Schäden durch Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab- wässer. Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt. Für Schäden an gemieteten Sachen siehe A1-6.6.1 b). Darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht nach A2-1.1.4 b) und – falls vereinbart – A2-1.1.4 d).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)
Schäden durch Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab- wässer. Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt. Für Schäden an gemieteten Sachen siehe A1-6.6.1 6.8.1 b). Darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht nach A2-1.1.4 b) und – falls vereinbart – A2-1.1.4 d).
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Schäden durch Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab- wässerAbwässer. Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt. Für Schäden an gemieteten oder gepachteten Sachen siehe A1A2-6.6.1 b)1.5.1. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht kann nach A2-1.1.4 b1.1.3 (4) und – falls (6) vereinbart – A2-1.1.4 d)werden.
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Samples: Umwelthaftpflichtversicherung