Schlusszuweisung bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung Musterklauseln

Schlusszuweisung bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung. Zusätzlich erfolgt zum vereinbarten Rentenbeginn bzw. bei Fälligkeit der Kapitalabfindung oder zu einem hinausgescho- benen Rentenbeginn eine Schlusszuweisung. Auch bei Abruf erfolgt eine Schlusszuweisung, wenn zum Abruftermin min- destens zwölf Versicherungsjahre vergangen sind, jedoch nicht bei Kapitalabfindung der Verrentung. Die Schlusszuweisung ergibt sich aus der Bezugsgröße mul- tipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Zuweisung festgelegten Prozentsatz. Den Prozentsatz legen wir jedes Jahr neu fest. Die Höhe des Prozentsatzes kann nicht garantiert werden; sie kann auch Null betragen (entsprechend Nummer 4). Die Bezugsgröße für die Schlusszuweisung ergibt sich aus der Summe der Bezugsgrößen für jeden Investmentfonds aus dem Fondsguthaben. Die Bezugsgröße je Investmentfonds erhöht sich monatlich um den Wert des Fondsguthabens des Investmentfonds zum Monatsbeginn multipliziert mit einem festgelegten Prozentsatz. Den Prozentsatz legen wir je Invest- mentfonds fest; er ist variabel. Die Höhe des Prozentsatzes kann nicht garantiert werden; sie kann auch Null betragen (entsprechend Nummer 4). Der Wert des Fondsguthabens je Investmentfonds zum Mo- natsbeginn ergibt sich aus der Anzahl der Investmentfonds- Anteile am Ende des Vormonats multipliziert mit ihrem jewei- ligen Anteilspreis am ersten Geschäftstag des Monats.
Schlusszuweisung bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung. Bei Rentenbeginn bzw. Fälligkeit der Kapitalabfindung zum vereinbarten oder zu einem hinausgeschobenen Termin er- folgt eine Schlusszuweisung. Die Schlusszuweisung wird mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Prozentsatz am kumulier- ten monatlichen Fondsguthaben bemessen. Das kumulierte Fondsguthaben ist dabei die Summe der Fondsguthaben des Versicherungsvertrags zu jedem Monatsbeginn. Das Fonds- guthaben zum Monatsbeginn ergibt sich aus der Anzahl der Investmentfonds-Anteile am Ende des Vormonats multipliziert mit ihrem jeweiligen Anteilspreis am ersten Geschäftstag des Monats. Auch bei Abruf erfolgt eine Schlusszuweisung, wenn zum Ab- ruftermin mindestens zwölf Versicherungsjahre vergangen sind und die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Schlusszuweisung bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung. Zusätzlich erfolgt zum vereinbarten Rentenbeginn bzw. bei Fälligkeit der Kapitalabfindung oder zu einem hinausgeschobenen Rentenbeginn eine Schlusszuweisung. Auch bei Abruf erfolgt eine Schlusszuweisung, wenn zum Abruftermin mindestens zwölf Versicherungsjahre vergangen sind und die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. Allgemeiner Teil der Schlusszuweisung Fondsindividueller Teil der Schlusszuweisung
Schlusszuweisung bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung. Zusätzlich erfolgt zum vereinbarten Rentenbeginn bzw. bei Fälligkeit der Kapitalabfindung oder zu einem hinausgeschobenen Rentenbeginn eine Schlusszuweisung. Auch bei Abruf erfolgt eine Schlusszuweisung, wenn zum Abruftermin mindestens zwölf Versicherungsjahre vergangen sind, jedoch nicht bei Kapitalabfindung der Verrentung. Allgemeiner Teil der Schlusszuweisung Fondsindividueller Teil der Schlusszuweisung Kapitel III Allgemeine Bedingungen – Direktversicherung

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.