Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses Musterklauseln

Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich. 4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses. 4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren. 4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. 4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen. 4.6 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage i...