Xxxxxxx und Versicherung Musterklauseln

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.06 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.09 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Vers...
Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsr...
Xxxxxxx und Versicherung. Der Pensionsnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine mit dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person an den Einrichtungen des Stalles und an den anderen Anlagen sowie anderen Betriebseinrichtungen und Geräten verursacht werden. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände (Sattel, usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende im Auftrag des Pensionsnehmers das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner Mitarbeitenden (Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handeln usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheiten, Unfälle, usw. falls dies gewünscht wird, ist Sache des Pensionsnehmers. Der Pensionsnehmer erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter, und Benützer fremder Pferde einschliesst, abgeschlossen hat. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes grösste Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Lässt der Pensionsnehmer sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwort- lich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Xxxxxxx und Versicherung. (1) Der Mietartikel ist nicht versichert. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen. (2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietartikels oder die vom Mietartikel ausgehende Gefahr entstehen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt. (3) Ist der Mietartikel bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder wird es überhaupt nicht zurückgegeben, so ist jeweils der Neuwert/Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten.
Xxxxxxx und Versicherung. 7.1. Stall, Offenstall, Laufstall, Paddocks und Boxen sind dem Einsteller ebenso wie die Form der Weidenhaltung bekannt. 7.2. Die Einstallung und Unterbringung des Pferdes erfolgt auf >Eigene Verantwortung< und ausdrücklicher Freistellung von WIHO gegenüber Schadensersatzforderungen. 7.3. WIHO hat eine Tierhüterhaftpflichtversicherung gegenüber Schäden an Dritte abgeschlossen. 7.4. Der Einsteller hat für das in diesem Vertrag eingetragene Pferd eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen. 7.5. Es wird darauf hingewiesen, das Verletzungen und Schäden des Pferdes, des Reiters oder betreuender Person nicht durch diese Versicherung gedeckt sind. 7.6. Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen, der Hoffläche, den Weiden und Reitanlagen durch Ihn, einem Erfüllungsgehilfen oder seinem Pferd verursacht wurden.
Xxxxxxx und Versicherung. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für ein eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Person befinden. Als Aussteller haften Sie gegenüber dem Veranstalter für jeden Schaden, den Sie, Ihr Personal, Ihre Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragte Dritte oder sonstige Dritte, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Pflichten bedienen, dem Veranstalter schuldhaft zufügen. Die Technischen Richtlinien sowie die Informationen aus Rundschreiben des Veranstalters über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind unbedingt zu beachten. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können Sie hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Veranstalter herleiten.
Xxxxxxx und Versicherung. Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten haften Sie nach CMR. Es muss uns gegenüber der Abschluss einer Versicherung nachgewiesen werden, welche Ihre vollständige Haftung nach CMR, einschließlich Art. 29 CMR, abdeckt und mindestens eine Deckungssumme von € 600.000,‐‐ je Schadensfall, auch für Schäden gemäß Art. 29 CMR, vorsieht. Sie weisen uns den jeweils erforderlichen Versicherungsschutz durch Vorlage der Police und der Prämienzahlungsquittung nach und entbinden Ihren Versicherer insoweit von der Schweigepflicht. Bei der Durchführung von innerdeutschen Transporten haften Sie für sämtliche Transportdienstleitungen nach den Bestimmungen des HGB mit der Maßgabe, dass die Haftung für Güterschäden gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg des Rohgewichtes des in Verlust geratenen oder beschädigten Teils der Sendung begrenzt ist. Soweit im Verhältnis von uns zu unserem Kunden eine niedrigere Haftung zum Tragen kommt, verringert sich Ihre Haftung entsprechend. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Ihre Haftung durch eine ausreichende Versicherung abzudecken. Dies hat auch die von Ihnen beauftragten Auftragnehmer einzuschließen. Sie haben in diesem Zusammenhang alle durch Ihren Versicherer auferlegten Obliegenheiten (Diebstahlsicherung, etc…) einzuhalten. Sie sind nach § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verpflichtet, eine Versicherung zu zeichnen und einen entsprechenden Nachweis während der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Xxxxxxx und Versicherung. 12.1 Der Lieferant hat uns sowie unsere Kunden auf erstes Anfordern von allen Kosten, Schäden, Verbindlichkeiten und sonstigen Aufwendungen schadlos zu halten und freizustellen, die wegen Personen-, Sachschäden oder Todesfällen auftreten und auf fehlerhafte Ware, eine Pflichtverletzung des Lieferanten, oder die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften durch den Lieferanten zurückzuführen sind. 12.2 Wird eine Rückruf-/Rücknahmeaktion durch uns, einen unserer Kunden oder einen Dritten durchgeführt, die auf einem fehlerhaften Vertragsprodukt des Lieferanten beruht, hat der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und uns insoweit freizustellen. Dies gilt auch für Service- oder Feldaktionen. Sofern möglich, werden wir den Lieferanten frühzeitig unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen. Er hat dazu mindestens für die Dauer der Vertragsbeziehungen mit uns folgenden (weltweiten) Mindestversicherungsschutz sicherzustellen: - Betriebshaftpflicht- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Kalenderjahr und Schadensfall in Höhe von 10 (zehn) Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden - KFZ-Rückrufkostenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Kalenderjahr in Höhe von 20 (zwanzig) Millionen Euro (gilt nur für Lieferanten der Automobilbranche). 12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, das Bestehen dieser Versicherungen (Betriebshaftpflicht-, erweiterte Produkthaftpflicht sowie Kfz- Rückrufkostenversicherung) unaufgefordert nachzuweisen. Wesentliche Änderungen der Versicherungsverhältnisse, insbesondere Wegfall der Versicherungsdeckung oder Reduzierung der Deckungssummen, hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nichtbestehen und Wegfall des Versicherungsschutzes berechtigen uns zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag und einzelnen Bestellungen.
Xxxxxxx und Versicherung. 13.1 Der Lieferant ersetzt MTG alle bzw. stellt MTG frei von allen direkt und indirekt entstandenen Ansprüchen (einschließlich der Ansprüche wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von Eigentum), Schäden (inklusive aller indirekten Schäden und Folgeschäden), Kosten, Aufwendungen und Verlusten („Schäden“), die durch die Lieferung mangelhafter Ware oder durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht verursacht wurden. Im Falle verschuldens- unabhängiger Haftung gilt dies nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft. 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz (insbesondere Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) für seine vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. Der Lieferant hat MTG ein entsprechendes Zertifikat des Versicherers vorzulegen. 13.3 Sollten Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände von MTG oder eines seiner Kunden einschließen, so wird der Lieferant während des Verlaufs dieser Arbeiten alle erforderlichen Vorsichts- maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden treffen. Der Lieferant ersetzt und stellt MTG frei von allen Schäden, die durch Arbeiten des Lieferanten auf dem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Lieferanten trifft kein Verschulden. 13.4 Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verhalten.
Xxxxxxx und Versicherung. 21.1 HMC haftet (a) für jede vorsätzliche oder grob fahr- lässige Verursachung von Schäden; (b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) für An- sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; und (d) soweit der Mangel einer Sache arglistig ver- schwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde. HMC haftet nur für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbei- ter/innen, es sei denn, es liegt eine Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Ge- sundheit vor. 21.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet HMC nur bei Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei ei- ner Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise ge- rechnet werden muss. Soweit die Haftung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der HMC. Für ein etwaiges Verschulden ihrer Erfül- lungsgehilfen haftet die HMC ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden. 21.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von HMC für bereits vorhandene Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. HMC haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächenein- richtungen sowie etwaige Folgeschäden des Aus- stellers. 21.4 Schäden sind HMC unverzüglich schriftlich zu mel- den. 21.5 Im Schadensfall leistet HMC nur Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftli- chen Nachweises der Anschaffungskosten. Ein Er- satz von Xxxxxxx ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Schadens- meldung dazu führt, dass die Versicherung von HMC die Übernahme des Schadens ablehnt. 21.6 Der/die Ausstellende haftet gegenüber HMC für von ihm/ihr zu vertretende Xxxxxxx, unabhängig davon, ob sie durch ihn/sie selbst, seine/ihre An- gestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegen- stände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht von HMC unberührt, einen höhe- ren Schaden gegenüber dem/der Ausstellenden nachzuweisen. Der/die Ausstellende ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder we- sentlich niedriger als in der Pauschale angegeben, entstanden ist. 21.7 Der/die Ausstellende ist verpflichtet, eine entspre- chende Betri...