Schalltechnische Untersuchung Musterklauseln

Schalltechnische Untersuchung. In einer Schalltechnischen Untersuchung (Xxxxxxxx Leichter Ingenieurgesell- schaft, Machbarkeitsstudie – Schalltechnische Untersuchung für einen Schul- und Sportstandort, Stand: 03.06.2019) wurden die Auswirkungen der geplanten Vor- haben (dreizügige Grundschule, Sporthalle, Kindertagesstätte) auf die benachbar- ten Nutzungen untersucht und die schalltechnischen Auswirkungen auf das Plan- gebiet selbst beurteilt. Dabei wurden, da konkrete Bebauungskonzepte zum Zeit- punkt des Untersuchungsbeginns noch nicht vorlagen, drei verschiedene Szena- rien bezüglich der Nutzungsanordnung von Schule und Sporthalle zu Grunde ge- legt. Nachfolgend wird nur die Variante 1 berücksichtigt, die eine Anordnung der Schule im Kreuzungsbereich Koppelweg / Schlangenweg und die Errichtung der Sporthalle an der östlichen Grundstücksgrenze vorsieht, da diese hinsichtlich der Lage der Baukörper dem Ergebnis des Wettbewerbs weitgehend entspricht. Für die städtebauliche Abwägung war zu prüfen, ob und wie die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm an der geplanten schutzbedürfti- gen Nutzung (Schule, Kindertagesstätte) eingehalten werden, um die vorhande- nen planungsrechtlich zulässigen Betriebe südlich des Koppelweges nicht einzu- schränken. Weiter waren die Immissionen des Verkehrslärms (einschließlich Schienenverkehr) und die außerschulische Mitnutzung der Sporthalle sowohl auf die Nutzungen im Plangebiet als auch auf die Umgebung zu ermitteln. Für den Verkehr wurden getrennte Rechenläufe für den Prognose-Nullfall (ohne Realisie- rung der Vorhaben) und den Prognose-Planfall (mit Realisierung der Vorhaben) durchgeführt, um Aussagen hinsichtlich zu erwartender Zunahmen der Schall- immissionen treffen zu können. Die Geräusche aus dem Schulsport der geplanten Grundschule sind sowohl in der Sporthalle als auch auf den Freiflächen als sozial adäquat hinzunehmen und wur- den daher nicht betrachtet. Gleiches gilt für die Geräusche aus dem sonstigen schulischen Betrieb und der Kindertagesstätte. Flächen für den Gemeinbedarf sind in der DIN 18005-1 nicht benannt. Als Orien- tierungswerte für den Verkehrslärm wird in der Regel, so auch hier, das Schutzni- veau eines Mischgebiets angesetzt (vergleiche hierzu: Senatsverwaltung für Um- welt, Verkehr und Klimaschutz / Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Woh- nen, Berliner Leitfaden – Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, Mai 2017). Der Orientierungswert der DIN 18005-1 für Mischgebiete am Tag be- trägt 60...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.