesentliche Vertrags- pflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die BSL Garantien übernommen hat. 10.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vor- hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren die Schadensersatzansprüche in 12 Monaten. 10.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel- tend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haftet die BSL insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 10.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 10.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interes- ses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.6 Soweit die Haftung der BSL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per- sönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsge- hilfen der BSL.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. 1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Delikt und aus Pflichtverletzungen des Schuldverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Gesetz gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit dem Besteller nach Ziff. XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziff. IX. 1. a). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. 7.1 Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir; unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 7.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und dessen Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne eine grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. 8.1 Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. 1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertrags- partner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Weiter haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit der Lieferer Garantien übernommen hat. 2. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 3. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernom- menen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzan- sprüche in 12 Monaten. 4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet der Lieferer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Ver- tragspartners. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 5. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
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