Schadensersatzansprüche. 10.1 Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. 10.2 Dies gilt nicht, (i) soweit wir zwingend haften, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. 10.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 9.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 10.4 Der Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen. 10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Schadensersatzansprüche. 10.1 Ausgeschlossen sind 10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungserstattungsansprüche des Vertragspartners, Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter HandlungHandlung – sind ausgeschlossen.
10.2 10.2. Dies gilt nicht, (i) soweit wir zwingend haftender Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, zum Beispiel insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.3. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Der Schadensersatzanspruch ist der Schadensersatzanspruch jedoch in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorsehbaren vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners Auftragnehmers ist damit mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.
10.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners 10.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche bei Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 9.3Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
10.4 Der 12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solche Regelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichst nahekommt.
12.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
12.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software international vereinheitlichten Rechts (CISG). Erfüllungsort und DatensätzenGerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hommel - Elektrotechnik welche im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar sind.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schadensersatzansprüche. 10.1 Ausgeschlossen sind 10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungserstattungsansprüche des Vertragspartners, Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter HandlungHandlung – sind ausgeschlossen.
10.2 10.2. Dies gilt nicht, (i) soweit wir zwingend haftender Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, zum Beispiel insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.3. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Der Schadensersatzanspruch ist der Schadensersatzanspruch jedoch in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorsehbaren vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners Auftragnehmers ist damit mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs - und Beweislastregeln.
10.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners 10.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche bei Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 9.3Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
10.4 Der 12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solche Regelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichst nahekommt.
12.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
12.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software international vereinheitlichten Rechts (CISG). Erfüllungsort und DatensätzenGerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hommel - Elektrotechnik welche im Internet unter www.hommel- xxxxxxx.xx einsehbar sind.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schadensersatzansprüche. 10.1 Ausgeschlossen (1) Schadensersatzansprüche der Vertragspartner*innen gegen die HVHS sind Schadens- ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und Aufwendungsersatzansprüche grober Fahrlässigkeit. Insbesondere für Wertsachen sowie für Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Gelände der HVHS abgestellt werden, wird keine Haftung übernommen.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt ferner dann nicht, wenn die HVHS schuldhaft Rechte der Vertragspartner*innen verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des VertragspartnersVertrages gerade zu gewähren sind, gleich aus welchem Rechtsgrundoder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner*innen regelmäßig vertrauen (Kadinalspflichten), insbesondere wegen ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter HandlungLeben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Dies gilt nicht(3) Seminarinhalte sind nicht als rechtsverbindliche Beratung zu verstehen, sondern spiegeln nur die Rechtsauffassung der Dozent*innen wieder.
(i4) soweit Seminarteilnehmer*innen haften für die von ihnen verursachten Schäden.
(5) Haftung für Links: Unser Veranstaltungsangebot enthält auch Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir zwingend haften, keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte und Veranstaltungs-angebote der verlinkten Seiten ist stets die jeweilige Anbieterin oder die Betreiberin der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, Zeitpunkt der groben Fahrlässigkeit, (iii) wegen Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit Verlinkung nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wirderkennbar. Eine Änderung permanente inhaltliche Kontrolle der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verlinkten Seiten ist damit jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht verbundenzumutbar, Bei bekannt werden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.
10.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 9.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.4 Der Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen