Schlichtung von Streitigkeiten. Abweichend von den gesetzlichen Regeln bezüglich der Zuständigkeit des Zi- vilrichters, wird jegliche Streitigkeit zwischen dem Käufer und Signnovation International Dinxperlo B.V., insofern dieses Gericht zuständig ist, vom Gericht zu Zutphen geschlichtet werden. Signnovation International Dinxperlo B.V. bleibt jedoch befugt, den Käufer vor den laut Gesetz oder dem anwendbaren internati- onalen Vertrag befugten Richter zu laden.
Schlichtung von Streitigkeiten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.
Schlichtung von Streitigkeiten. Allfällige Beschwerden werden im TIGAS-Kundencenter, Xxxxxxxx Xxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxx, oder unter der Telefonnummer 0000 000000 entgegen- genommen. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann sowohl der Lieferant als auch der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von Erdgaslieferungen, der Energie-Control Austria vorlegen. Die Schlichtung von Streitigkeiten durch die Energie-Control Austria richtet sich nach den Bestimmungen des § 26 E-ControlG idgF. Die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria ist unter xxxxxx@x-xxxxxxx.xx, unter der Postadresse Energie-Control Austria, Xxxxxxxxxxxx 00x, 0000 Xxxx, oder unter der Telefonnummer 01/24 7 24-0 erreichbar.
Schlichtung von Streitigkeiten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrages korrekt einzu- halten. Sie erklären sich bereit, Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben, einvernehmlich beizulegen.
Schlichtung von Streitigkeiten. 34.1. In erster Linie sollen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages im Unternehmen selbst behandelt und zu lösen versucht werden; wenn eine Arbeitnehmerkommission besteht, zwischen ihr und dem Unternehmen.
34.2. Lässt sich im Unternehmen selbst die Angelegenheit nicht ordnen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen des einzelnen Unternehmens hinausgehen oder die Auslegung einer Vertragsbestimmung, ist der Fall der Paritätischen Berufskommission zur Schlichtung bzw. zum Entscheid zu unterbreiten.
34.3. Kann auf die unter 34.1. und 34.2. geschilderte Art eine Einigung nicht erzielt werden, verpflichten sich die Beteiligten, den Streitfall zur ausschliesslichen Beurteilung dem Schiedsgericht gemäss Artikel 35 zu übergeben.
Schlichtung von Streitigkeiten. Fälle von Uneinigkeit zwischen den Parteien, die durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr bzw. durch eine Durchführungsvereinbarung oder in Verbindung damit entstehen, werden durch Konsultationen zwischen den Parteien gelöst.
Schlichtung von Streitigkeiten. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften um eine gütliche Regelung aller Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen aus oder im Zusam- menhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Auslegung. Alle Streitig- keiten, Kontroversen oder Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.
Schlichtung von Streitigkeiten. Streitigkeiten, welche bei der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung entstehen können, werden auf diplomatischem Weg gelöst.
Schlichtung von Streitigkeiten. 10.1 Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Auslegung und Durchführung dieses GAV sind, wenn eine direkte Aussprache und eine eventuelle Vermittlungsbemühung seitens einer Vertragspartei erfolglos verlaufen, zur Schlich- tung der PBK (Art. 9 hiervor) zu unterbreiten. Dies gilt auch für aufgelöste Arbeitsver- hältnisse, sofern der Streitfall innert Monatsfrist seit dem Austritt aus der Firma bei der PBK anhängig gemacht wird.
10.2 Kommt die PBK bei der Behandlung von Streitfällen gemäss Abs.1 hiervor zu keinem gültigen Mehrheitsbeschluss, wird der Streitfall zu einem solchen zwischen den Ver- tragsparteien, und es wird gemäss Abs. 3 hiernach verfahren.
10.3 Differenzen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung dieses Vertrages, die weder in direkten Verhandlungen noch durch die PBK beigelegt werden können, sind der paritätischen Landeskommission für das Autogewerbe zur Schlichtung zu unterbreiten. Besteht keine paritätische Landeskommission oder blei- ben deren Vermittlungsbemühungen erfolglos, steht es jeder Vertragspartei frei, den Streitfall vor das im nachfolgenden Artikel umschriebene Schiedsgericht zu bringen.
Schlichtung von Streitigkeiten. Für Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages wird ein Schiedsgericht mit je zwei von den Tarifvertragsparteien berufenen Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet. Erfolgt unter den Vertrags- parteien keine Einigung über die Person des Vorsitzenden, so soll der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm um Benennung gebeten werden. Die Kosten eines Schiedsverfahrens tragen die Tarifvertragsparteien jeweils für die von Ihnen gestellten Beisitzer. Die Kosten des unparteiischen Vorsitzenden trägt jede Tarifver- tragspartei zur Hälfte.