Common use of Schutzrechte, Geheimhaltung Clause in Contracts

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.3 Alle technischen Daten und sonstige, nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- durchführung erforderlich ist. 9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, die ihm aus der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu treten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben weitergegeben, noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.3 Alle technischen Daten und sonstige, nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- durchführung Auftragsdurchführung erforderlich ist. 9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, die ihm aus der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu treten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 10.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände im Zusammen- hang mit seiner Lieferung und Leistung keine in- oder und ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels iDritter verletzt werden. Im In- und Ausland. Der Lieferant Falle einer Verlet- zung von gewerblichen Schutzrechten hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen, die Dritte gegen uns erheben, freizustellen. Außerdem ist der Lieferant im Fall einer unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrageserstatten. 9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, 10.2 Alle Bestellunterlagen sowie Zeichnungen, NormblätterMo- delle, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen Muster usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des vom Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme Einsicht- nahme oder Verwendung zu sichern und müssenmüs- sen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens spätes- tens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht; dies gilt auch für Kopien. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhal- tungsverpflichtung erlischt erst, wenn und so- weit das in den überlassenen Unterlagen ent- haltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 9.3 10.3 Alle technischen Daten und sonstige, sonstigen nicht offenkundige kaufmännische oder technische of- fenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung Ge- schäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei zur Ausführung von Aufträgen von für uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- Arbeits- durchführung erforderlich ist. 9.4 10.4 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeich- nungen oder andere Fertigungsmittel vom Lie- feranten auf unsere Kosten angefertigt, so be- steht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmit- telbar nach Herstellung in unser Eigentum über- gehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant verpflichtet sichist widerruflich berechtigt, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, diese Gegenstände für uns unent- geltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhal- ten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nut- zung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Über die ihm aus konkreten Konditionen der Zusammenarbeit Übertragung der Urhebernutzungsrechte werden wir mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboteneine entsprechende Regelung tref- fen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, unmittelbar selbst bzwdiese Ge- genstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt Der Lieferant wird diese Gegenstände so kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber doku- mentiert ist. 10.5 Unterlieferanten sind entsprechend zu unseren Kunden zu tretenver- pflichten. 10.6 Lieferanten dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbe- ziehung werben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 10.1. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 9.2 10.2. Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.3 10.3. Alle technischen Daten und sonstige, sonstige nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- durchführung Auftragsdurchführung erforderlich ist. 9.4 10.4. Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fertigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant verpflichtet sichist widerruflich berechtigt, keine Kundennamendiese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Auftragsinformationendiese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, die ihm aus der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu tretendiesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 Der Lieferant sichert zuDatenschutz Tragen wir ausnahmsweise und auf Grund schriftlicher Vereinbarung die rechtliche Verantwortung für Schutzrechte Dritter, so gilt folgendes: Führt die Benutzung der Leistung zur Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte, wer- den wir nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungs- recht für den Kunden erwirken, oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder durch eine schutzrechtskonforme Leistung austau- schen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Diese Verpflichtung besteht nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnah- men vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver- pflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstel- lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Eine Verbringung der Leistung in ein anderes Land als dem des Vertragspart- ners, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch speziel- le Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwen- dung oder dadurch verursacht wird, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Leistung eingesetzt wurde. Der Kunde stellt uns hiermit von allen Forderungen Dritter frei und trägt auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidi- gung, die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte Dritten wegen der Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben Rechten Dritter geltend gemacht werden. Der Lieferant darf Kunde wird sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabat- te, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, streng vertraulich be- handeln und ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird der Kunde auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.3 Alle technischen Daten seinen Mitarbeitern und sonstigeverbundenen Unternehmen sowie Dritten, nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, denen die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern Inhalte zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für auferlegen. Wir dürfen den Kunden (incl. Logo, Marke) und das Projekt als Referenz nutzen, sofern der Kunde dem nicht mit berechtigten Gründen wider- spricht. Der Kunde willigt ein, dass seine Daten (Kommunikationsdaten, verant- wortliche Mitarbeiter, Art und Umfang seiner Bestellungen, etc.) von uns zur Vertragsabwicklung verwendet werden. Wir dürfen die Auftrags- durchführung erforderlich ist. 9.4 Der Lieferant verpflichtet sichDaten auch zur Information des Kunden über unsere Produkte und Leistung verwenden, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Datenwenn sie typischerweise in Verbindung mit den Produkten und Leistung benutzt werden, die ihm aus der Zusammenarbeit mit Kunde bei uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu tretenerworben hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 8.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine in- und ausländi- schen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt wer- den. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten hat uns der Lieferant von xxxxx Xxxxxx- xxxx, die Dritte gegen uns erheben, freizustellen. Au- ßerdem ist der Lieferant im Fall unserer Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahrenahme verpflichtet, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertragesuns alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster8.2 Alle Bestellunterlagen sowie Zeichnungen, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen Muster usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben wei- tergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten vom Liefe- ranten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssenmüs- sen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht; dies gilt auch für Kopien. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Ge- heimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 9.3 8.3 Alle technischen Daten und sonstige, sonstige nicht offenkundige offen- kundige kaufmännische oder und technische EinzelheitenEinzel- heiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung Ge- schäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von für uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- durchführung Arbeitsdurch- führung erforderlich ist. 9.4 8.4 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeich- nungen oder andere Fertigungsmittel vom Liefe- ranten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwer- ben wir das Miteigentum entsprechend dem Kos- tenanteil. Der Lieferant verpflichtet sichist widerruflich berechtigt, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Über die ihm aus konkreten Konditionen der Zusammenarbeit Übertragung der Urhebernut- zungsrechte werden wir mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verbotenei- ne entsprechende Regelung treffen. Der Liefe- rant ist nicht berechtigt, unmittelbar selbst bzwdiese Gegenstände oh- ne unser Einverständnis über den Auftragsum- fang hinaus zu nutzen. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt Der Lieferant wird diese Gegenstände so kennzeichnen, dass unser Ei- gentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist 8.5 Unterlieferanten sind entsprechend zu unseren Kunden verpflich- ten. 8.6 Lieferanten dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbe- ziehung werben. Sachschaden abzuschließen und zu tretenunterhalten. Die- se ist uns nach Aufforderung vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so blei- ben diese unberührt.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 9.2 7.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 9.3 7.3 Alle technischen Daten und sonstige, sonstige nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftrags- durchführung Auftragsdurchführung erforderlich ist. 9.4 . Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fertigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant verpflichtet sichist widerruflich berechtigt, keine Kundennamendiese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Auftragsinformationendiese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, Produkt- beschreibungen oder sonstige Daten, die ihm aus der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzugeben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produkt- bezogenen Informationen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu tretendiesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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