Common use of Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Clause in Contracts

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht • für nicht autorisierte Kartenverfügungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung autorisier- ten Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer 12.1 oder 9.2 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache Ursa- che bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber Karteninha- ber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsWirtschaftsraums (EWR) (Dritt- staat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Dritt- staatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung Ent- stehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat, und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karteninhaber Verbraucher ist.

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Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.volksbank-pur.de, www.raiffeisenbank-gruibingen.de, www.vb-mittelhessen.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kar- tenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangenverlan- gen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten vertre- ten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten zwischenge- schalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen WirtschaftsraumsWirt- schaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensMit- verschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung betragsmäßige Haftungsbeschrän- kung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.vbeutin.de, www.vb3.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften fehler- haften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer A.II.12.1 oder 9.2 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein VerschuldenVer- schulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertretenvertre- ten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsEuropäi- schen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung Un- terweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung Ent- stehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem die- sem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung betragsmäßige Haftungsbe- schränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher Karteninhaber Verbrau- cher ist.

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Samples: www.rb-tuerkheim.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht ° für nicht autorisierte Kartenverfügungen, ° bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ° für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und ° für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nr. 12.1 oder 9.2 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes eige- nes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher Verbraucher, oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsWirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung ei- nes Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung Unter- weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Kar- teninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat, und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karten- inhaber Verbraucher ist.

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Samples: czyborra.com

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer A.II.11.1 oder 9.2 11.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsWirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaaten- währungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 2.000 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht • für nicht autorisierte Kartenverfügungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karteninhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Bank Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Abschnitt A II Nummern 9.1 13.1 oder 9.2 13.2 erfasst ist, ersetzt er- setzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer ei- ner zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten zwischen- geschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte Debitkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsEu- ropäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Bank Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten betei- ligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung Entste- hung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BankSparkasse, für Gefahren, die die Bank Sparkasse besonders übernommen hat hat, und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Konto- inhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.taunussparkasse.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfü- gung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer A. II. 12.1 oder 9.2 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen WirtschaftsraumsWirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht - für nicht autorisierte Kartenverfügungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und - für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karteninhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.raiba-wallgau-kruen.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer A. II. 12.1 oder 9.2 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten zwischenge- schalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen WirtschaftsraumsEWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht - für nicht autorisierte Kartenverfügungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und - für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karteninhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.rb-dietersheim.de

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de