Gewährleistung und Mängelrüge Musterklauseln

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat.
Gewährleistung und Mängelrüge. Bei Erhalt der Ware an der Anschrift des Käufers hat der Käufer unverzüglich eine sorgfältige Überprüfung der Ware, u. a. der Menge und der Spezifikationen, vorzunehmen. Möchte der Käufer evtl. Mängel anzeigen, u. a. bezüglich der gelieferten Menge oder der Spezifikationen, die der Käufer bei seiner sorgfältigen Überprüfung der Ware festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, müssen diese unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt an der Anschrift des Käufers schriftlich bei JKF Industri angezeigt werden. JKF Industri hat das Recht, Reklamationen zurückzuweisen, die nach Ablauf der oben genannten Frist eingehen. Bezüglich evtl. Mängel am verkauften Produkt, die der Käufer bei der sorgfältigen Überprü- fung der Ware weder festgestellt hat noch hätte feststellen müssen, übernimmt JKF Industri für einen Zeitraum von 12 auf einander folgenden Monaten nach Erfolgen der Lieferung die Ausführung einer Neulieferung/Behebung, wenn von Mängeln die Rede ist, die auf Material- oder Fabrikationsfehlern beruhen. Falls der Käufer derartige Mängel feststellen sollte, ist er jedoch zur unverzüglichen Mängelanzeige bei JKF Industri verpflichtet. Nach Xxxx der JKF Industri werden Mängel am verkauften Produkt binnen angemessener Zeit behoben, bzw. es erfolgt eine Neulieferung des verkauften Produkts. Änderungen oder Eingriffe am verkauften Produkt, die ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der JKF Industri vorgenommen wurden, entbinden JKF Industri von jeglicher Verpflichtung. Die Mängelbehebung/Neulieferung von Teilen der Lieferung seitens JKF Industri erfolgt zu den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die ursprüngliche Lieferung, u. a. wie im Pkt. 6 angeführt. Die Verpflichtung zur Behebung/Neulieferung seitens JKF Industri gilt jedoch für keinen Teil einer Lieferung länger als 1 Jahr nach der ursprünglichen Lieferung an den Käufer. Nach Übergang der Gefahr der Lieferung auf den Käufer haftet JKF Industri für keine Mängel außer den Verpflichtungen, die aus der vorliegenden Bestimmung hervorgehen.
Gewährleistung und Mängelrüge. 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Eine Zusicherung oder Garantie übernehmen wir nicht. 9.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Werden unsere Anweisungen nicht befolgt oder sonstige Änderungen vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 9.3 Der Kunde muss uns den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem uns nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 9.4 Für Sachmängel haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. b) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen. c) Unterlässt der Kunde die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich des festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Kunden als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Wie bei einem versteckten Mangel hat der Kunde unverzüglich Earl.-H. Wood-Strasse 8 Bankverbindung: Sparkasse Lörrach-Rheinfelden Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx X-00000 Xxxxxxxxxxx (Xxxxx) IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Handelsregister: HRB724542 Tel. +00 0000 00 00 00 0 BIC/Swift: XXXXXX00XXX Ust-IdNr.: DE344402798 nach Entdeckung den Mangel zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedoch nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. 9.5 Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäss den gesetz...
Gewährleistung und Mängelrüge. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn eine von uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Mängelansprüche verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Unsere Rechte aus §§ 478, 479BGB bleiben unberührt.
Gewährleistung und Mängelrüge. 6.1 Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand oder Dienstleistung Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in Ziffern 7. oder 8 nichts anderes bestimmt ist: 6.2 Für Käufer gilt: 6.2.1. Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI. Nr. 4 in zwei Jahren ab Gefahrübergang.
Gewährleistung und Mängelrüge. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, unseren Weisungen hinsichtlich Maße, Güte und Ausführung, etc., den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden entsprechen. Sollte im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig sein, muss der Lieferant unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Die handelsrechtliche Mängelrüge (§377 UGB) wird ausdrücklich abbedungen. Im Fall von Mängeln, gleichgültig welcher Art und welchen Umfangs, sind wir berechtigt nach eigener Xxxx vom Lieferanten Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung (bzw. Austausch) zu verlangen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verbesserung, der Nachlieferung oder der Rücksendung mangelhafter Ware sowie die damit verbundenen Gefahren trägt der Lieferant. Sind Waren einer Lieferung, mit der nur eine Produktart geliefert wurde mangelhaft, ist der Lieferant verpflichtet die gesamte Warenlieferung auf eigene Kosten über unsere Aufforderung auszutauschen. In dringenden Fällen (z.B. es besteht Gefahr in Verzug, Lieferverpflichtungen könnten bei einer Verbesserung durch den Lieferanten nicht eingehalten werden, der Lieferant kommt seiner Verpflichtung zur Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, die Verbesserung wurde verweigert, sie ist fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar etc.) sind wir berechtigt, die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Zusätzlich zu den Kosten der Mängelbehebung wird in diesen Fällen dem Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Falle des Weiterverkaufs der Ware oder im Falle der Verarbeitung der Ware und ihrem anschließenden Weiterverkauf jedoch erst dann zu laufen, wenn die Ware bzw. das Produkt in dem die Ware verarbeitet wurde, von unserem Kunden (an den es verkauft wurde) übernommen wurde.
Gewährleistung und Mängelrüge. 9.1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich textlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. 9.2. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. 9.3. Soweit der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 9.4. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9.5. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zur Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen. 9.6. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zugunsten des Verbrauchers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte. 9.7. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.
Gewährleistung und Mängelrüge. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Beratungen über Einsatz, Verarbeitung und Anwendung erfolgen nach langjähriger Erfahrung und bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Verwendungseignung des Liefergegenstandes, sowie für eine nicht sachgemäße Handhabung des Liefergegenstandes. Der Auftraggeber selbst hat die Eignung des Liefergegenstandes für den jeweiligen Verwendungszweck abzuklären und zu prüfen. Eine mögliche Wärmeausdehnung und Wasseraufnahme des Kunststoffes ist zu berücksichtigen. Der Einfluss von heißen und kalten Temperaturen kann den Kunststoff bei nicht sachgemäßer Lagerung in Form und Farbe verändern. Vorsicht bei der Lagerung! Die Acrylglas-Platten sind UV-vergütet. Die beidseitige Schutzfolie auf den Platten weist keine UV Vergütung auf und ist vor Gebrauch bzw. ggf. nach der Montage zu entfernen. Handelsübliche Abweichungen oder technisch unvermeidbare Unterschiede der Qualität, Farbe, Dimension und Oberfläche können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche und unbewegliche Sachen 2 Jahre.
Gewährleistung und Mängelrüge. 1) Soweit gebrauchte Waren Gegenstand des Kaufvertrages sind und der Kunde nicht Verbraucher ist, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Soweit neue Ware Gegenstand des Kaufvertrages ist, wird die Gewährleistung gegenüber unternehmerischen Kunden auf ein Jahr beschränkt. 2) Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gewährleistung und Mängelrüge. Für die gelieferten Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Lieferdatum. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen, Akkus).