Schutz des bedingt Berechtigten vor Zwischenverfügungen Musterklauseln

Schutz des bedingt Berechtigten vor Zwischenverfügungen. Wenn der Eigentümer sein Recht unter einer aufschiebenden Bedingung überträgt und dem Erwerber die Sache übergibt, erwirbt dieser bei Eintritt der Bedingung das Eigentum (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). Hat der Eigentümer dagegen sein Recht auflösend bedingt übertragen, so erwirbt er es bei Eintritt der Bedingung zurück (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 2 BGB). In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung („Schwebezeit“) besteht aber die Gefahr, dass der bis zum Bedingungseintritt „Noch-Berechtigte“ über das Eigentum erneut verfügt und es dabei endgültig auf einen anderen überträgt („Zwischenverfügung“) oder dass seine Gläubiger in die Sache vollstrecken. Hier soll § 161 BGB helfen. Diese Vorschrift ordnet an, dass die Verfügungen des „Noch-Berechtigten“ „im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam sind, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde“ (§ 161 Abs. 1, 2 BGB). Dies bedeutet, dass derjenige, der unter einer aufschiebenden Bedingung über sein Eigentum verfügt hat bzw. dem das Eigentum auflösend bedingt übertragen wurde, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, ohne weiteres wirksam als Berechtigter über das Eigentum verfügen kann; der „Zwischenerwerber“ (Zweiterwerber) erwirbt dann das Eigentum. Tritt aber nach dieser Zwischenverfügung die Bedingung ein, dann ist die Verfügung (nur) dem bedingt Berechtigten gegenüber unwirksam (so genannte relative Unwirksamkeit). Er kann von dem Zwischenerwerber (Zweiterwerber) die Sache aus § 985 BGB herausverlangen. Allerdings ist der Schutz des bedingt Berechtigten vor Zwischenverfügungen nicht lückenlos. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Zwischenerwerber nichts von der Verfügungsbeschränkung des Veräußerers weiß, ohne dass ihm deswegen grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könnte. In diesem Fall kann er gemäß §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB das Eigentum gutgläubig ohne die „Belastung“ mit der Verfügungsbeschränkung zu Gunsten des bedingt Berechtigten erwerben. Fasst man die Rechtsposition des bedingt Berechtigten bei einem bedingten Verfügungsgeschäft zusammen, so fällt auf, dass der Veräußerer den Rechtserwerb des Erwerbers nicht mehr einseitig verhindern kann: Verfügt er während des Schwebezustandes an einen Dritten, dann ist die Verfügung dem Erwerber gegenüber bei Bedingungseintritt unwirksam, wenn der Dritte nicht im Hinblick auf die Verfügung gutgläubig ist. Verhindert der Veräußerer dagegen treuwidrig den Eintritt der Bedingung (und damit den R...

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