Schäden aus Verspätung Musterklauseln

Schäden aus Verspätung. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transport-, sowie Kranfahrzeuges. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Hebe-, oder Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und -ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.