Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat.
Gewährleistung und Mängelrüge. Bei Erhalt der Ware an der Anschrift des Käufers hat der Käufer unverzüglich eine sorgfältige Überprüfung der Ware, u. a. der Menge und der Spezifikationen, vorzunehmen. Möchte der Käufer evtl. Mängel anzeigen, u. a. bezüglich der gelieferten Menge oder der Spezifikationen, die der Käufer bei seiner sorgfältigen Überprüfung der Ware festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, müssen diese unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt an der Anschrift des Käufers schriftlich bei JKF Industri angezeigt werden. JKF Industri hat das Recht, Reklamationen zurückzuweisen, die nach Ablauf der oben genannten Frist eingehen. Bezüglich evtl. Mängel am verkauften Produkt, die der Käufer bei der sorgfältigen Überprü- fung der Ware weder festgestellt hat noch hätte feststellen müssen, übernimmt JKF Industri für einen Zeitraum von 12 auf einander folgenden Monaten nach Erfolgen der Lieferung die Ausführung einer Neulieferung/Behebung, wenn von Mängeln die Rede ist, die auf Material- oder Fabrikationsfehlern beruhen. Falls der Käufer derartige Mängel feststellen sollte, ist er jedoch zur unverzüglichen Mängelanzeige bei JKF Industri verpflichtet. Nach Xxxx der JKF Industri werden Mängel am verkauften Produkt binnen angemessener Zeit behoben, bzw. es erfolgt eine Neulieferung des verkauften Produkts. Änderungen oder Eingriffe am verkauften Produkt, die ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der JKF Industri vorgenommen wurden, entbinden JKF Industri von jeglicher Verpflichtung. Die Mängelbehebung/Neulieferung von Teilen der Lieferung seitens JKF Industri erfolgt zu den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die ursprüngliche Lieferung, u. a. wie im Pkt. 6 angeführt. Die Verpflichtung zur Behebung/Neulieferung seitens JKF Industri gilt jedoch für keinen Teil einer Lieferung länger als 1 Jahr nach der ursprünglichen Lieferung an den Käufer. Nach Übergang der Gefahr der Lieferung auf den Käufer haftet JKF Industri für keine Mängel außer den Verpflichtungen, die aus der vorliegenden Bestimmung hervorgehen.
Gewährleistung und Mängelrüge. (1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
Gewährleistung und Mängelrüge. (1) Der Lieferant haftet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung in Bezug auf Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung zugehörigen Unterlagen. Die festgelegten Spezifikationen werden als garantierte Eigenschaften der Lieferung oder Leistung betrachtet.
Gewährleistung und Mängelrüge. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, so- weit nicht anderes vereinbart, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von XXXXXXXXX nachzubessern o- der neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist XXXXXXXXX unver- züglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von AUFERMANN. Zur Vornahme aller AUFERMANN notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Er- satzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit XXXXXXXXX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist XXXXXXXXX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be- triebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AUFER- MANN sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AUFERMANN Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt AUFERMANN – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten für die Ersatzstücke einschließlich des Versandes und Verpackung. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn XXXXXXXXX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunde lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Geringe Farbabweichung bei lackierter Ware sind kein Mangel. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes Zusammensetzen (Montage) bzw. Inge- brauchnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung oder Wartung, ungeeig- neter Einsatz. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haf- tung für AUFERMANN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorhe- rig...
Gewährleistung und Mängelrüge. 6.1 Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand oder Dienstleistung Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in Ziffern 7. oder 8 nichts anderes bestimmt ist:
Gewährleistung und Mängelrüge. 7.1 Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, unverzügliche Neulieferung einer mangelfreien Ware oder/und die Fehlerbeseitigung zu verlangen.
Gewährleistung und Mängelrüge. 7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, welche wie folgt beschränkt werden, wenn der Kunde bei der Bestellung nicht als Verbraucher handelt.
Gewährleistung und Mängelrüge. 8.1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Geppert unter Ausschluss weiterer Ansprüche - Gewähr ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wie folgt:
Gewährleistung und Mängelrüge. 1. Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel gelten als genehmigt, wenn der Spinder Dairy Housing Concepts GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vier Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen vier Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.